European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00003.26M.0317.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * H* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 10. August 2025 in E* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie,
I./ den Polizeibeamten * K* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung, zu hindern versucht, indem er ihm nach dessen mehrfacher Aufforderung, stehen zu bleiben, mit seinen Fäusten einen Stoß gegen die Brust versetzte und sich, nachdem K* die Festnahme ausgesprochen und ihn bei der rechten Hand zu erfassen versucht hatte, losriss und diesem neuerlich Schläge versetzen wollte (US 4);
II./ durch die zu I./ beschriebene Tat den Beamten K* während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte eine Prellung des rechten Knies samt einer Abschürfung erlitt;
sohin eine Tat begangen, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB (II./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt mit den bloß allgemein gehaltenen Behauptungen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite trügen „den Schuldspruch, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterbringung nach § 21 StGB“ nicht, das Erstgericht hätte „zur Wissenskomponente und auch der Wollenskomponente entsprechende detaillierte Feststellungen zu treffen gehabt“, und die „entsprechenden Anforderungen“ an die Feststellung zur subjektiven und zur objektiven Tatseite seien nicht erfüllt, weder die Gesamtheit der Konstatierungen (vgl aber US 4 f) in den Blick (RIS‑Justiz RS0099810), noch legt sie dar, welche (weiteren) Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion der Anlasstat erforderlich gewesen wären (RIS‑Justiz RS0099620 [T6]).
[5] Das weitere Vorbringen, es wäre „mit Freispruch vorzugehen gewesen“ (vgl aber RIS-Justiz RS0117261 [T5]; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 15), hätte sich das Erstgericht „mit den entsprechenden Feststellungen auseinandergesetzt“, erschöpft sich in – in dieser Form unzulässiger – Beweiswürdigungskritik.
[6] Worin die von der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) behauptete Überschreitung der Anordnungsbefugnis liegen sollte, wird durch den bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Rechtsrüge (vgl aber RIS-Justiz RS0115902) nicht dargelegt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung von Nichtigkeit aus Z 11, weil das Erstgericht die Anlasstat unrichtig beurteilt habe, geht nicht vom Ausspruch des Urteils über die Begehung und die Subsumtion der Anlasstat aus (US 4 f) und entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung (vgl im Übrigen Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Dieses wird zu beachten haben, dass die Gefährlichkeitsprognose unzureichend konkretisiert ist (Z 11 zweiter Fall). Denn dem Erfordernis, die Prognosetaten im Urteil zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben (RIS‑Justiz RS0113980 [insb T8]), kann zwar (auch) dadurch entsprochen werden, dass bestimmte mit Strafe bedrohte Handlungen angeführt werden, diesfalls muss sich jedoch schon daraus zweifellos ergeben, dass diese zwangsläufig mit schweren Folgen im Sinn des § 21 Abs 1 StGB einhergehen.
[9] Vorliegend hat das Erstgericht jedoch (unter Übernahme der entsprechenden Passage aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen [ON 7.1, 14, ON 13.2, 20])bloß die Befürchtung zum Ausdruck gebracht, der Betroffene werde (ohne die angeordnete Maßnahme) mit hoher Wahrscheinlichkeit „neuerliche schwerwiegende Tathandlungen (…) (vorsätzliche auch schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt)“ begehen (US 6).
[10] Während im hier aktuellen Fall des § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt als Prognosetat nicht in Betracht kommt (Haslwanter in WK² StGB § 21 Rz 33), stellt die – vom Erstgericht erkennbar angesprochene (US 3) – Körperverletzung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten per se nicht zwangsläufig eine Tat mit schweren Folgen dar. Deren Beurteilung als solche im Sinn des § 21 Abs 1 StGB setzt daher ihre sachverhaltsmäßige Umschreibung der Art nach einschließlich der zuvor geschilderten tatbestandsmäßigen Folgen und darüber hinausgehenden konkreten Tatauswirkungen voraus (vgl RIS‑Justiz RS0118581 [T9]; 14 Os 78/24p Rz 7 [mwN]; zum Ganzen Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 26 f und 32). Diesem Erfordernis werden die gegenständlichen Urteilsannahmen nicht gerecht.
[11] Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) dieser Nichtigkeit sah sich der Oberste Gerichtshof mit Blick auf die zugleich erhobene Berufung des Betroffenen nicht veranlasst (RIS‑Justiz RS0119220).
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