OGH 14Os179/95

OGH14Os179/9519.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 6.Juni 1995, GZ 11 Vr 1.146/93-116, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr.Kahlig zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurde Nobert H***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (A) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB, teils in Verbindung mit § 161 Abs 1 StGB (B), schuldig erkannt.

Darnach hat er in J***** bzw auch andernorts - verkürzt wiedergegeben

-

A. als leitender Angestellter, nämlich als Geschäftsführer der Stadtbaumeister A.H***** & Söhne GmbH & Co KG und der Stadtbaumeister A.H***** & Söhne GmbH, die jeweils Schuldnerinnen mehrerer Gläubiger waren, fahrlässig

1. zwischen Jänner 1990 und Mitte 1991 die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften, insbesondere durch Aufnahme und Fortführung des Geschäftsbetriebes ohne hinreichendes Eigenkapital, unverhältnismäßiges Benützen und Gewähren von Kredit, übermäßigen Repräsen- tationsaufwand und überhöhte Privatentnahmen, herbeigeführt;

2. zwischen Mitte 1991 und 25.Mai 1993 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der genannten Unter- nehmen die Befriedigung ihrer Gläubiger vor allem durch Eingehen neuer Schulden, Bezahlen alter Verbindlichkeiten und Unterlassen der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages vereitelt oder geschmälert;

B. teils (zu 1) als leitender Angestellter, nämlich als Geschäftsführer der Stadtbaumeister A.H***** & Söhne GmbH & Co KG, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, teils (zu 2 bis 8) als persönlicher Schuldner das Vermögen der angeführten Gesellschaft bzw sein Privatvermögen verringert und hiedurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger und seiner persönlichen Gläubiger vereitelt oder geschmälert, wobei der Schaden 500.000 S überstieg, indem er

1. am 10.Feber 1993 die Überweisung eines Betrages von 7,098.424 S vom Konto der A.H***** & Söhne GmbH & Co KG bei der Volksbank J***** an die R*****bank Wien auf das Kreditkonto der H*****-GmbH, H*****, "ohne jeden Rechtsgrund" veranlaßte, wodurch ein Schaden von 4,992.289,90 S herbeigeführt wurde;

2. am 22.November 1991 die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten seiner Ehegattin Elisabeth H***** auf dem in seinem Eigentum stehenden Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 439 Grundbuch 65013 J***** im Wert von 5,500.000 S veranlaßte;

3. am 6.April 1993 seinen Drittelanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb des "P***** Hotel" in K***** samt seinem Drittelanteil an der Betriebsliegenschaft EZ 172 Grundbuch 65116 K***** im Gesamtwert von 2,150.000 S seiner Ehegattin Elisabeth H***** schenkte und in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an diesem Liegenschaftsanteil einwilligte;

4. am 29.April 1993 den in seinem Eigentum stehenden Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 566 Grundbuch 60326 L***** im Werte von 960.000 S seiner Ehegattin Elisabeth H***** schenkte, wodurch eine Gläubigerschädigung in der Höhe von 210.000 S herbeigeführt wurde;

5. am 15.April 1993 seine Eigentumswohnung in G***** auf der Liegenschaft EZ 405 Grundbuch G***** im Verkehrswert von 581.072 S seiner Tochter Claudia H***** mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall übergab und in die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu ihren Gunsten einwilligte;

6. am 22.Juni 1993 seine Geschäftsanteile an der L*****-GmbH & Co KG mit allen Forderungen im Verkehrswert von 975.899,34 S seinem Vater Norbert H***** sen. unentgeltlich abtrat;

7. am 19. bzw 23.März 1993 das in seinem Eigentum stehende Motorboot Marke Boesch 720 im Wert von 1,300.000 S samt Zulassungsberechtigung der Kärntner Landesregierung mit der Nummer K-20039 im Werte von zumindest 650.000 S seiner Ehegattin Elisabeth H***** schenkte;

8. im April 1994 in der Gläubigerausschußsitzung und gegenüber dem Landesgericht ***** im Konkursverfahren S 40, 41/93 über das Vermögen der Stadtbaumeister A.H***** & Söhne GmbH & Co KG und der Stadtbaumeister A.H***** & Söhne GmbH erklären ließ, weder über Wertpapiere noch über Ersparnisse zu verfügen, sein bei der S-Vermögensverwaltung K***** GmbH auf einem Anonymkonto mit dem Losungswort "N*****" verwahrtes Aktienkapital in unbekanntem Wert verheimlichte.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida (Faktenkomplex B) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen wurde die Stadtbaumeister A.H***** & Söhne GmbH & Co KG (kurz: H***** KG) mit Sitz in J*****, die aus dem zuletzt im Alleineigentum des Angeklagten gestandenen protokollierten Einzelunternehmen A.H***** & Söhne hervorgegangen ist, am 1.Jänner 1990 (mit dem Betriebsgegenstand: Baumeistergewerbe und Baustoffhandel) gegründet, wobei das überschuldete Einzelunternehmen A.H***** & Söhne mit allen Aktiven und Passiven als Pflichteinlage eingebracht wurde. Nach der Firmenkonstruktion fungierte die (seit dem Jahr 1989 unter diesem Namen existente) Stadtbaumeister A.H***** & Söhne GmbH als Komplementärin und persönlich haftende Gesellschafterin, während der Angeklagte als Kommanditist mit einer Einlage von 1 Mio S haftete, wobei diese Haftsumme in dem von ihm eingebrachten Betriebsvermögen enthalten sein sollte.

