OGH 14Os27/04

OGH14Os27/045.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kamal P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 11. Dezember 2003, GZ 151 Hv 1/03d-63, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kamal P***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (A.) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (B.) schuldig erkannt.

Demnach hat er am 5. Mai 2003 in Wien

A. eine Person mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er Bettina K***** festhielt, ihr den Mund zuhielt, sie in den linken Oberarm biss, ihr zwei Finger in die Scheide einführte und ihre Brüste berührte und zwickte;

B. durch die zu Punkt A. beschriebene Handlung mit der am 12. Juli 1991 geborenen Bettina K*****, sohin einer unmündigen Person, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der den mangelnden persönlichen Eindruck des Jugendschöffengerichts vom Tatopfer kritisierenden Verfahrensrüge (nominell: Z 3) fehlt insoweit die Legitimation, als ein expliziter Antrag, das Mädchen neuerlich zu vernehmen, nicht gestellt wurde (vgl S 341). Im Übrigen gebricht es an der Darlegung, warum Bettina K***** entgegen ihrer Erklärung vor der Untersuchungsrichterin (S 95) und jener ihrer Rechtsvertreterin (S 341) nunmehr doch bereit sein sollte, als Zeugin auszusagen.

Auf die Vorführung des gesamten Videobandes der kontradiktorischen Vernehmung hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger ausdrücklich verzichtet (S 341), weshalb das Videoband als vorgekommen gelten durfte (§ 258 Abs 1 StPO; JBl 2000, 605). Dem behaupteten mangelnden Beweiswert eines unverständlichen Bandes hinwieder hätte er nur mit einem Beweisantrag begegnen können.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Mädchen bis zu dessen Wohnstätte begleitete, logisch und empirisch einwandfrei in ihre Erwägungen miteinbezogen, indem sie ihm mangelndes Unrechtsbewusstsein und die Auffassung, bei Mädchen handle es sich um "Freiwild", attestierten (US 8). Auch die Verantwortung des Angeklagten, er sei erst auf der Polizeistation mit den Vorwürfen des Kindes konfrontiert worden, wurde vom Erstgericht berücksichtigt (US 5).

Insoweit die auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten (S 285) gegründete Urteilsannahme, ein Aufbringen der dem Beschwerdeführer zugeordneten DNA-Spur am Hals des Mädchens aufgrund bloßen Niesens sei äußerst unwahrscheinlich (US 7), einer Kritik unterzogen wird, weil dadurch keine Variante ausgeschlossen werden könne, wird lediglich ebenso in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft wie mit der isolierten Hervorhebung einiger Passagen aus dem Gutachten der jugendpsychologischen Sachverständigen Dr. G***** (ON 37). Diese fanden in Bezug auf fallweises unbewusstes "Aufbauschen" und gewisse Neugier des Mädchens gegenüber dem Angeklagten gleichfalls Eingang in die tatrichterlichen Erwägungen (US 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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