European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00027.020.0507.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelvefahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoran P***** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (1) und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG (2) schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Zeit von März 1997 bis Ende April 1998 in Innsbruck und anderen Orten
(1) in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zumindest 784 Stangen Zigaretten (Monopolgegenstände im Sinne des § 17 Abs 4 FinStrG) ausländischer Herkunft im Werte von 83.080 S, auf welche Eingangsabgaben im Betrag von 278.670 S entfallen, vorschriftswidrig, nämlich ohne sie einem Zollamt zu stellen und dem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider, mit einem Bus in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht und
(2) durch die zu Pkt 1 geschilderten Handlungen Gegenstände des Tabakmonopols einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen erhobene und auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist das Urteil nicht mit einem formellen Begründungsmangel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen behaftet.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite hat das Erstgericht auf die äußere Handlungsweise des Angeklagten gegründet (US 8). Eine weitergehende Begründung ist bei einem Buslenker, der wiederholt stangenweise Zigaretten ins Bundesgebiet ohne Stellung einbringt und dafür mit 5 DM pro Stange entlohnt wird, nicht erforderlich. Dies gilt auch für die bekämpften Feststellungen zur Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5a) rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung der amtswegigen Vernehmung des Zeugen Vladica S*****, auf die die Parteien ausdrücklich verzichtet haben (S 119/III). Dabei wird nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern diese Beweisaufnahme eine relevante Erkenntnisgewinnung hätte erwarten lassen, weshalb schon unter diesem Gesichtspunkt keine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Zudem sagt die Beschwerde nicht, weshalb der Angeklagte an sachgerechter Antragstellung gehindert war (14 Os 85/01 ua).
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) ist ebenfalls nicht berechtigt. Die finanzbehördliche Vorstrafe wurde der Beschwerde zuwider zutreffend als erschwerend gewertet (Dorazil/Harbich FinStrG § 23 E 38a). Dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen bemessen sein muss, ist § 20 FinStrG nicht zu entnehmen. Das Tagessatzsystem des § 19 StGB ist bei Finanzvergehen infolge der Abhängigkeit der angedrohten Geldstrafen von bestimmten Wertbeträgen gar nicht anwendbar (Dorazil/Harbich FinStrG § 16 Anm 2), sodass auch diesem Beschwerdeeinwand die Grundlage fehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a StPO begründet.
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