European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00023.19T.0521.000
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Carla M***** und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der den Schuldsprüchen A./I./ zugrunde liegenden Taten auch nach § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch in dem die Angeklagte Carla M***** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.
Auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung werden die Angeklagte Carla M***** mit ihrer Berufung und die Staatsanwaltschaft mit dem sich auf diese Angeklagte beziehenden Teil ihrer Berufung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Helmut M***** und über die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.
Beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – Carla M***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (A./I./1./d./ und A./I./2./b./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (A./II./1./ und 2./) sowie Helmut M***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (B./2./) schuldig erkannt.
Danach haben
A./ Carla M*****
I./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen teils unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich durch Vorspiegelung der Kreditwürdigkeit sowie der Zahlungsfähigkeit, durch Täuschung über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden Gesellschaften sowie unter der tatsachenwidrigen Vorgabe (zu 1./d./), sie hätte in die G***** GmbH Eigenmittel in Höhe von 175.000 Euro eingebracht, sowie (zu 2./b./), sie würde ein Sparbuch als Sicherheit nachbringen, zu Kreditgewährungen verleitet, die die jeweiligen Banken in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 2.475.000 Euro am Vermögen schädigten, und zwar
1./d./ von 30. Juni bis 17. Juli 2014 als Geschäftsführerin der G***** GmbH (im Folgenden: GRC), der Gu***** GmbH (GLR) sowie der Gul***** GmbH (GSV) Verfügungsberechtigte der R***** AG zur Gewährung von im Urteil im Einzelnen beschriebenen Krediten in Höhe von insgesamt 2.275.000 Euro;
2./b./ im Februar 2014 als Geschäftsführerin der GRC Verfügungsberechtigte der H***** AG zur Gewährung eines Kredits in Höhe von 200.000 Euro, wobei es in Ansehung eines Betrags von 80.000 Euro beim Versuch blieb;
II./ als Geschäftsführerin, somit als leitende Angestellte (§ 74 Abs 3 StGB), Bestandteile des Vermögens von Gesellschaften verheimlicht, beiseite geschafft, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt oder anerkannt oder sonst deren Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert und dadurch einen Schaden von insgesamt 300.000 Euro herbeigeführt, indem sie
1./ im Jahr 2013 und am 31. Dezember 2013 als Geschäftsführerin der P***** GmbH (PRH) und der GRC aus der letzterwähnten Gesellschaft für private Zwecke 262.962,66 Euro an liquiden Mitteln entnahm sowie aus dem Gesellschaftsvermögen 241.835,64 Euro für die Bezahlung von privaten Darlehenszinsen verwendete und zum Zweck des buchhalterischen Ausgleichs des dadurch entstandenen (Negativ‑)Saldos auf ihrem Verrechnungskonto Michaela He***** anwies, unter dem Titel „Korrektur SKT“ eine tatsächlich nicht bestehende Verbindlichkeit der PRH in Höhe von 200.000 Euro auf dem Verrechnungskonto „2970.0 Carla M*****“ zu erfassen und in weiterer Folge als Verbindlichkeit der GRC gegenüber der PRH zu buchen, um den Saldo auf ihrem Verrechnungskonto zu ihren Gunsten um 200.000 Euro zu korrigieren, wodurch das Vermögen der GRC zumindest um 200.000 Euro verringert wurde;
2./ am 30. August 2014 als Geschäftsführerin der PRH teils nicht existente Marken, teils nicht ihr gehörende Marken zum Schein von sich selbst als Privatperson zu einem Preis von 25.000 Euro pro Marke kaufte, den Kaufpreis auf dem Verrechnungskonto „2970.0 Carla M*****“ zu ihren Gunsten erfassen ließ, und dadurch das Vermögen der PRH um 100.000 Euro schmälerte, und zwar
‑ die der GLR gehörende Marke „G*****“,
‑ die bereits im Jahr 2009 an die GRC veräußerte Marke „G***** K***** O*****“,
‑ die nicht existente Marke „G***** L*****“ und
‑ die nicht existente Marke „G***** R*****“;
B./2./ Helmut M***** Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er ungeachtet seiner Zahlungsunfähigkeit und bestehender Verbindlichkeiten von zumindest rund 27 Mio Euro im Herbst 2014 seinem Stiefsohn Michael Pr***** einen aus seinem Privatvermögen stammenden Betrag von 40.000 Euro zur Gründung neuer Gesellschaften übergab.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die Carla M***** auf Z 5, 9 lit a und 10 sowie Helmut M***** auf Z 5 und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützen. Nur jene der erstgenannten Angeklagten ist teilweise berechtigt.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof zunächst davon (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass dem (die Angeklagte Carla M***** betreffenden) Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (A./I./1./d./ und A./I./2./b./)– worauf die Generalprokuratur zutreffend hinweist – nicht geltend gemachte Nichtigkeit aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO anhaftet.
