Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten Alfred H***** und Zoran B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) Alfred H***** und Zoran B***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG - Erstgenannter in Form des Versuches nach § 15 StGB - schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar Alfred H***** ausdrücklich aus den Gründen der Z 3, 5 und 5 a, Zoran B***** aus jenen der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.
Die von Alfred H***** gegen die Verwertung des Berichtes über die verdeckt geführten Ermittlungen (ON 55) im Rahmen der Entscheidungsgründe (US 10) erhobenen Einwände, dieser Bericht sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden (Z 5), andernfalls habe seine Verlesung gegen die mit Nichtigkeitssanktion ausgestattete Bestimmung des § 252 Abs 1 StPO verstoßen (Z 3), sind verfehlt: Der Bericht fand durch die - im HV-Protokoll ausdrücklich aufgezählte (S 129/II) - Verlesung der Strafanzeige ON 66, deren Bestandteil er ist (S 369 bis 377/I, inhaltsgleich mit ON 55), Eingang in das Beweisverfahren. Diese Verlesung war auch zulässig, weil gerichtsbekanntermaßen die Identität eines verdeckten Ermittlers von der zuständigen Behörde nicht preisgegeben wird, sodaß dessen persönliches Erscheinen - das nicht einmal beantragt worden ist - füglich nicht zu bewerkstelligen war. Im übrigen hat sich der Angeklagte weder gegen die Verlesung des Berichts noch gegen den Vorhalt eines Teiles desselben (S 75/II) ausgesprochen und damit stillschweigend der Verlesung zugestimmt (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 50 ff zu § 252; 14 Os 82/94).
Auch die Behauptung unzureichender Begründung der Gewerbsmäßigkeit ist nicht berechtigt. Das Schöffengericht konnte sich hinsichtlich des Bereithaltens von Heroin zu Handelszwecken durch H***** auf dessen Angaben gegenüber dem verdeckten Ermittler (US 12 iVm S 373 f/I) stützen und im übrigen aus der Gesamtheit aller diesbezüglich angeführten Prämissen formal mängelfrei den Schluß auf die gewerbsmäßige Delinquenz beider Rechtsmittelwerber ziehen.
Die Herkunft des Suchtgiftes ist nicht entscheidend, weshalb für das Erstgericht auch kein Anlaß zur kritischen Auseinandersetzung mit dieser Frage bestand. Die - nicht die Verläßlichkeit des verdeckten Ermittlers betreffende - Divergenz zwischen den Angaben des (mittlerweile verstorbenen) Informanten Klaus H***** und den Einlassungen des Angeklagten B***** hinsichtlich der Suchtgiftquelle mußte daher nicht näher erörtert werden.
Den Tatsachenrügen (Z 5 a) beider Beschwerdeführer zuwider ergeben sich bei Prüfung der Akten anhand des Rechtsmittelvorbringens keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die (jeweils) gewerbsmäßige Tatbegehung zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Schließlich verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) des Angeklagten Zoran B***** die gesetzmäßige Ausführung, weil sie lediglich gegen die Stichhältigkeit der erstgerichtlichen Begründung der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung argumentiert und so den notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alfred H***** und Zoran B***** waren deshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Rechtsmittelwerber ist in § 390 a StPO begründet.
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