Normen
StGB §107 Abs1
14 Os 31/97 | OGH | 13.05.1997 |
15 Os 55/13x | OGH | 22.05.2013 |
Auch; Beisatz: Die Anwendung von Gewalt (als gegenwärtiges Übel) ist in der Regel keine Begehungsform einer - das Übel erst in Aussicht stellenden - Drohung. Sie kann eine gefährliche Drohung darstellen, sofern die Gewalt den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder der Steigerung der Gewalttätigkeit zu verstehen ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0140OS00031_9700000_001
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