Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gerrit H***** wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 21. Mai 2008, GZ 35 Hv 23/08v-12, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Antrag des Verteidigers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der (rechtzeitig) angemeldeten Berufung „wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" nicht Folge und wies seine gemeinsam mit dem Antrag ausgeführte Berufung „wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" - wegen zwischenzeitig erfolgten Rechtsmittelverzichts - zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten erhobenen Beschwerde ist unzulässig, weil ein vom Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anfechtbar (EvBl-LS 2009/24 = 12 Os 119/08d) und auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgericht kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§§ 89 Abs 6, 489, 479 StPO).
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