OGH 14Os25/20p; 15Os96/25v (RS0133141)

OGH14Os25/20p; 15Os96/25v15.10.2025

Rechtssatz

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist. Dessen Nichtannahme trotz Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht die intendierte Qualifikationsverwirklichung begründenden Umstände führt zu Nichtigkeit des Strafausspruchs aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB.

Normen

StGB §34 Abs1 Z13
StPO §281 Abs1 Z11 zweiter Fall

14 Os 25/20pOGH08.04.2020

Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Strafausspruchs infolge Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht 5.000 Euro übersteigenden Schaden bei einem Schuldspruch nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. (T1)

15 Os 96/25vOGH15.10.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20200408_OGH0002_0140OS00025_20P0000_001

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