European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00029.15V.0428.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter J***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von Jänner 2009 bis 26. April 2013 in H***** und an anderen Orten Österreichs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in sieben Fällen im Urteil namentlich genannte Personen durch Täuschung über die tatsächlichen Kilometerstände von ihm zum Verkauf angebotener Fahrzeuge zu deren Ankauf und zur Zahlung eines nicht ihrem Marktwert entsprechenden Kaufpreises verleitet und zu verleiten versucht (Schuldsprüche 4 und 6), wodurch die Getäuschten in teils jeweils 3.000 Euro übersteigender (Schuldsprüche 2, 3, 5) Höhe von insgesamt 17.830 Euro am Vermögen geschädigt wurden und in Höhe von weiteren 390 Euro geschädigt werden sollten, wobei er zur Täuschung falsche und verfälschte Beweismittel, nämlich von ihm zurückgedrehte Kilometerzähler sowie Servicebücher, bei denen er selbst wahrheitswidrige Eintragungen vorgenommen hatte, § 57a Abs 4 KFG‑Gutachten, die auf Grundlage der von ihm manipulierten Kilometerzähler erstellt worden waren, und verfälschte inländische Urkunden, nämlich von ihm manipulierte § 57a Abs 4 KFG-Gutachten, benützte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen nominell aus den Gründen der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit der (verfehlt auch auf Z 5 zweiter Fall gestützten) Behauptung überhöhter Gewichtung des Erschwerungsgrundes einschlägiger Vorstrafen zufolge unterlassener Berücksichtigung des langen Zurückliegens der vier in Deutschland erlittenen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers, deren älteste „noch dazu eine Jugendstrafe“ gewesen sei, bringt die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.
Gleiches gilt für den (nominell auch aus Z 5 vierter Fall erhobenen) Einwand offenbar unzureichender Begründung der Nichtanwendung des § 43a Abs 4 StGB und den ‑ zudem nicht nachvollziehbaren ‑ Vorwurf der Unangemessenheit der verhängten Freiheitsstrafe zufolge nicht bei allen Taten verwirklichter „Delikts- und Schadensqualifikationen“ (Ratz, WK-
StPO § 281 Rz 728; RIS-Justiz RS0099920, RS0099911, RS0091489).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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