OGH 15Os134/05b (RS0120499)

OGH15Os134/05b19.1.2006

Rechtssatz

Wer zunächst tatplangemäß eine zufolge Alkoholisierung und Tiefschlaf wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes mit tatbestandsessentiellem Vorsatz zum Beischlaf missbraucht und danach nach deren Erwachen - auf einem gesonderten Entschluss basierend - Gewalt zur Beugung ihrer nun aktualisierten Willenskraft zur Erzwingung des Beischlafs vorsätzlich einsetzt, verwirklicht in (echter) Realkonkurrenz die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB.

Normen

StGB §28 Abs1 Ca
StGB nF §201 Abs1
StGB §205 Abs1

15 Os 134/05bOGH19.01.2006

Dokumentnummer

JJR_20060119_OGH0002_0150OS00134_05B0000_001

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