Nach den wesentlichen Feststellungen zum Umfang der Vermögensschädigung betreffend das Faktum A./I./1./d./ hat die Angeklagte in objektiver Hinsicht das Kreditinstitut durch die Vorspiegelung von Eigenmitteln in Höhe von 175.000 Euro zu einer Darlehensgewährung im Ausmaß von insgesamt 2.275.000 Euro verleitet (US 24). Ob sich aber der Schädigungsvorsatz der Angeklagten auf die Gesamtkreditvaluta oder nur auf eine Vermögensschädigung im Umfang der tatsachenwidrig behaupteten Eigenmittel bezogen hat, lässt sich anhand der Konstatierungen nicht mit Bestimmtheit klären. Ersteres hat der Schöffensenat möglicherweise bejaht, indem er auch in subjektiver Hinsicht eine Kausalitätsbeziehung zwischen Eigenmittel und Gesamtkreditsumme konstatierte (US 24). An anderer Stelle dürften die Tatrichter aber wiederum von einer betragsmäßig limitierten Vermögensschädigung ausgegangen sein, indem sie der Angeklagten in subjektiver Hinsicht (lediglich) anlasteten, „dass die Bank insofern am Vermögen geschädigt wurde, als die Bonität der Kreditnehmerin GRC im Ausmaß von 175.000 Euro geringer war als es von den verantwortlichen Personen der R***** bei der Kreditgewährung angenommen war“ (US 25). In dieses Bild fügen sich auch die weiteren Urteilsannahmen, wonach sich der Vorsatz der Angeklagten darauf bezog, dass „der Bank durch das Fehlen des behaupteten Eigenkapitals in diesem Umfang eine Besicherung ihrer Rückzahlungsforderungen entgeht“ (US 53). Aus Sicht des Obersten Gerichtshofs ist daher nicht erkennbar, was das Schöffengericht insoweit tatsächlich feststellen wollte. Somit bringt das Urteil eine Konstatierung, wonach die Angeklagte eine 175.000 Euro übersteigende Vermögensschädigung in ihren Vorsatz aufgenommen hat, nicht zum Ausdruck (vgl RIS‑Justiz RS0099575 [T6], RS0117228; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 570; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.188).
Entsprechendes gilt für den Schuldspruch A./I./2/./b./.Denn die Feststellung, die H***** AG könnte nach der Vorstellung der Angeklagten durch die Zuzählung der Kreditvaluta ohne entsprechende Besicherung einen Vermögensschaden „bis zu diesem Ausmaß“ erleiden, lässt offen, ob sich „dieses Ausmaß“ auf die gesamte Kreditvaluta (200.000 Euro) oder nur den Wert der Besicherung durch das (vorgebliche) Sparbuch (80.000 Euro) bezog (US 26).
