OGH 14Os31/97 (RS0108344)

OGH14Os31/9713.5.1997

Rechtssatz

Eine gefährliche Drohung (§ 107 StGB) kann auch durch Gewaltanwendung begangen werden, soferne die Gewalt den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder der Steigerung der Gewalttätigkeit zu verstehen ist. Die solcherart vorgenommene tätliche Vortäuschung einer beabsichtigten Vergewaltigung stellt den Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB demnach objektiv her.

Normen

StGB §107 Abs1

14 Os 31/97OGH13.05.1997
15 Os 55/13xOGH22.05.2013

Auch; Beisatz: Die Anwendung von Gewalt (als gegenwärtiges Übel) ist in der Regel keine Begehungsform einer - das Übel erst in Aussicht stellenden - Drohung. Sie kann eine gefährliche Drohung darstellen, sofern die Gewalt den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder der Steigerung der Gewalttätigkeit zu verstehen ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0140OS00031_9700000_001

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