Um den vereinbarten Betrag von 1 Mio S in der Einbringungsbilanz als Eigenkapital ausweisen zu können, war es erforderlich, eine über das Guthaben von 988.112,30 S aus dem Kapitalkonto des Kommanditisten Norbert H***** hinausgehende Forderung von 11.887,73 S als Forderung der Gesellschaft auf dessen Verrechnungskonto zu verbuchen.

Neben der angeführten Kapitalgesellschaft hatte der Beschwerdeführer (überwiegend gemeinsam mit seiner Ehegattin Elisabeth H*****) zahlreiche weitere - teils ineinander verflochtene - Gesellschaften zumeist im Bereich des Baugewerbes, darunter die H***** Immobilien Verwaltungs-GmbH J***** (kurz: H***** Immo), die H*****-GmbH, H***** (kurz: H*****), die K*****hotel Betriebs-GmbH L***** und die Hotel-E***** GmbH gegründet, an denen er überwiegend beteiligt war.

Eine im Jahr 1992 für den Rechnungszeitraum 1989 bis 1991 vorgenommene Großbetriebsprüfung der H***** KG ergab, daß das Einzelunternehmen H***** & Söhne bereits zum Zeitpunkt der Einbringungsbilanz am 31.Dezember 1989 eine tatsächliche Überschuldung von 23,569.800 S aufwies.

Von 1989 bis 1991 waren jährlich Kreditausweitungen zwischen 51 Mio S und 116 Mio S vorgenommen worden; zudem ist es in dieser Zeit zu einem Ansteigen der Lieferantenkredite gekommen, sodaß die H***** KG im Jahr 1991 einen Verlust in der Höhe von 94 Mio S aufzuweisen hatte (US 11 ff).

Der Angeklagte führte den Betrieb dennoch unter Eingehen neuer Verbindlichkeiten und Bezahlen alter Schulden bis zur Anmeldung des Konkurses über das Vermögen der H***** KG und der H***** GmbH am 25. Mai 1993 weiter.

Nach dem Stand vom 28.April 1995 hatten insgesamt 643 Gläubiger Forderungen in der Höhe von mehr als 332 Mio S angemeldet, wovon nur ca 18 Mio S bestritten wurden.

Die Volksbank J*****, eine der Hauptgläubiger, hatte aus traditioneller Verbundenheit zum Familienunternehmen H***** Kredite auf Vertrauensbasis gewährt, für die zwar Pfandbestellungsurkunden errichtet wurden, auf deren Einverleibung jedoch verzichtet worden war.

Als das genannte Kreditinstitut die wirtschaftliche Fehlentwicklung des Unternehmens erkannte und einem Ansuchen des Angeklagten um Sicherheitsminderung im Oktober 1991 nicht entsprach, anderweitige Versuche des Norbert H*****, den Verlust von 94 Mio S abzudecken, gleichfalls scheiterten, und er fürchtete, mit seinem Privatvermögen in Anspruch genommen zu werden, begann er, Maßnahmen zur Verhinderung von Exekutionsführungen auf seine Vermögensbestandteile zu treffen, um diese für sich und seine Familie zu "retten" (US 23 ff).

Zur Besicherung einer von ihm zwischen Oktober 1991 und Dezember 1991 bei der Volksbank J***** in Anspruch genommenen Kreditsumme von 3,9 Mio S sowie zur Besicherung weiterer Darlehen bei der Volksbank A***** diente eine nicht einverleibte Hypothek auf der je zur Hälfte im Eigentum des Angeklagten und seiner Ehegattin stehenden Liegenschaft EZ 439, Grundbuch J*****, auf welcher die Familie auch ihren Wohnsitz hatte. Auf der ihm gehörenden Grundstückshälfte ließ Norbert H***** am 22.November 1991 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Ehegattin einverleiben, um den Zugriff betreibender Gläubiger auf diesen Liegenschaftsteil hintanzuhalten. Damals haftete der Beschwerdeführer persönlich für den Fehlbetrag, der durch die Einbringung des überschuldeten Einzelunternehmens Stadtbaumeister A.H***** & Söhne in die H***** KG entstanden war, ferner für die zufolge des Kommanditvertrages auf die vereinbarte Hafteinlage von 1 Mio S laut Einbringungsbilanz aushaftende Summe von 11.887,73 S sowie für zwei von ihm persönlich übernommene Verpflichtungen aus Übergabs- bzw Versorgungsverträgen zur Bezahlung von Renten an Eva H***** (die verwitwete Ehegattin eines Onkels) und an Ing.Norbert H***** sen., seinen Vater (Faktum B/2, US 24 f, 45 f).

