Spruch:
Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.September 1993, AZ 26 Bs 285/93, wurde Gerhard H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gerhard H***** befindet sich (nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen in der Zeit vom 14.November 1992, dem Tag seiner Verhaftung, bis zum 13.Jänner 1993) in der oben bezeichneten Strafsache wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB seit 13.Jänner 1993 (unterbrochen durch den Vollzug einer weiteren Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a und b StPO in Untersuchungshaft.
Fristgerecht, mithin vor Ablauf der Sechsmonatsfrist (Endtermin 15. Juli 1993), langte am 17.Juni 1993 der Antrag des Staatsanwaltes auf Verlängerung der Untersuchungshaft beim Erstgericht ein. Am 25. Juni 1993 übergab die Untersuchungsrichterin die Kopienakten mit ihrem Verlängerungsantrag vom 23.Juni 1993 der Gerichtskanzlei zur Vorlage an den Gerichtshof zweiter Instanz (S 3 sss ff des Antrags- und Verfügungsbogens). Mit dem Beschluß vom 7.Juli 1993 bestimmte das Oberlandesgericht gemäß § 193 Abs. 4 StPO, daß die Untersuchungshaft aus dem erwähnten Haftgrund bis zu einem Jahr dauern darf (ON 397 a/XXIV).
Rechtliche Beurteilung
In Stattgebung einer (vom Beschuldigten ergriffenen) Grundrechtsbeschwerde behob der Oberste Gerichtshof mit dem Erkenntnis vom 30.August 1993, GZ 14 Os 137/93-6, (ohne Feststellung einer Grundrechtsverletzung) den angeführten Beschluß wegen unzureichender Begründung der Annahme des dringenden Tatverdachtes und trug dem Gerichtshof zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung über die Verlängerungsanträge des Staatsanwaltes und der Untersuchungsrichterin auf.
Nachdem die Akten am 31.August 1993 beim Oberlandesgericht eingelangt waren, wurden sie zunächst der Oberstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme übersandt und sodann am 6.September 1993 der Untersuchungsrichterin mit dem Ersuchen rückgemittelt, sie nach Ergänzung durch Anschluß der zwischenzeitig hinzugekommenen Erhebungsergebnisse (insbesonders einer Faktentabelle), Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Frage des dringenden Tatverdachtes und der Haftgründe sowie nach Präzisierung der Haftvoraussetzungen durch Anführung bestimmter Tatsachen wieder vorzulegen (ON 436/XXX). Tags darauf verfügte die Untersuchungsrichterin "Kopieakt vervollständigen und an StA Wien zur Stellungnahme zu ON 436 übermitteln" (S 3 tttt). Am 10.September 1993 langten die Akten mit einer Erklärung des Anklägers wiederum beim Erstgericht ein (S 3 xxxx verso). Am 14.September 1993 ordnete die Untersuchungsrichterin, die im Originalakt die Voruntersuchung (zügig) weitergeführt hatte, abermals die Herstellung von Kopien der in der Zwischenzeit zum Originalakt genommenen (weiteren) wesentlichen Aktenstücke sowie die Vorlage der (nunmehr aus 35 Aktenbänden bestehenden) komplettierten Strafakten an das Oberlandesgericht an, wo sie am 17.September 1993 einlangten (S 3 iiii bis 3 jjjj). Noch am selben Tag verfügte der Vorsitzende des zur Entscheidung berufenen Senates die Zumittlung der Akten an die Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung. Von dort wurden sie am 23.September 1993 an das Oberlandesgericht retourniert.
Mit dem (nunmehr) angefochtenen Beschluß vom 30.September 1993, AZ 26 Bs 285/93 (= ON 481/XXXIII), bestimmte der Gerichtshof zweiter Instanz (abermals), daß die über Gerhard H***** verhängte Untersuchungshaft bis zu einem Jahr dauern darf, weil die Voruntersuchung angesichts des überaus umfangreichen Verfahrens, der Mehrzahl der Beschuldigten und der Kompliziertheit des kriminellen Tatkomplexes als besonders schwierig, aber auch als besonders umfangreich einzustufen sei.
