Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Franz Karl P***** der Verbrechen (zu A) des Mordes nach § 75 StGB und (zu B) der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Regensburg
A/ am 21.Jänner 1992 andere durch Messerstiche getötet, und zwar
1. Maria K***** durch acht Messerstiche,
2. Franz K***** durch zehn Messerstiche;
B/ am 20.März 1991 "die geschlagene und verletzte Erika S***** dadurch, daß er sie festhielt, ihr die Kleider vom Körper riß und schließlich den Beischlaf vollzog, mit Gewalt zur Vornahme und Duldung des Beischlafes genötigt".
Die Geschworenen hatten die - getrennt für jedes Mordopfer - anklagekonform gestellten Hauptfragen nach Mord jeweils stimmeneinhellig bejaht, nach Verneinung der weiteren (anklagekonform) auf das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall StGB lautenden Hauptfrage die Eventualfrage nach (minderschwerer) Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 2 und 3 erster Fall StGB unter Modifizierung des Tatherganges sowie Ausschaltung der Deliktsqualifikation des schweren Verletzungserfolges gleichfalls stimmeneinhellig bejaht und die Zusatzfragen nach zu den Tatzeiten allenfalls gegebener Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) ebenso stimmeneinhellig verneint. Weitere Eventual- und Zusatzfragen zu den beiden Hauptfragen nach Mord blieben demzufolge unbeantwortet.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Z 4, 5, 6, 8 und 10 a des § 345 Abs. 1 StPO stützt.
In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer zu Unrecht die Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt:
Zunächst versagt die Rüge, die Zeugin Erika S***** sei in der Hauptverhandlung ohne Belehrung über das im § 152 Abs. 1 Z 1 StPO normierte Entschlagungsrecht vernommen worden, es sei jedoch die nach Lage des Falles gebotene Klärung unterblieben, ob zwischen dieser Zeugin und dem Angeklagten eine Lebensgemeinschaft bestanden habe.
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs. 2 StGB) setzt nämlich voraus, daß dieses Verhältnis (jedenfalls) im Zeitpunkt der Vernehmung besteht. Aus einer früheren, nicht mehr bestehenden außerehelichen Lebensgemeinschaft hingegen kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden (EvBl. 1976/221). Für den aufrechten Bestand einer außerehelichen Lebensgemeinschaft bedarf es ua (auch) der inneren Einstellung beider Partner, in einer auf eine gewisse Dauer ausgerichteten und ihrem Wesen nach der Beziehung verheirateter Personen gleichkommenden Gemeinschaft zusammenzuleben (SSt. 46/45, 56/29). Die an keinerlei Förmlichkeiten gebundene Aufgabe dieser Willenshaltung durch einen der beiden Partner löst die Lebensgemeinschaft auf, soferne es sich dabei um eine endgültige und ernstliche Entscheidung handelt (Leukauf-Steininger Komm.3 § 72 RN 15 b).
Ob eine Lebensgemeinschaft durch eine - sei es auch nur einseitige - Willensänderung eines der Partner aufgelöst wird, ist eine Tatfrage, die das erkennende Gericht zu lösen hat; im Rechtsmittelverfahren kann nur geprüft werden, ob die Bejahung oder Verneinung des aufrechten Bestandes einer Lebensgemeinschaft mit den aus der Aktenlage ersichtlichen Prämissen übereinstimmt (15 Os 73/93).
Im vorliegenden Fall bekundete Erika S***** schon vor der Kriminalpolizeiinspektion Regensburg am 26. und 27.Mai 1992 unmißverständlich, daß sich der Angeklagte, der nur in unregelmäßigen Zeitabständen bei ihr gewohnt hatte, bereits vor einigen Wochen von ihr getrennt habe (S 139 ff/II); bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.Juni 1992 bekräftigte sie, daß der Angeklagte nach einer längeren Trennung erstmals wieder am 16.Jänner 1992 mit ihr zusammengetroffen sei (S 275/II) und in der Folge mit kurzen Unterbrechungen bis zum 4.Februar 1992 bei ihr gewohnt habe; ein im Jänner 1992 "kurzfristig" geschlossenes Verlöbnis sei von ihr wegen verschiedener Streitigkeiten wieder gelöst worden, am 10.Mai 1992 habe sie dem Angeklagten "die Freundschaft endgültig aufgekündigt" (S 281/II).