Schon davor, im Juli 1991, hatte der Nichtigkeitswerber bei der R*****bank in Wien für die H*****-GmbH mit Sitz in J***** als deren geschäftsführender Gesellschafter einen Kredit von 8,5 Mio S zum Zweck der Errichtung eines K*****marktes in H***** aufgenommen, für dessen Rückzahlung er und seine Ehegattin persönlich garantierten. Als das Darlehen zufolge des negativen Geschäftsganges des K*****marktes nicht fristgerecht berichtigt werden konnte und die R*****bank vom Angeklagten ultimativ die Begleichung des aushaftenden Betrages von mehr als 7 Mio S bis 10.Feber 1993 unter Ankündigung sonstiger Inanspruchnahme der persönlichen Haftungen forderte, veranlaßte der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der insolventen H***** KG die Überweisung der offenen (von der H*****-GmbH geschuldeten) Summe von 7,098.424 S an die R*****bank vom Konto der H***** KG bei der Volksbank J*****. Da damals ein Verrechnungskonto zwischen der am Projekt K*****markt H***** beteiligten H***** Immo und der H***** KG bestand, das einen Guthabensstand von 2,036.204,01 S zugunsten der letztgenannten Gesellschaft aufwies, lastete das Erstgericht dem Angeklagten eine Gläubigerschädigung im Differenzbetrag von 4,992.289,90 S an (Faktum B/1, US 26 ff).

Im Bewußtsein des bevorstehenden Konkursverfahrens trat der Angeklagte in der Folge unentgeltlich weitere ihm gehörende Geschäfts- und Liegenschaftsanteile sowie sein Motorboot an seine Ehegattin, seine Tochter und seinen Vater ab, um den Zugriff seiner persönlichen Gläubiger auf diese Vermögenswerte zu verhindern (Fakten B/3 bis B/7, US 28 ff, 46 f).

Schließlich veranlaßte der Angeklagte im April 1994 seinen Rechtsvertreter im Konkursverfahren über das Vermögen der in Rede stehenden insolventen Kapitalgesellschaften vor dem Landesgericht ***** zur Erklärung in der Gläubigerausschußsitzung, weder Wertpapiere noch Ersparnisse zu besitzen, obwohl seit Oktober 1991 700 Stück Vindobona-AG-Aktien in seinem Eigentum standen, die er um einen Einstandspreis von 800 S je Wertpapier erworben hatte und die auf einem Anonymkonto bei der Sparkasse K***** verwahrt waren, deren konkreter Verkehrswert allerdings mangels börsenmäßiger Behandlung nicht festgestellt werden konnte (Faktum B/8, US 32, 47).

In seiner Nichtigkeitsbeschwerde führt der Angeklagte unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 5) zunächst allgemein das Vorliegen von Begründungs- und Feststellungsmängeln (insoweit sachlich auch Z 9 lit a) gegen die erstrichterlichen Annahmen zum Tatbestands- merkmal der Gläubigermehrheit und Gläubigerbenachteiligung, zur Frage der Deliktsvollendung sowie zur inneren Tatseite ins Treffen.

Soweit dieses Vorbringen im Rahmen der weiteren Ausführungen zur Mängelrüge keine nähere Substantiierung erfährt, ist es nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und daher in diesem Umfang keiner sachbezogenen Erledigung zugänglich (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).

Im übrigen ist dem Nichtigkeitswerber zu erwidern:

Sein zum Faktum B/1 (Überweisung von ca 7 Mio S vom Konto der H***** KG an die R*****bank) erhobener Einwand, die Tatrichter hätten unberücksichtigt gelassen, daß die H***** Immo zufolge Eintritts in die Rechte und Pflichten der H*****-GmbH die Haftung für die Kreditsumme gegenüber der R*****bank übernommen habe, worauf auch seine - vom Erstgericht angeblich mit Stillschweigen übergangene - Verantwortung hindeute, daß eine gemeinsame Buchführung für beide in J***** etablierten Gesellschaften bestanden habe und die verfahrensgegenständliche Überweisung auf der Geschäftsgrundlage einer Darlehensgewährung seitens der H***** KG an die H***** Immo erfolgt sei, versagt.

Den vom Beschwerdeführer relevierten Belegstellen in den Protokollen über die Hauptverhandlungen vom 20.Dezember 1994 (doppelt journalisierte ON 81/VII) und vom 9.Mai 1995 (ON 104/VIII) ist nämlich weder eine Bezugnahme auf die behauptete gemeinsame Buchhaltung noch auf die Übernahme der Verbindlichkeiten der H*****-GmbH durch die H***** Immo zu entnehmen, da der Angeklagte in seiner Einlassung nur die Beschäftigung des selben Buchhalters in beiden Unternehmen bekundete (insb S 411/VIII), während sich aus der in der Rechtsmittelschrift vernachlässigten Aussage des mit der Umstellung der Buchhaltung auf EDV-Betrieb befaßt gewesenen Zeugen Johann R***** ergibt, daß Buchungsvorgänge hinsichtlich der H***** Immo gar nicht festgehalten wurden (S 35/IX). Der Vorwurf der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe geht daher ins Leere.