Zum dringenden Tatverdacht, der vom Beschwerdeführer nicht (mehr) bestritten wird, führte das Oberlandesgericht wörtlich aus:
"Wie sich aus der Faktentabelle ON 435/XXIX) ergibt, liegt dem Beschuldigten Gerhard H***** eine Vielzahl von Vermögensdelikten zur Last. Unter anderem wird ihm vorgeworfen, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit anderen in diesem Verfahren verfolgten Beschuldigten gewerbsmäßig Bankangestellte durch die Vorspiegelung, daß die von ihm geführte E***** & Co GesmbH rückzahlungsfähig sei und die jeweils hinterlegten Fahrzeugpapiere die eingegangenen Verbindlichkeiten ausreichend besicherten, zu Kreditgewährungen verleitet zu haben, welche die Geldinstitute um insgesamt mindestens 1,702.000 S schädigten. So soll er im Juni 1991 gemeinsam mit Franz E***** den Leiter der Filiale C*****-Bank***** in V*****, Wilfried Z*****, durch die Vorlage eines deutschen Fahrzeugbriefes und einer Ausweiskarte zur Erlangung eines inländischen behördlichen Kennzeichens für einen PKW, für den in Wahrheit bereits eine Einzelgenehmigung vom Amt der Wiener Landesregierung vorlag, zur Gestattung einer Kontoüberziehung im Betrage von 2,827.235,16 S veranlaßt und das angeblich zur Besicherung dienende Fahrzeug am 12.November 1991 an die Firma P***** GesmbH veräußert haben, wodurch die Bank einen Schaden von 275.000 S erlitt. Weiters wird ihm vorgeworfen, im Februar 1992 im Zusammenwirken mit Walter H***** und Franz E***** Angestellte der R*****bank P***** regGenmbH (kurz Raiba P*****) durch die Vorspiegelung, dem Geldinstitut durch die Hinterlegung von Fahrzeugpapieren Sicherheiten zu stellen, zur Diskontierung von Wechseln und Überweisung von insgesamt 1,427.000 S auf ein Konto der E***** & Co GesmbH bei der V*****bank AG V*****, somit zu Handlungen verleitet zu haben, welche die Raiba P***** um den angeführten Betrag in ihrem Vermögen schädigten (s. Fakten 2, 32, 34 und 42-44)".
Gegen diesen vorbezeichneten Beschluß richtet sich die fristgerecht beim Erstgericht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen, in der er geltend macht, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit in mehrfacher Richtung verletzt worden zu sein, nämlich (I.) durch Überschreitung der Haftfrist des § 193 Abs. 4 StPO einerseits (a) "als Folge der mangelnden Begründung im ersten Rechtsgang", andererseits (b) durch "unvertretbare Säumnis des OLG im zweiten Rechtsgang", ferner (II.) durch Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundrechtes der Waffengleichheit" sowie (III.) (ersichtlich gemeint) durch die Begründung "zum Haftgrund".
Die Beschwerde ist in keinem Punkt berechtigt.
Zu I.:
Wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu (§ 1 Abs. 1 GRBG). Gemäß § 5 GRBG hat eine Grundrechtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung, wie dies der im Haftrecht überwiegend geltenden Regelung und der Besonderheit der Grundrechtsbeschwerde als (außerordentlicher) Rechtsbehelf entspricht (vgl. Foregger-Kodek StPO5 Nachtrag 1993 Anm. zu § 5 GRBG). Dies bedeutet, daß der durch die in Beschwerde gezogene Entscheidung oder Verfügung geschaffene Rechtszustand bis zum allfälligen Ausspruch des Obersten Gerichtshofes, daß dadurch eine Grundrechtsverletzung stattgefunden hat (§ 7 Abs. 1 GRBG), bestehen bleibt.