Diese Angaben hat Erika S***** im wesentlichen auch in der Hauptverhandlung bestätigt (S 189 ff/XII). Die in der Beschwerde zitierte - ausweichende - Antwort der Zeugin, der Angeklagte habe höchstens ein bis eineinhalb Monate durchgehend bei ihr gewohnt, betraf nicht den Bestand einer - auch im Fall der Inhaftierung eines Partners in Betracht kommenden (vgl. Pallin in WK § 72 Rz 10) - Lebensgemeinschaft zum Vernehmungszeitpunkt, sondern die konkret gestellte Frage, ob überhaupt jemals eine derartige Beziehung bestanden hat (S 189, 191/XII). Bei dieser Sachlage konnte das Erstgericht zutreffend davon ausgehen, daß im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin S***** keine außereheliche Lebensgemeinschaft und somit auch kein Angehörigenverhältnis im Sinn des § 72 Abs. 2 StGB bestand. Für die in der Beschwerde vermißte Belehrung bestand demzufolge kein Anlaß.
Einen Verfahrensverstoß erblickt der Beschwerdeführer ferner in dem für die gesamte Dauer der Vernehmung der Zeugin Erika S***** angeordneten Ausschluß der Öffentlichkeit, der für die Aussage dieser Zeugin zu den Mordfakten jedenfalls ungerechtfertigt gewesen sei; abgesehen davon habe es das Erstgericht bei dieser Anordnung, aber auch beim Ausschluß der Öffentlichkeit während der Aussage des Zeugen Tobias K***** unterlassen, hiefür eine im § 229 Abs. 1 StPO vorgesehene Begründung zu geben (siehe S 177 und 189/XII).
Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des im § 228 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung liegt jedoch nur vor, wenn der Ausschluß sachlich nicht berechtigt ist; davon kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf die durch die Anklageschrift (ON 27) vorgegebenen Prozeßthemen keine Rede sein, ergab sich doch daraus unzweifelhaft die Notwendigkeit, die Zeugin Erika S***** nicht nur zu der an ihr laut Anklageschrift begangenen Vergewaltigung, sondern auch über sonstige Umstände ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches im Zusammenhang mit ihren intimen Beziehungen zum Angeklagten und ihrer Rolle bei der Aufklärung der unter Anklage gestellten Mordtaten zu vernehmen. § 229 Abs. 2 StPO räumt in einem solchen Fall dem nur durch Ausschluß der Öffentlichkeit gewährleisteten Schutz der Privatsphäre eindeutig den Vorrang vor dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein. Der gerügte (formelle) Verstoß des Erstgerichtes gegen die im § 229 Abs. 1 StPO vorgesehene Begründungspflicht steht nicht unter Nichtigkeitssanktion und vermag daher die geltend gemachte Nichtigkeit nicht zu bewirken (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 6 zu § 229).
Unberechtigt ist ferner der Einwand, dem Hauptverhandlungsprotokoll, demzufolge dem Beschwerdeführer "das Ergebnis der Einvernahme des Tobias K***** und die Verantwortung der Zeugin Erika S***** bekannt gegeben" wurde (S 239/XII), lasse sich nicht entnehmen, ob das Gericht der im § 250 StPO normierten Informationspflicht "in ausreichendem Umfang" nachgekommen sei.
Nach der zitierten Verfahrensbestimmung ist der Vorsitzende verpflichtet, den Angeklagten, der vorübergehend während der Abhörung eines Zeugen (oder eines Mitangeklagten) aus dem Sitzungssaal entfernt worden war, von allem in Kenntnis zu setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind. Dies besagt aber nicht, daß für den in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten sämtliche Details der in Betracht kommenden Zeugenangaben im einzelnen zu wiederholen sind, es genügt vielmehr eine im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegende Zusammenfassung der wesentlichen Punkte dieser Aussagen. Dies schon deshalb, weil es dem Verteidiger freistand, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken oder den Angeklagten durch Fragen oder Vorhalte von Einzelheiten der in seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen in Kenntnis zu setzen und eine allenfalls unterlaufene Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch eine entsprechende Antragstellung geltend zu machen. Dazu sah sich der Verteidiger aber nicht veranlaßt; im übrigen läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht einmal andeutungsweise entnehmen, welcher für wesentlich erachtete Teil der in Abwesenheit des Beschwerdeführers abgelegten Zeugenaussagen ihm vorenthalten worden sei.
Letztlich versagt auch der (rein spekulative) Beschwerdevorwurf einer Mißachtung der zwingenden Vorschrift des § 305 Abs. 2 StPO, wonach jeder noch nicht beeidigte Geschworene einzeln die Eidesformel sprechen muß. Dem - durch den Vermerk des Vorsitzenden im Beiblatt zum Vorlagebericht ON 117 bekräftigten - Protokoll über die Hauptverhandlung vom 1.Juni 1993 ist indes unzweifelhaft zu entnehmen, daß sämtliche Geschworenen vorschriftsgemäß beeidigt wurden (S 189 a verso/XI).