Für den Angeklagten ist aber auch unter Berücksichtigung der weiteren, teils in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederholten Argumentation zu diesem Faktum nichts zu gewinnen. Denn auch unter dem ins Treffen geführten Aspekt einer von ihm als Geschäftsführer der H***** KG an die H***** Immo vorgenommenen Darlehenshingabe (auf welche er sich ua berufen hat - S 15/VII) bedeutet die Aussonderung des in Rede stehenden Betrages aus dem Vermögen der insolventen Muttergesellschaft mangels Erhaltes einer gleichzeitig erbrachten äquivalenten Gegenleistung seitens der begünstigten Tochtergesellschaft eine tatsächliche Verschlechterung der Position der Gläubiger der H***** KG, sodaß jedenfalls eine das Vermögen dieser Gesellschaft wirklich vermindernde Kridahandlung vorliegt (vgl Leukauf-Steininger Komm3 RN 10; Kienapfel BT II3 RN 12 f, jeweils zu § 156). Der aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin ausgeschiedene Wert wurde nämlich zur unmittelbaren Begleichung einer Schuld der nicht konkursverfangenen H*****-GmbH bei der R*****bank verwendet, weshalb das Erstgericht die aktuelle Überweisung rechtsrichtig als tatsächliche Vermögensverringerung der Gemeinschuldnerin beurteilt hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermag das allfällige gleichzeitige Erwirken einer nominell gleichwertigen, aber wirtschaftlich wertlosen Forderung seitens der H***** KG gegenüber der H***** Immo deshalb keine Änderung in rechtlicher Hinsicht herbeizuführen, weil der auch bloß leihweise Geldabfluß im Ergebnis einer Schenkung an die notleidende H*****-GmbH gleichkommt und die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Schaden im Sinne einer Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte der Gläubiger eingetreten ist, einen Vergleich des Vermögens des Gemeinschuldners unmittelbar vor und unmittelbar nach dem als Tathandlung in Betracht kommenden Verhalten (hier: der Veranlassung der Überweisung) voraussetzt. Bei dieser Beurteilung im Sinne des § 156 StGB ist nämlich - wie auch bei jener nach § 146 StGB (Kienapfel aaO § 146 RN 162 und 169) - auf das Verhältnis von Gewinn und Verlust aus dem Austausch von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung (hier: 10.Feber 1993) abzustellen.

Dem Gebote der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Schöffengericht sohin, und zwar auch in bezug auf die lebensnahen und denkrichtigen Schlußfolgerungen für das Vorliegen der subjektiven Komponenten (US 46), nicht verhalten, sich mit den relevierten Beweisdetails (darunter den angeblich rund fünf Monate nach der aktuellen Überweisung bzw zwei Monate nach Konkurseröffnung bei der H***** Immo eingegangenen, der H***** KG in der Folge jedoch nicht zugekommenen Zahlungen aus der behaupteten Lukrierung eines Projektes in B***** - S 413/VIII) im einzelnen auseinanderzusetzen.

Mit dem gegen das Faktum B/2 (Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Elisabeth H***** auf einer Liegenschaftshälfte) gerichteten Vorwurf (Z 5) trachtet der Nichtigkeitswerber unter abermaliger Bezugnahme auf Nebensächlichkeiten (so auf den Zeitabstand zwischen dieser im November 1991 getroffenen Verfügung und den übrigen erst im Jahr 1993 verwirklichten vorsätzlichen Kridahandlungen) sowie unter Wiederholung seiner in der Hauptverhandlung gewählten, von den Tatrichtern ohnehin erörterten, jedoch mit einleuchtenden Argumenten verworfenen eigenen Einlassung (Bestehen einer Verpflichtung gegenüber seiner Ehegattin - US 37 ff, 43 ff) und mit spekulativen Überlegungen über den Zeitpunkt der tatsächlichen grundbücherlichen Durchführung der Maßnahme die beweiswürdigenden, formal mängelfreien Erwägungen des Schöffensenates in seinem Sinne zu revidieren.

Hiebei übergeht der Angeklagte das maßgebliche und aktengetreu festgestellte Tatsachensubstrat, wonach er zur Tatzeit nicht nur für die (vergleichsweise geringe) ausständige Summe auf die Kommanditisteneinlage der KG und die Versorgungsrenten zweier Angehöriger persönlich haftete, sondern auch für den Differenzbetrag zufolge Einbringung der überschuldeten GmbH in die KG in der Höhe von rund 23 Mio S und für den bei der Volksbank J***** bzw A***** aufgenommenen Privatkredit von rund 3,9 Mio S (US 24 f, 38 f, 42 ff).

Die bekämpfte Annahme über die Ansprüche der Eva H***** gegenüber dem Beschwerdeführer konnte das Erstgericht im übrigen (jedenfalls in bezug auf den Tatzeitpunkt) mängelfrei aus dem Inhalt des Aktes 7 Cg 240/93 k des Landesgerichtes ***** (Beilagenkonvolut A/IX) erschließen.

Mit der Behauptung des Fehlens einer ausreichenden Beweisgrundlage für die Konstatierung des - allein betrachtet nicht entscheidungswesentlichen - Deckungsfehlbetrages von 11.887,73 S auf die übernommene Hafteinlage hinwieder setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Akteninhalt in Widerspruch, weil diese Feststellung (US 13, 43) in dem vom Masseverwalter in Auftrag gegebenen Gutachten der gerichtlich beeideten Buchprüferin Ingrid E***** (S 65 iVm S 141 ff/I, insb S 155 f, 159/I) eine hinreichende Stütze findet.

Zu den Fakten B/3 und B/4 (unentgeltliche Überlassung von Liegenschaftsanteilen an Elisabeth H*****) bringt der Angeklagte vor (Z 5), daß auf allen Liegenschaften - so auch auf den betroffenen Objekten - eine, wenngleich teilweise erst später grundbücherlich einverleibte Pfandbestellung zugunsten der C***** AG in der Höhe von 10 Mio S bestanden habe, sodaß auch insoweit das Merkmal der Gläubigermehrheit ebenso fehle wie jenes der Gläubigerschädigung.

