Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gholamali E***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II) sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (III) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (IV) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - in Wien vorschriftswidrig Suchtgift
(II) in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 12 Kilogramm Heroin in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität (480 Gramm Reinsubstanz) zu einem Kilopreis von 11.500 Euro anderen angeboten, indem er am 22. März 2012 einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts mitteilte, über Heroin in dieser Menge zu verfügen, welches er nach Wunsch des Abnehmers zu einem Transportpreis von 1.500 Euro pro Kilogramm an jeden beliebigen Ort liefern werde.
Rechtliche Beurteilung
Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Inwiefern die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und deren Begründung mit Blick auf die Urteilsannahme, wonach der Beschwerdeführer Heroin beschaffen konnte (US 5), und die beweiswürdigenden Erwägungen, nach denen er auch im Stande gewesen wäre, die von ihm angebotene Menge zu organisieren (US 11), undeutlich (Z 5 erster Fall) sein oder diese beiden Aussagen einander nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ausschließen sollten (Z 5 dritter Fall, RIS-Justiz RS0117402), wie die Beschwerde behauptet, ist nicht nachvollziehbar.
Die Ableitung der Konstatierungen zur Ernsthaftigkeit des Anbots und zu einem endgültigen Bindungswillen des Beschwerdeführers aus dessen - von der Vertrauensperson und dem verdeckten Ermittler 2 nach Überzeugung der Tatrichter glaubwürdig geschilderten - tataktuellem äußerem Verhalten im Verein mit dem (eben angesprochenen) Umstand, dass ihm die Beschaffung der angebotenen Menge aufgrund seiner Kontakte zu einer im Ausland agierenden Tätergruppe - auch nach seiner subjektiven Einschätzung - möglich gewesen wäre (US 9, 11 f), ist gleichfalls weder undeutlich (Z 5 erster Fall) noch unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) zu beanstanden.
Dass die Tatrichter in Betreff des letztgenannten Aspekts ihrer beweiswürdigenden Erwägungen - unter Hinweis auf die entsprechende Fundstelle im Akt - (auch) auf die gleichermaßen als verlässlich beurteilten, bloß zusammengefasst umschriebenen Depositionen des Zeugen Guido S***** in der Hauptverhandlung (über die Ergebnisse internationaler Ermittlungen) Bezug nahmen (vgl erneut US 9 und 11 f), ohne diese im Urteil vollständig wiederzugeben, stellt - dem Standpunkt der Mängelrüge zuwider - keinen Begründungsmangel dar, sondern entspricht dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Mit dem Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der kritisierten Urteilsannahmen zufolge fehlender Erörterung möglicher Motive des Angeklagten für die Unterlassung des Anbots einer Heroinprobe an die potentiellen Abnehmer (vgl dazu aber US 11) und sein Beharren auf Übergabe und Bezahlung des Suchtgifts in Istanbul oder Skopje sowie allfälliger strafgerichtlicher Verfolgung wegen des „vom Zeugen S***** vorgetragenen Verdachts“, lässt die Beschwerde die - bei Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes allerdings erforderliche - Bezeichnung unerörtert gebliebener Beweisergebnisse vermissen.
Weshalb die Berücksichtigung von gerade in der konkreten Strafsache hervorgebrachten Ermittlungsergeb-nissen (zudem gar nicht erkennbar als notwendige Bedingung der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite; vgl erneut US 11 f; RIS-Justiz RS0116737; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410) „schon im Hinblick auf die Unschuldsvermutung“ unzulässig sein sollte, bleibt im Dunklen.
Prozessordnungskonforme Darstellung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5a StPO verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung (oder sonst unter bestimmten Voraussetzungen in den Akten) vorgekommenen Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487).
Demgegenüber erschöpft sich die Tatsachenrüge darin, unter sinngemäßer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge an die unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall hervorgehobenen Umstände - mit Bezugnahme auf die „bisher gewonnene Gerichtserfahrung“ - rein spekulative Erwägungen zu möglichen Vorstellungen und Intentionen des Beschwerdeführers zu knüpfen, und kommt davon ausgehend zum Schluss, die Beurteilung seines Verhaltens als bloße Prahlerei oder „Betrugsvorbereitung“ sei „zumindest gleich wahrscheinlich, wenn nicht wahrscheinlicher“ als die Überzeugung der Tatrichter von einem ernsthaften Bindungswillen. Solcherart orientiert sie sich ebenso wenig an den dargelegten Kriterien wie mit der abschließenden gänzlich unsubstantiierten Behauptung einer Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung (vgl zu den Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge im Sinn der Z 5a Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481; RIS-Justiz RS0115823).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet mit der Behauptung, „ein tatbestandskonformer ernsthafter Abschlusswille“ sei „ohne die Möglichkeit, das vereinbarte Suchtgiftquantum zu beschaffen, undenkbar“, gleichfalls die Urteilsannahmen zur Ernsthaftigkeit des Anbots und zu einem endgültigen Bindungswillen (US 6) und verfehlt damit den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den Konstatierungen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Weshalb für die vorgenommene Subsumtion grundsätzlich Feststellungen zur realen Verfügbarkeit des angebotenen Suchtgifts für den Täter erforderlich sein sollten, erklärt sie nicht (vgl dagegen RIS-Justiz RS0125860).
Im Übrigen haben die Tatrichter (wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung) wie bereits dargelegt unmissverständlich ihre Überzeugung von entsprechenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht (US 11). Der Einwand, diese Ausführungen seien als „- über die erstgerichtlichen Feststellungen weit hinausgehende - Beweiserwägung“ einer Anfechtung im Rechtsmittelweg „prinzipiell“ entzogen, ist nicht nachvollziehbar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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