Nicht zielführend ist aber auch die Verfahrensrüge (Z 5). Durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Ignaz S*****, Dieter K***** und Manfred H***** (S 459/XII) sowie auf Anprobe der von dem als Zeugen vernommenen deutschen Kriminalbeamten Dieter S***** mitgebrachten Kleidung des Mordopfers Franz K***** (S 467/XII) wurden keine die Verteidigung sichernden Verfahrensgrundsätze verletzt.
Durch die Vernehmung der Zeugen S***** und K***** sollte dargetan werden, daß die Schilderung des Zeugen L*****, des Bruders des Mordopfers Maria K*****, in der Hauptverhandlung über den Inhalt seiner in der Justizvollzugsanstalt Regensburg mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräche (so insbesondere über die Vermögenslage des Ehepaares K*****, siehe S 403/XII) nicht den Tatsachen entspreche. Der Zeuge H***** wurde zum Nachweis dafür beantragt, daß er in der Justizvollzugsanstalt mit dem Beschwerdeführer keine Gespräche über den "Fall K*****" geführt habe sowie darüber, wie es zur Verfassung des Protokolls über solche Gespräche (insbesondere auch über die finanzielle Lage des Ehepaares K*****) vor der Kriminalpolizeiinspektion Regensburg (siehe S 143 ff/XII) gekommen sei. Durch diese Beweisaufnahmen hätten sich nach Meinung des Beschwerdeführers Hinweise "ergeben können", daß eine andere Person die ihm angelasteten Mordtaten begangen habe. Schon daraus ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer durch die beantragten Zeugen nur weitere, möglicherweise der Förderung der Wahrheitsfindung dienliche Angaben erhoffte. Solcherart strebte er aber der Sache nach nur einen bloßen Erkundungsbeweis an, dessen Durchführung zu Recht abgelehnt wurde, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich zugegeben hatte, gewußt zu haben, daß Franz K***** Besitzer einer Großtankstelle in Regensburg war und dessen Ehefrau über entsprechende Mittel verfügte, die ihr eine andauernde finanzielle Unterstützung ihres Bruders ermöglichten (S 189 l verso/XI).
Die begehrte Anprobe des Anzugs sollte erweisen, daß dieses Kleidungsstück dem Beschwerdeführer nicht paßt. Dadurch sollte der in der Anklageschrift dargelegte Geschehensablauf erschüttert werden, wonach der Beschwerdeführer bei Verlassen des Tatortes einen Anzug des Mordopfers getragen habe (S 13 der Anklageschrift ON 27). Der Zeuge Horst K***** hatte nämlich in der Hauptverhandlung bekundet, daß dem Beschwerdeführer der am Abend des Tattages getragene Anzug gut gepaßt habe (S 280/XII).
Schon das Erstgericht hat in seinem diesen Beweisantrag abweisenden Zwischenerkenntnis zu Recht darauf verwiesen, daß das vom Beschwerdeführer mit diesem Antrag angestrebte Ergebnis unter den gegebenen Umständen ungeeignet wäre, die Beweislage zugunsten des Angeklagten entscheidend zu verändern (S 471/XII). Zum einen wies der Zeuge Dieter S***** darauf hin, daß der von ihm zu Gericht gebrachte Anzug im Speicher des Wohnhauses des Mordopfers vorgefunden wurde und es sich dabei augenscheinlich um ein bereits vor längerer Zeit abgelegtes altes Kleidungsstück handelte (AS 467, 469/XII), zum anderen hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit seiner Festnahme "ziemlich" an Gewicht verloren (S 473/XI).
Verfahrensmängel sind sohin nicht unterlaufen.
Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben einer seiner Verantwortung entsprechenden Eventualfrage, ob er "den Schmuck und die sonstigen der Maria und Franz K***** gehörigen Gegenstände" von Franz O***** übernommen und sich solcherart des Delikts der Hehlerei schuldig gemacht habe.
Dabei übersieht die Beschwerde, daß eine Eventualfrage gemäß § 314 Abs. 1 StPO ua nur dann zu stellen ist, wenn nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung die Möglichkeit nahe liegt, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fällt, das nicht strenger als das in der Anklageschrift angeführte ist. Der - auf welche Weise auch immer zustande gekommene - Besitz von den Mordopfern gehörigen Sachen war aber nicht Gegenstand des nur auf Ermordung der Eheleute K***** lautenden Verfolgungsantrages des öffentlichen Anklägers. Für die begehrte Erweiterung des Fragenschemas bestand demzufolge weder Anlaß noch eine Möglichkeit. Im übrigen war die Verantwortung des Beschwerdeführers, mit den ihm zur Last gelegten Mordtaten nichts zu tun und die fraglichen Gegenstände von Franz O***** erhalten zu haben, den Geschworenen bekannt und unterlag solcherart auch bei Beantwortung der (beiden) auf Mord lautenden Hauptfragen ihrer beweiswürdigenden Prüfung.