Abgesehen davon, daß eine hypothekarische Sicherstellung zugunsten des genannten Kreditunternehmens - wie festgestellt (US 29 unten f) - aktenmäßig nur in bezug auf die vom Schuldspruch B/4 erfaßte Liegenschaft (EZ 556 Grundbuch L*****), nicht aber hinsichtlich des vom Schuldspruch B/3 erfaßten Tatobjektes (EZ 172 Grundbuch K***** - S 277 ff/II; Aussage des Zeugen Heinrich S*****, S 431 ff/VIII) nachvollzogen werden kann, ist dieser Umstand auch unter Berücksichtigung der jedenfalls zu B/4 erfolgten grundbücherlichen Eintragung der Pfandbestellung als Voraussetzung der Entfaltung dinglicher Wirkung (§ 451 Abs 1 ABGB) ohne Relevanz. Denn der in der Beschwerde unternommene Versuch, die Möglichkeit eines Befriedigungsausfalls bei anderen Gläubigern mit dem Hinweis zu verneinen, daß diesen ein exekutiver Zugriff auf das Grundstück zufolge des Pfandrechts der C***** AG zum Zeitpunkt der aktuellen Schenkung an die Ehegattin des Angeklagten ohnehin verwehrt gewesen wäre, wird der im Vermögensstrafrecht erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht gerecht. Nur ein die ökonomische Gesamtsituation der Gläubiger berücksichtigender Vergleich der ihnen vor und nach der urteilsgegenständlichen Tathandlung offenstehenden Möglichkeiten, im exekutiven Weg auf die in Rede stehenden Vermögenswerte zu greifen, kann Maßstab der hier vorzunehmenden Prüfung sein, die aber unter diesen Gesichtspunkt jedenfalls (selbst bei Verbücherung der Hypothek) zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfällt:

Ungeachtet der dinglichen Wirkung eines verbücherten Pfandrechts ist für den Gläubiger eine in Betracht kommende exekutive Zugriffs-(Verwer- tungs-)Möglichkeit auf die Liegenschaftsteile des Beschwer- deführers keineswegs von vornherein und für immer ausgeschlossen; vielmehr hat er jedenfalls Forderungsrechte auf diesen Vermögenswert, deren Realisierung nicht schlechthin undenkbar ist, zumal die hier auch tatsächlich aktuell gewordene Möglichkeit eines nachträglichen Wegfalls der hypothekarischen Sicherstellung durchaus im Bereich des Möglichen liegt.

Als Folge der Schenkungen vom 6. und 29.April 1993 schieden aber die betroffenen Liegen- schaftsanteile aus dem Vermögen des Angeklagten tatsächlich aus und gingen sohin als mögliches Objekt einer Gläubigerbefriedigung im Wege des exekutiven Zugriffs für immer verloren. Die dadurch herbeigeführte wirkliche Verschlechterung der Position der persönlichen Gläubiger des Nichtigkeitswerbers ist somit offenkundig. Einem Schen- kungsakt, durch den ein potentielles Exekutionsobjekt dem Vermögen des Schuldners endgültig entzogen wird, kann daher die objektive Eignung als taugliche Tathandlung im Sinne des § 156 StGB füglich nicht abgesprochen werden.

Der - teils in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ent- haltene - Einwand, wonach sich die C***** AG (die vom Erstgericht ohnehin nicht in den Kreis der benachteiligten Gläubiger einbezogen wurde) "nicht für geschädigt erklärt" und sich mit ihren Ansprüchen dem Strafverfahren nicht angeschlossen habe, zielt abermals auf einen irrelevanten Umstand ab, weil der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung weder die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens noch die Vollstreckbarkeit oder die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Gläubigeransprüche erfordert, sondern der Tatbestand bereits mit dem objektiven Eintritt eines effektiven Befriedigungsausfalls bei einem von mindestens zwei Gläubigern verwirklicht ist (Leukauf-Steininger aaO Vorbem zu § 156 ff RN 4; § 156 RN 11 und 14; Kienapfel aaO RN 17 f).

Die in bezug auf das Faktum B/4 ferner relevierte nachträgliche Lastenfreistellung des betroffenen Grundstücks- teils durch die Pfandgläubigerin (C***** AG) nach Bezahlung eines Betrages von 750.000 S durch die begünstige Elisabeth H***** (US 30) erweist sich als für die rechtliche Beurteilung der schon mit Abschluß des Schenkungsvertrages (am 29.April 1993) vollendeten Tat als belanglos, zumal dem Angeklagten ohnehin nur der Differenzbetrag zum Wert der Liegenschaftshälfte in der Höhe von 210.000 S als Schadenssumme angelastet worden ist.

Dem in diesem Zusammenhang angestellten, auf eine unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinauslaufenden Versuch des Beschwer- deführers, die Annahme des Verkehrswertes seines Hälfte- anteils an der gegenständlichen Liegenschaft EZ 566 Grund- buch L***** von 960.000 S (US 30) in Frage zu stellen, ist zu entgegnen, daß die Tatrichter ihrer Begründungspflicht durch den Hinweis auf das für schlüssig erachtete Gutachten des beigezogenen Bausachverständigen Dagobert P***** (ON 95/VIII) angesichts der geständigen Verantwortung des Angeklagten ausreichend entsprochen haben (US 32 ff, 39 iVm S 413 ff/VIII, insb S 422/VIII und S 13/IX). Davon abgesehen würde die ohne nähere Konkretisierung begehrte Reduktion des in vielfacher Millionenhöhe gelegenen Schadensbetrages die Deliktsqualifikation des § 156 Abs 2 StGB nicht berühren.

