Normen
VerbotsG §3h
14 Os 24/96 | OGH | 23.04.1996 |
13 Os 121/21z | OGH | 20.04.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0140OS00024_9600000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach § 3 h VerbotsG macht sich strafbar, wer diese von den Nationalsozialisten unbestreitbar begangenen Verbrechen überhaupt in Abrede stellt oder sie (nicht bloß in Randbereichen, sondern in ihrem Kern) gröblich verharmlost oder gar gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, also die Verwerflichkeit dieser nationalsozialistischen Untaten in Frage stellt. Die für die Umschreibung der pönalisierten Tathandlungen getroffene Wortwahl ("leugnen, verharmlosen, gutheißen, rechtfertigen") enthält auch Elemente eines "gefärbten" Vorsatzes und stellt klar, daß es dem Täter um das direkte oder indirekte Leugnen, Gutheißen oder grobe Verniedlichen des nationalsozialistischen Massenmordes gehen muß. Die Massenverbrechen "leugnen" heißt, sie schlechthin und im Kern in Abrede stellen.
Normen
VerbotsG §3h
14 Os 24/96 | OGH | 23.04.1996 |
13 Os 121/21z | OGH | 20.04.2022 |
Vgl |
JJR_19960523_OGH0002_0140OS00024_9600000_002
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