Die vom Beschwerdeführer in der Instruktionsrüge (Z 8) vermißte Erläuterung des Tatbestandes der Hehlerei in der Rechtsbelehrung hinwieder konnte keine Urteilsnichtigkeit bewirken; denn Rechtsbegriffe in nicht gestellten Fragen sind in der Rechtsbelehrung auch nicht zu behandeln (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 20 zu § 345 Z 8).
Den auf § 345 Abs. 1 Z 6 StPO gestützten Vorwurf der unzureichenden Individualisierung der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB zugrundeliegenden Eventualfrage stützt der Beschwerdeführer darauf, daß der "Fragebestandteil", demzufolge er der Erika S***** die Kleidung vom Körper gerissen habe, nicht erkennen lasse, in welchem Ausmaß dies erfolgte und welche Körperstellung die Frage beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs letztlich einnahm. Bei Anführung der konkreten, von dieser Zeugin geschilderten Tatumstände hätten die Geschworenen nach Meinung des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer Verneinung dieser Frage ins Auge fassen können, weil der behauptete Vollzug eines Geschlechtsverkehrs angesichts der von der Zeugin geschilderten Art der Entkleidung und ihrer Körperlage gar nicht möglich gewesen wäre.
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, daß gemäß der auch für die Fassung einer Eventualfrage (als Schuldfrage) maßgeblichen Bestimmung des § 312 Abs. 1 StPO alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw soweit beizufügen sind, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Eine erschöpfende Beschreibung der Tat ist hingegen nicht erforderlich, es genügt vielmehr, daß in die Schuldfrage über die Angabe der gesetzlichen Deliktsmerkmale in Form der verba legalia hinaus die zur Individualisierung der Tat erforderlichen konkreten Tatumstände soweit aufgenommen werden, daß dadurch die Möglichkeit einer Verwechslung der Tat mit einer anderen gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit hintangehalten wird (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 30 ff).
Diesem Gebot entsprach aber die gerügte Fassung der hier in Rede stehenden Schuldfrage; ist ihr doch ein nach Ort, Zeit und sonstigen Modalitäten unverwechselbares konkretes Tatgeschehen zu entnehmen. Die Prüfung der Tatfrage hatten hingegen die Geschworenen an Hand der Ergebnisse der Beweisaufnahme, insbesondere unter Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Erika S*****, in freier Beweiswürdigung vorzunehmen.
Als nicht stichhältig erweist sich schließlich auch die - den Schuldspruch wegen Vergewaltigung betreffende - Tatsachenrüge (Z 10 a). Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß Erika S***** nach den Verfahrensergebnissen bereits einen Monat nach der von ihr bekundeten Vergewaltigung erneut (freiwillig) intime Beziehungen zum Beschwerdeführer aufgenommen hatte, ist nach forensischer Erfahrung keineswegs ein derart außergewöhlicher Vorgang, der geeignet wäre, erhebliche Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gegen die Richtigkeit der im bezüglichen Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen zweier (verschiedener) Verbrechen und die Wiederholung der Mordtat (die jede für sich mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, was das Erstgericht mißverständlich mit "zweifache Qualifikation" bezeichnete), ferner die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie die besonders menschenverachtende Brutalität und die Begleitumstände bei Begehung der beiden Mordtaten - Ermordung des Franz K***** praktisch in Gegenwart des Kleinkindes Tobias K***** und dessen Nötigung, mit dem Angeklagten die Wohnung nach Wertgegenständen zu durchsuchen - als erschwerend, hingegen keinen Umstand als mildernd.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Entgegen der Meinung des Berufungswerbers kommt dem Umstand, daß "ein Teil der Beute zustandegebracht wurde", nach Lage des Falles - wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bezüglichen Darlegungen bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde (Z 6) verwiesen werden kann - die Bedeutung eines besonderen Milderungsgrundes nicht zu. Gerade die Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen unter allen Umständen - bishin zur Tötung zweier Menschen - ließe vielmehr abermals ein Handeln aus besonders verwerflicher niedriger Gesinnung deutlich erkennen.
Wird all das bei Ausmessung der verwirkten Strafe gebührend berücksichtigt, so zeigt sich, daß angesichts der besonderen Schwere der personalen Täterschuld (§ 32 StGB) die Verhängung einer (bloß) zeitlichen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall - auch unter Bedachtnahme auf die in der Berufung vorgetragenen Argumente - nicht in Betracht gezogen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
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