Inwieweit der angebliche Verzicht der C***** AG auf die zwangsweise Verwertung zweier bestimmter Liegenschaften in J***** (von denen im übrigen lediglich eine, nämlich EZ 439, den Gegenstand des Schuldspruches bildet -B/2) eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen zugunsten des Nichtigkeitswerbers herbeizuführen geeignet wäre, vermag die auch insoweit unsubstantiiert gebliebene Rüge ebenfalls nicht darzulegen.

Da das Erstgericht aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere aus der zeitlichen Nähe der zu B/1 beschriebenen Tathandlung zum Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit der H***** KG (durch die Firmenbesprechung am 2.Oktober 1991 - siehe Beilagenkonvolut A/IX) einerseits, der übrigen, jeweils im ersten Halbjahr 1993 getroffenen dolosen Verfügungen zur Konkurseröffnung am 26.Mai 1993 andererseits, und aus dem den Großteil der Taten erfassenden ausdrücklichen Eingeständnis des Eventualvorsatzes seitens des Angeklagten sowohl in bezug auf die Vermögensverringerung als auch hinsichtlich der dadurch herbeigeführten Gläubigerbenachteiligung (US 39, 45 ff iVm S 422/VIII und S 13/IX) formell einwandfrei auf die erforderlichen Vorsatzkomponenten geschlossen hat, geht auch der Vorwurf des Fehlens einer zureichenden Begründung der subjektiven Tatseite ins Leere.

Soweit die rechtlichen Beschwerdeausführungen nicht bereits behandelt wurden, ist dem ausdrücklichen Vorbringen des Angeklagten zu den materiellen Nichtigkeits- gründen folgendes entgegenzuhalten:

Der Einwand eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) zur Frage, ob Norbert H***** bei den zum Nachteil seiner persönlichen Gläubiger getroffenen Verfügungen (B/2 bis B/8) "im Bewußtsein andrängender Gläubiger" gehandelt hat, beruht auf einer Verkennung der Tatbestandselemente des § 156 StGB. Denn die Gläubigereigenschaft wird bereits durch die Entstehung, nicht erst durch die Fälligkeit der Schuld begründet (Kienapfel aaO § 156 RN 4), und zwar unabhängig davon, ob Schritte zur Hereinbringung der Forderung seitens der Gläubiger gesetzt wurden oder nicht. Wie schon dargelegt, bedarf es daher weder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Gemeinschuldners oder auch nur des Vorliegens einer wirtschaftlichen Krisensituation (Kienapfel aaO § 156 RN 7), sodaß auch die in diese Richtung zielenden Argumente des Angeklagten versagen.

Da die Bestimmung des § 161 Abs 1 StGB die Ausdehnung des Täterkreises ua im Fall des § 156 StGB auf "leitende Angestellte" juristischer Personen, die Schuldner mehrerer Gläubiger sind, bewirkt, ist - entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand - eine "direkte Haftung" des Angeklagten als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin H***** KG (B/1) nicht erforderlich. Vielmehr werden Organwalter juristischer Personen ex lege zu unmittelbaren Tätern in bezug auf die in § 161 StGB genannten Sonderdelikte (Kienapfel aaO § 161 RN 4).

Als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt erweist sich jener Teil der Rechtsrüge, mit welchem der Nichtigkeitswerber in Wiederholung seiner Ausführungen zur Mängelrüge unter Vernachlässigung der Urteilsannahmen über das Vorliegen einer Gläubigermehrheit (US 25) behauptet, daß nur die C***** AG als (einzige) Privatgläubigerin in Betracht komme.

Abermals urteilsfremd und zudem nicht aktengetreu ist die auch in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, daß die Versorgungsrente der Eva H***** nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Volksbank J***** geleistet werden müsse (s US 43 f iVm Akt 7 Cg 240/93 k des Landesgerichtes *****, in Beilagenkonvolut A/IX).

Einen Vergleich des angewendeten Gesetzes mit dem Urteilsinhalt läßt ferner auch der Einwand des Fehlens eines Verkürzungsvorsatzes in bezug auf die festgestellten Ansprüche des Norbert H***** sen. vermissen (US 43 f, 45 f).

Dies trifft gleichermaßen auf das daran anknüpfende Vorbringen zu, wonach die im Schuldspruch ohnehin nicht als geschädigt erachtete Konkursmasse als "einzige Gläubigerin" verbleibe, deren Benachteiligung angesichts der (mit Ausnahme des Faktums B/6) schon jeweils vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Tathandlungen nicht in Betracht komme und deren Forderungen infolge der Anhängigkeit eines Zivilprozesses zudem "ungewiß" seien. Konkrete Feststellungen über die Ansprüche der Konkurs- masse gegen den Angeklagten konnte das Erstgericht - wie nur am Rande bemerkt sei - in Anbetracht der Inanspruchnahme des Nichtigkeitswerbers aus seiner persönlichen Haftung mit rund 20 Mio S seitens des Masseverwalters gar nicht treffen, da der Angeklagte als beklagte Partei gegen die das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz bestätigende Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes *****, AZ 2 R 62/95, außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof eingebracht hatte (die zwischenzeitig zurückgewiesen wurde - vgl die vom Masseverwalter mit Schriftsatz vom 11.Dezember 1995 vorgelegte Ablichtung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.September 1995, AZ 7 Ob 1658/95), über die aber zum Zeitpunkt des gegenständlichen Schuldspruchs (6.Juni 1995) noch nicht entschieden war. Davon abgesehen ist das Strafgericht grundsätzlich nicht verhalten, den rechtskräftigen Ausgang eines Zivilverfahrens abzuwarten (vgl Seiler,

Die Bedeutung der Vorfragen für einen Strafrichter, JBl 1981, 561 ff, 574; 15 Os 42/92-22).

