OGH 14Os185/94 (RS0101167)

OGH14Os185/9428.2.1995

Rechtssatz

Das bloße Vorbringen, es sei nicht gelungen, den Geschwornen einen Rechtsbegriff gemeinverständlich und vollständig darzulegen, kann den Nichtigkeitsgrund (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) nicht aufzeigen, weil damit noch keine Unrichtigkeit der Belehrung ins Treffen geführt wird. Zur Bewältigung allfälliger Schwierigkeiten bei Verfassung einer richtigen Rechtsbelehrung sieht die Prozeßordnung ohnehin vor, daß sich der Vorsitzende am Schluß einer näheren Besprechung davon zu überzeugen hat, ob seine Belehrung von den Geschwornen verstanden worden ist (§ 323 Abs 2 und Abs 3 StPO).

Normen

StPO §345 Abs1 Z8

14 Os 185/94OGH28.02.1995
12 Os 27/22wOGH28.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0140OS00185_9400000_002

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