Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Betroffene bekämpft ihre auf § 21 Abs. 1 StGB gegründete Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nur mit Nichtigkeitsbeschwerde und stützt diese ausschließlich auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO.
Der Beschwerdeeinwand, daß die Gefährlichkeitsprognose unbegründet geblieben sei, kann jedoch - abgesehen von der Unrichtigkeit dieser Behauptung (US 5) - nur mit Berufung geltend gemacht werden (Leukauf-Steininger Komm.3 § 21 RN 17, 11 Os 13/92, 12 Os 114/92 uva).
Eine Berufung aber wurde nicht angemeldet, sodaß auch eine Erledigung der in der Nichtigkeitsbeschwerde unter Bezugnahme auf den angeführten Einwand gestellten "Berufungsanträge" nicht in Frage kommt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)