Soweit der Angeklagte mit der Behauptung der Einbringung der gesamten Hafteinlage von 1 Mio S als Kommanditist der H***** KG ein "Durchgriffsrecht" der Gesellschaftsgläubiger auf sein Privatvermögen bestreitet, wird die Rechtsrüge abermals nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt. Der Beschwerdeführer weicht auch insoweit von den erstrichterlichen Annahmen über seine persönliche Schuldnerrolle zufolge der unvollständigen Einzahlung der Kommanditisteneinlage einerseits und seiner persönlichen Haftung für den durch die Einbringung des überschuldeten Einzelunternehmens Stadtbaumeister A.H***** & Söhne entstandenen Fehlbetrag andererseits ab (US 13, 25, 43 f).

An gegenteiligen Urteilskonstatierungen geht der Nichtigkeitswerber auch mit seiner Bezugnahme auf die mangelnde Kenntnis vom exekutiven Andrängen "zahlreicher" Gläubiger vorbei, wobei er abermals übersieht, daß für die Deliktsverwirklichung das bloße Vorhandensein von wenigstens zwei Gläubigern genügt.

Aus der vom Angeklagten zu B/1 ins Treffen geführten Verbindung der einzelnen, miteinander wirt- schaftlich verflochtenen und von ihm dominierten Unter- nehmen nach Art eines "Konzerns" ist für ihn gleichfalls nichts zu gewinnen. Selbst unter der Voraussetzung, daß die insolvente H***** KG und die H***** Immo mit den anderen Unternehmen des Angeklagten einen "Konzern" im Sinne des § 115 GmbHG gebildet hätten, wäre - wie schon ausgeführt - mit dem inkriminierten Abfluß eines Teils des Vermögens der Gemeinschuldnerin kein Vermögenszuwachs bei der genannten Tochtergesellschaft einhergegangen, weil die Überweisung unmittelbar der Tilgung einer Kreditschuld der H*****-GmbH bei der R*****bank diente, sodaß die Verfügung bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtschau mangels Zuflusses eines entsprechenden Äquivalents zu einer tatsächlichen Vermögensverringerung im Bereich der Gemeinschuldnerin geführt hat.

Daß das Verschweigen von Privatvermögen gegenüber dem Masseverwalter und der Gläubigerver- sammlung (B/8) rechtsrichtig der Begehungsform des "Ver- heimlichens" im Sinn des § 156 Abs 1 StGB unterstellt wurde, ergibt sich fallbezogen daraus, daß der Nichtigkeitswerber insbesondere auf Grund seiner persönlichen Haftungs- übernahme auch als physische Person - und nicht nur als Organ der Gesellschaft - dem Gläubigerausschuß im Konkurs- verfahren zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet war (Leukauf-Steininger aaO RN 10).

Soweit der Angeklagte schließlich vermeint, daß das von diesem Schuldspruch (B/8) erfaßte Aktienpaket mangels Feststellung des Verkehrswertes als Tatobjekt des § 156 StGB ausscheide, ist ihm zu erwidern, daß die Verwertbarkeit der zu einem Einstandspreis von je 800 S angekauften Aktien (US 32) für die Gläubiger ungeachtet des in der Folge bis zur Tatzeit eingetretenen Kursverfalls zumindest in Form eines Anwartschaftsrechts auf der Hand liegt. Das Erstgericht konnte daher, auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Karl E***** (S 436 f/VIII), in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einwandfrei von einer Objektqualität der Wertpapiere ausgehen (US 32), deren näherer Wert für die Annahme der Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB nicht von Bedeutung ist.

Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner wiederholten Einvernahmen nie auf einen Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB berufen hat, vielmehr in Ansehung sämtlicher Tatvorwürfe (einschließlich der durch seine persönliche Haftung begründeten - B/2 bis B/8) sein Wissen über die mit der jeweiligen Tathandlung verbundene Gläubigerbenachteiligung eingestanden hat (S 422/VIII, 13/IX), bestand für Feststellungen in Richtung des erstmals in der Rechtsmittelschrift behaupteten Schuldausschließungs- grundes des Rechtsirrtums (§ 9 StGB) kein Anlaß.

Davon abgesehen muß ein jahrzehntelang im Baugewerbe überwiegend als leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften tätiges Organ mit dem Ausbildungs- stand des Angeklagten die entsprechenden Gläubigerschutz- bestimmungen kennen, sodaß dem allfälligen Vorliegen eines Rechtsirrtums zufolge dessen Vorwerfbarkeit keine schuldbefreiende Wirkung zukommen könnte (§ 9 Abs 2 StGB).

Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf die notarielle Beglaubigung bzw die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einzelner Schenkungs- verträge nicht durchzudringen, weil der Notar bloß die formellen Voraussetzungen der Übertragung beurkundet, für das Pflegschaftsgericht hinwieder das Wohl des minder- jährigen Vertragspartners im Vordergrund steht, ohne daß die materielle Berechtigung der Verfügung auf seiten des Geschenkgebers geprüft wird.

Schließlich versagt auch die allgemein gehaltene Argumentation der Subsumtionsrüge (Z 10), wonach das Erstgericht (insb hinsichtlich des Faktums B/2, welches eine bislang nicht in Exekution gezogene Liegenschaft betreffe) zu Unrecht Deliktsvollendung anstelle Deliktsversuch ange- nommen habe:

Der Angeklagte vermengt bei diesem Vorbringen die Kriterien wirklicher und scheinbarer Vermögens- verringerung und verkennt, daß die Tatvollendung durch effektive Gläubigerbenachteiligung in den (hier überwiegend gegebenen) Fällen tatsächlicher Schmälerung des Befrie- digungsfonds (B/1 bis B/7) bereits mit dem Ausscheiden der betreffenden Sache aus dem wirtschaftlichen Bereich des Schuldners (hier: Verschenken von Vermögenswerten bzw Veranlassung der Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes) eintritt, ohne daß es bestimmter Verwertungshandlungen der Gläubiger bedarf. Bei (allein zum Faktum B/8 aktueller) scheinbarer Vermögensverringerung indes muß fallspezifisch die bei pflichtgemäßer Offenbarung des Aktienpaketes auf der Hand liegende Ergreifung verwertungsgerichteter Dispositionen der Gläubiger auf das Tatobjekt mangels Kenntnis von dessen Existenz außer Betracht bleiben. Mit der Bewirkung der Unterlassung solcher Dispositionen ist das Delikt vollendet.

Da die Einwände des Beschwerdeführers einmal mehr rechtsirrig vom Erfordernis des "Andrängens" der Gläubiger ausgehen und nicht auf den Urteilssachverhalt, sondern auf nicht vergleichbare Konstellationen scheinbarer Vermögensverringerung abstellen, schlägt die Rüge auch in diesem Umfang fehl.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffen- gericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem (richtig: zwei) Vergehen, den langen Deliktszeitraum, die Wiederholung der betrügerischen Kridahandlungen und die hohe Schadenssumme als erschwerend; als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten sowie sein umfassendes und einsichtsvolles Geständnis in bezug auf den überwiegenden Teil der Straftaten. Es verhängte über ihn nach §§ 28 Abs 1, 156 Abs 2 StGB drei Jahre Freiheitsstrafe, wovon es gemäß § 43 a Abs 4 StGB einen Teil von 26 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Die für diese Nachsicht erforderliche qualifizierte Wohlverhaltensprognose begründete das Erstgericht mit der Unbescholtenheit des Angeklagten, seinem Bemühen um Erhaltung des Familienbetriebes, dem Einbringen privater Vermögenswerte noch nach Erkennen der Zahlungs- unfähigkeit, seinem weitreichenden Geständnis, mit der im Hinblick auf die bisherigen Lebensverhältnisse des Angeklagten erhöhten Strafempfindlichkeit und der damit gesteigerten abschreckenden Wirkung der erlittenen Vorhaft (von ca 10 Monaten) sowie dem Umstand, daß er durch Abgabe seiner Geschäftsführertätigkeit den Einfluß auf seine größtenteils im Konkurs befindlichen Unternehmen verloren hat.

Die gegen den Strafausspruch beiderseits ergriffenen Berufungen - die Staatsanwaltschaft strebt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe an (womit schon nach dem Gesetz eine bedingte Nachsicht nicht mehr in Betracht käme), der Sache nach begehrt sie in eventu aber auch die Aufhebung dieses Ausspruches allein; der Angeklagte hinwieder bean- tragt eine schuldangemessene Herabsetzung des Strafaus- maßes - sind unbegründet.

Das Schöffengericht hat die Strafbemessungs- gründe im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählt und auch ihrem tatsächlichen Gewicht entsprechend bewertet. Keiner der beiden Berufungswerber vermag einen entscheidenden Ermessensfehler bei der Gewichtung der Erschwerungs- oder Milderungsgründe oder besondere Umstände aufzuzeigen, die in der einen oder anderen Richtung vom Erstgericht übersehen oder zu Unrecht angenommen worden wären.

Auch die Begründung des Schöffensenates für die Annahme hoher Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens des Angeklagten und die Verneinung einer durch die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe zu befürchtenden Beeinträchtigung der allgemeinen Rechtstreue begegnet nach Lage des Falles keinen Bedenken.

Beiden Berufungen war daher in Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

Abschließend wird darauf verwiesen, daß eine Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 StGB "auf Freiheitsstrafen", dh auf die gesamte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, unabhängig davon, ob sie ganz, zum Teil oder überhaupt nicht bedingt nachgesehen worden ist. Die Anrechnung nur "auf den zu verbüßenden unbedingten Strafteil" entspricht daher nicht dem Gesetz. Diese den Angeklagten (formal) benachteiligende fehlerhafte Anrechnung wird der Vorsitzende gemäß § 400 Abs 2 StPO zu korrigieren haben.

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