European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00044.15Z.0616.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen K***** jeweils eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (I) und der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht zum 20. Mai 2014 in P***** Belinda D*****,
(I) die aufgrund erheblicher Alkoholisierung im Zusammenspiel mit vorheriger Medikamenteneinnahme tief schlief, mithin eine wehrlose Person, außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er ihre nackten Brüste betastete sowie die entblößte Vagina küsste und „leckte“;
(II) unmittelbar nach der zu Punkt I beschriebenen Tat mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er auf ihr liegend seinen Oberkörper gegen ihre abwehrenden Hände drückte, ihre Hand festhielt und ihre zusammengepressten Beine auseinander zu drücken versuchte, um sie mit seinem Penis vaginal zu penetrieren.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 3) zeigt mit ihrer Kritik an der Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Belinda D***** (ON 35 S 21 iVm ON 8) keinen Verfahrensmangel auf. Der Beschwerdeführer bekämpft bloß die gesetzlichen Regelungen der §§ 156 Abs 1 Z 2 und 252 Abs 1 Z 2a StPO, an denen er mit seinem Vorbringen keine verfassungsrechtlichen Bedenken weckt. Soweit „beantragt“ wird, der Oberste Gerichtshof wolle einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG iVm § 62a VfGG verwiesen. Bleibt im Übrigen anzumerken, dass der Verteidiger ohnehin an der kontradiktorischen Vernehmung teilgenommen hat und Fragen an die Belastungszeugin stellen konnte.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt mit dem Einwand, die zum Schuldspruch II inkriminierten Handlungen basierten nicht auf einem eigenständigen Tatentschluss (vgl RIS-Justiz RS0120499), den in den gegenteiligen Feststellungen (US 7 f) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt des materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810).
Mit der Kritik, das Erstgericht habe „das reumütige Geständnis bzw. die Entschuldigung des Verurteilten beim Opfer nicht, zumindest nicht im ausreichende(n) Maße gewürdigt“, enthält die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099920).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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