Diese Unklarheiten beziehen sich auf einen entscheidenden Umstand. Denn ausgehend von einem (in subjektiver Hinsicht) mit 175.000 Euro (A./I./d./) und 80.000 Euro (A./I./2./b./) begrenzten Vermögensschaden wäre die vom Erstgericht angenommene Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB nicht überschritten (§ 29 StGB), womit nur § 147 Abs 2 StGB zum Tragen käme.
Damit erweist sich die Urteilskassation in diesem Umfang als unvermeidlich (§ 285e StPO). Das Erstgericht wird daher im zweiten Rechtsgang durch geeignete Feststellungen zu klären haben, ob sich der Vermögensschädigungsvorsatz der Angeklagten zu A./I./1./d./ und A./I./2./b./ auf die (jeweiligen) gesamten Kreditsummen oder nur auf die behaupteten Eigenmittel erstreckte.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Carla M*****:
Im Recht ist die (gegen den Schuldspruch A./I./1./d./ gerichtete) Subsumtionsrüge (Z 10), soweit sie sich auf die Tatbeurteilung nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB bezieht. Denn im Urteil finden sich außer einem vagen Hinweis auf einen Einzahlungstext auf dem Überweisungsbeleg (US 25: „Einzahlung Darlehen Gesellschafter“) keine Feststellungen dazu, ob es sich dabei um die bloße Angabe eines Zahlungsgrundes durch den Einzahler selbst handelte oder ob diesem Text ein darüber hinausgehender Beweiswert zukam (vgl RIS‑Justiz RS0103663 [insb T5, T7]). Abgesehen davon fehlen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zur Gänze.
Damit war auch insoweit mit Urteilskassation (§ 285e StPO) vorzugehen.
Im Übrigen schlägt das Rechtsmittel jedoch fehl.
Zum Schuldspruch A./I./1./d./ nahm das Schöffengericht an (US 53), dass die Angeklagte zwar nicht mit der Absicht handelte, die Bank an ihrem Vermögen zu schädigen. Es ging aber davon aus, dass ihr Eventualvorsatz darauf gerichtet war, „dass der Bank durch das Fehlen des behaupteten Eigenkapitals in diesem Umfang eine Besicherung ihrer Rückzahlungsforderungen entgeht“. Damit brachten die Tatrichter – deutlich genug ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 19) – zum Ausdruck, dass die Angeklagte einen Vermögensschaden der Bank in Form der Darlehenshingabe ohne Erhalt eines wirtschaftlich sicheren Rückzahlungsanspruchs (vgl Kert SbgK § 146 Rz 301 ff; Kirchbacher/Sadoghi in WK 2 StGB § 146 Rz 100) in ihren Vorsatz aufnahm. Indem die – ausschließlich mit den Feststellungen zur Vortäuschung einer besseren Bonität (US 25; vgl dazu Kert SbgK § 146 Rz 303) argumentierende – Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese Konstatierung übergeht und im Übrigen nur eigenständige Beweiswerterwägungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten anstellt, verfehlt sie den im Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS‑Justiz RS0099810).
Gleiches gilt für den zum Schuldspruch A./I./2./b./ behaupteten Rechtsfehler mangels Feststellungen. Denn die Rüge gibt nicht bekannt, weshalb die Konstatierungen, wonach die Angeklagte mit dem (bedingten) Vorsatz handelte, dass die „H***** AG durch die Zuzählung der Kreditvaluta ohne entsprechende Besicherung einen Vermögensschaden bis zu diesem Ausmaß erleiden könnte“ (US 26), für die rechtliche Annahme einer Vermögensschädigung in subjektiver Hinsicht nicht ausreichen sollen.
Aus welchem Grund „allfällige Rückzahlungen und die ausgeschütteten Konkursquoten“ auf den – im Gesamtausmaß der Kreditvaluta in Höhe von 2.475.000 Euro festgestellten – Vermögensschaden anzurechnen gewesen seien, erklärt die (zu A./I./1./d./ und A./I./2./b./ erhobene) Beschwerde (der Sache nach Z 10) ebensowenig (vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0094217, RS0094376; Kirchbacher/Sadoghi in WK 2 StGB § 146 Rz 74).
