OGH 14Os31/14m

OGH14Os31/14m1.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Mhammed E***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Jänner 2014, GZ 36 Hv 135/13x‑28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mhammed E***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Anfang September 2013 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) nachgemachtes Geld, nämlich mindestens zwölf falsche Einhundert-Euro-Banknoten, im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Der Antrag auf Einholung „eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte, geistig so minder bemittelt sei, dass er der gesamten Verhandlung und dem Strafverfahren nicht folgen könne“, „weil vom Verteidiger beobachtet werde, dass der Angeklagte die ganze Zeit zucke“ (ON 27 S 37), wurde nämlich ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten abgewiesen. Weshalb die begehrte Beweisaufnahme ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer (nach dem unbedenklichen Protokoll über die Hauptverhandlung) von der Vorsitzenden ohne erkennbare Probleme vernommen werden konnte, auf ihre Fragen zusammenhängend und flüssig antwortete sowie über ausdrückliches Befragen durch den Verteidiger eine psychische Erkrankung verneinte (ON 27, S 25), das behauptete Ergebnis (Verhandlungsunfähigkeit) hätte erwarten lassen (vgl zum Begriff der Verhandlungsunfähigkeit RIS‑Justiz RS0098977; Schwaighofer, WK‑StPO § 275 Rz 4), legte der Antrag nicht dar. Er war daher auf in diesem Verfahrensstadium unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS‑Justiz RS0118444).

Ein Erfolg wäre der Verfahrensrüge aber auch deshalb verwehrt, weil sie weder aufzeigt, dass die kritisierte Verfügung auf Basis der vom Erstgericht herangezogenen Sachverhaltsgrundlage rechtlich verfehlt war, noch diese zutreffend nach den Kriterien der Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO kritisiert (RIS‑Justiz RS0118977, RS0118016; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 40 f und 49 f). Der Schöffensenat ging bei seiner den Beweisantrag abweisenden Entscheidung davon aus, dass „eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten“ (ersichtlich gemeint: Verhandlungsunfähigkeit indizierende geistige oder psychische Beeinträchtigungen) nicht vorliege, und stützte diese Überzeugung auf eine ‑ unmittelbar zuvor eingeholte ‑ Auskunft der Krankenabteilung der Justizanstalt, derzufolge der Beschwerdeführer „während der Untersuchungshaft keinerlei Medikamente erhalten habe“, „keinem Psychiater vorgeführt wurde“ und (bloß) „wegen eines roten Rachens“ von einem „praktischen Arzt“ behandelt worden sei (ON 27 S 39 ff). Dem dagegen (ausschließlich) erhobenen Einwand zuwider, es handle sich bei diesen Erwägungen um eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall), verstößt diese Begründung nicht gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS‑Justiz RS0118317). Von dieser Sachverhaltsgrundlage ausgehend erweisen sich die rechtliche Annahme der Verhandlungsfähigkeit (RIS-Justiz RS0098977 [T4]) und die Abweisung des Antrags jedoch als rechtsrichtig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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