Der gegen den Schuldspruch A./II./1./ gerichteten Mängelrüge (Z 5) ist vorauszuschicken, dass betrügerische Krida weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch den Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Gemeinschuldners oder auch nur das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krisensituation erfordert (RIS‑Justiz RS0095308).
Damit geht aber die Kritik (nominell Z 5 dritter und vierter Fall) fehl, dass die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 28) mit den Urteilsannahmen, wonach die negative Unternehmensanalyse („C*****“ vom 21. Oktober 2014) für die Angeklagte „völlig unerwartet war“ (US 23) und es „nicht überzeugend sei, der Erstangeklagten ex post Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der G***** Gruppe zu unterstellen“ (US 46), nicht in Einklang zu bringen seien.
Zu diesem Schuldspruch (A./II./1./) stellte das Erstgericht im Übrigen fest, dass die Angeklagte aus der GRC für private Zwecke insgesamt 262.962,66 Euro an liquiden Mitteln entnommen sowie weitere 241.835,64 Euro aus dem Gesellschaftsvermögen für die Bezahlung von privaten Darlehenszinsen verwendet hatte und (im Umweg über die Muttergesellschaft PRH) zum Ausgleich des dadurch entstandenen Negativsaldos in der Buchhaltung der GRC eine tatsächlich nicht bestehende Verbindlichkeit dieser Gesellschaft auf dem sie betreffenden Verrechnungskonto in Höhe von 200.000 Euro erfassen ließ (US 28).
Soweit die Beschwerdeführerin das Unterbleiben der Erörterung jener Beweisergebnisse behauptet (Z 5 zweiter Fall), die ihrer Ansicht nach die Berechtigung zur Verwendung des für die Darlehenszinsen aufgewendeten Betrags in Höhe von 241.835,64 Euro belegt hätten, lässt sie angesichts der unbekämpft gebliebenen Konstatierungen zur Entnahme von liquiden Gesellschaftsmitteln in Höhe von 262.962,66 Euro – mit Blick auf den Schuldspruch nach § 156 Abs 1 StGB – nicht erkennen, auf welchen für die Schuldfrage erheblichen Umstand sie sich beruft.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht angesichts der Feststellung, wonach die Angeklagte durch die Einbuchung der erwähnten (Schein‑)Verbindlichkeit „die Befriedigung der Gläubiger der GRC oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert und einen Schaden in Höhe von 200.000 Euro herbeigeführt“ hat (US 28), nicht klar, welche weiteren Konstatierungen zu einem aus der Tathandlung folgenden Gläubigernachteil erforderlich gewesen wären.
Aus welchem Grund es entscheidend sein soll, „welche Gläubiger“ durch die in Rede stehende Kridahandlung einen Forderungsausfall erlitten haben, wird ebensowenig deutlich.
Soweit die Beschwerdeführerin die Konstatierungen zum Befriedigungsausfall für die Gläubiger mit dem Hinweis auf ihre Haftung als „Geschäftsführerin der GRC als mittelbare Gesellschafterin und als Bürgin“ bestreitet, erklärt sie nicht, weshalb die Tatbestandsmäßigkeit nach § 156 StGB bei einer nachträglichen Reduktion der Passiva beseitigt sein soll (vgl RIS‑Justiz RS0125742; Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 10) .
Ausgehend von den zum Schuldspruch A./II./2./ getroffenen Feststellungen verkaufte die Angeklagte in tatbestandlicher Handlungseinheit am 30. August 2014 zwei nicht existente und zwei nicht ihr gehörige Marken (im Sinn des MSchG) im Rahmen eines Insichgeschäfts zum Schein an die PRH um insgesamt 100.000 Euro und ließ den Kaufpreis auf einem Verrechnungskonto zu ihren Gunsten erfassen (US 29).
Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) allein die Urteilsannahmen zur mangelnden Existenz zweier Marken kritisiert, spricht sie nur Einzelkomponenten dieser tatbestandlichen Handlungseinheit an und verfehlt damit den Bezug zu entscheidenden Tatsachen (vgl RIS‑Justiz RS0127374; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.114, 9.204).
Mit dem pauschalen Vorbringen zum Fehlen von „konkreten“ Feststellungen zum Befriedigungsausfall für die Gläubiger kann die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf die Erledigung des gleichgerichteten Einwands zum Schuldspruch A./II./1./ verwiesen werden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut M*****:
Zum Schuldspruch B./ leiteten die Tatrichter vorsätzliches Handeln des Angeklagten aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm erkannten wirtschaftlichen Niedergang der „G*****-Gruppe“ sowie dem Naheverhältnis zur Angeklagten Carla M***** ab (US 65 f).
Diesen Urteilsannahmen steht der von der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hervorgekehrte Umstand, dass die Unternehmensinsolvenz für einzelne Zeugen überraschend gekommen ist, nicht entgegen und bedurfte daher keiner Erörterung in den gedrängt abzufassenden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Entscheidungsgründen.
Gleiches gilt, soweit das Rechtsmittel auf die Einlassungen der beiden Angeklagten (ON 295 S 15, 61, 77 f; ON 305 S 44 f) betreffend die „definitive Zusage von Investoren“ im fraglichen Zeitraum Bezug nimmt. Denn insoweit blendet der Beschwerdeführer seine eigene Verantwortung aus, wonach sich die „K*****-Gruppe“ zurückgezogen habe und „Pa*****-Reisen“ von der R***** abgelehnt wurde (vgl ON 295 S 78; ON 305 S 46 f). Davon abgesehen haben sich die Tatrichter mit der Verantwortung der beiden Angeklagten, subjektiv immer der Meinung gewesen zu sein, ein höchst erfolgreiches Unternehmen zu führen (vgl US 47), ohnedies auseinandergesetzt, diese Depositionen jedoch – was den (auch hier relevanten) Zeitraum betrifft – als Schutzbehauptung qualifiziert (US 49).
Indem die Rüge der Einlassung des Angeklagten, wonach es sich bei der dem Angeklagten Pr***** übergebenen Geldsumme um ein Darlehen gehandelt habe, mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zum Durchbruch zu verhelfen sucht, bekämpft sie einerseits bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Im Übrigen wird der Bezugspunkt zu entscheidenden Tatsachen nicht klar, verlangt doch der Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB eine endgültige Gläubigerbenachteiligung gar nicht (RIS‑Justiz RS0119793; Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 20).
Dem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 5 erster Fall) zuwider brachten die Tatrichter unzweifelhaft zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt, in dem dem Angeklagten sein persönliches Haftungsrisiko aus den Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe bewusst wurde („Mitte Oktober 2014“ – US 65), vor den Tathandlungen des Angeklagten („zwischen Mitte Oktober bis Dezember 2014“ – US 37) lag.
Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass daran auch die von der Beschwerde ins Spiel gebrachte Zeitangabe im Urteilsspruch („Herbst 2014“ – US 4) nichts ändert. Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO macht der Beschwerdeführer im Übrigen (zu Recht) nicht geltend (vgl RIS‑Justiz RS0117435).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) stellt die Konstatierungen zum Befriedigungsausfall der Gläubiger (US 37) mit inhaltsgleicher Argumentation wie die Beschwerde der Angeklagten Carla M***** in Frage. Es genügt daher der Verweis auf die obenstehenden Ausführungen zur fehlenden Prozessförmigkeit dieser Rechtsmitteleinwände (vgl erneut RIS‑Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Helmut M***** und der diesen Angeklagten betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die amtswegige Maßnahme ist davon nicht umfasst (RIS‑Justiz RS0101558).
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