Ob das Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des § 2 Abs. 1 GRBG verletzt worden ist, hat der Oberste Gerichtshof grundsätzlich an Hand der konkreten Beschwerdeeinwände (§ 3 Abs. 1 GRBG) nach der Aktenlage zu prüfen, also auf Grund der dort dokumentierten (vorläufigen) Verfahrensergebnisse und prozessualen Vorgänge zu beurteilen, ob die für die freiheitsbeschränkende Entscheidung oder Verfügung normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben waren und die dabei einzuhaltenden Formalvorschriften befolgt worden sind. Im Regelfall ist der Oberste Gerichtshof darnach in der Lage, sogleich zu entscheiden, ob der Betroffene im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde oder nicht. Insbesondere auch mit Bezug auf die Annahme eines dringenden Tatverdachtes als Grundvoraussetzung jeder Haft ist es dem Obersten Gerichtshof daher im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht verwehrt, den Akten auch von sich aus Umstände zu entnehmen, die die Annahme der Gerichte, daß ein qualifizierter Tatverdacht vorliegt, zu stützen oder zu entkräften vermögen, denn an deren verdachtsbegründende Sachverhaltsannahmen ist er nicht gebunden (JAB zum GRBG 852 BlgNR 18.GP, 11; aM Foregger-Kodek StPO5 Nachtrag 1993 Anm. 4 zu § 2 GRBG). Findet jedoch der Oberste Gerichtshof in einem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß die Annahme des dringenden Tatverdachtes nicht ausreichend oder überhaupt nicht begründet, ohne daß unter Berücksichtigung der aktenkundigen Verfahrensergebnisse allein schon darin eine Grundrechtsverletzung zu erblicken wäre, so steht es ihm nach seinem Ermessen auch frei - mit Blickrichtung insbesondere auf eine auch im Interesse des Betroffenen gelegene Vermeidung von mit originären Aussagen des Höchstgerichtes verbundenen Präjudizwirkungen (vgl. 12 Os 19, 20/93, 14 Os 63/93 ua) - die erforderlichen Ergänzungen aus den Akten nicht selbst vorzunehmen, sondern dies der Unterinstanz aufzutragen (idS auch Foregger-Kodek aaO).
Gerade eine derartige Konstellation lag aber der in dieser Sache bereits ergangenen Grundrechtsentscheidung vom 30.August 1993, GZ 14 Os 137/93-6, zugrunde. In dem damals angefochtenen Beschluß, mit dem gemäß § 193 Abs. 4 StPO bestimmt wurde, daß die Untersuchungshaft bis zu einem Jahr dauern darf, hatte sich das Oberlandesgericht Wien in erster Linie mit der Frage der besonderen Schwierigkeit und Umfänglichkeit der Untersuchung auseinanderzusetzen, während eine eingehende Darstellung des Tatverdachtes mangels dagegen (etwa im Rahmen einer gleichzeitigen Haftbeschwerde) erhobener Einwendungen nicht erforderlich war. Diese Frage gewann erst durch die in der Folge eingebrachte (seinerzeitige) Grundrechtsbeschwerde an Aktualität, weshalb der Oberste Gerichtshof nicht umhin konnte, jenen Beschluß formal zu beseitigen, da nur solcherart die prozessuale Möglichkeit geschaffen werden konnte, dem Gerichtshof zweiter Instanz - aus den bereits dargelegten Zweckmäßigkeitserwägungen - den Auftrag zu erteilen, den Tatverdacht in einer als Grundlage für die Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde geeigneten Weise ausführlicher zu begründen.
Dabei ist für den jetzt erhobenen Beschwerdeeinwand, daß die neuerliche Beschlußfassung über die Anträge auf Verlängerung der höchstzulässigen Dauer der Untersuchungshaft nunmehr verspätet sei, von entscheidender Bedeutung, daß der Oberste Gerichtshof unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß die sich erst mit Bezug auf die konkreten Einwände in der seinerzeitigen Grundrechtsbeschwerde als unzureichend erwiesene Begründung des dringenden Tatverdachtes für sich allein keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit bewirkt hat, vielmehr wurde diese Frage in der Vorentscheidung vom 30.August 1993 ausdrücklich offen gelassen (S 6). Demnach wurden den Gerichten auch keine die Herstellung eines bestimmten Rechtszustandes betreffenden Aufträge (§ 7 Abs. 2 GRBG) erteilt.
Damit blieb aber die aus der Rechtzeitigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.Juli 1993 resultierende rechtliche Konsequenz einer gesetzlichen Zulässigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft über die Sechsmonatefrist des § 193 Abs. 3 StPO hinaus trotz der aus bloß formellen Gründen erfolgten Aufhebung dieses Beschlusses (vorläufig) weiter bestehen, weil zufolge der durch § 5 GRBG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung einer Grundrechtsbeschwerde - wie schon eingangs ausgeführt - der damit eingetretene Rechtszustand erst durch den (endgültigen) Ausspruch des Obersten Gerichtshofes, daß eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch den angefochtenen Beschluß stattgefunden hat, beseitigt worden wäre. Aus dem Umstand allein, daß die neuerliche Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die vorliegenden Anträge gemäß § 193 Abs. 4 StPO erst nach Ablauf der Sechsmonatefrist ergangen ist (was ja die zwingende Konsequenz der vom Obersten Gerichtshof getroffenen Anordnung war), kann daher eine Grundrechtsverletzung nicht abgeleitet werden.
Fehl geht auch der weitere (sinngemäße) Beschwerdevorwurf, das Oberlandesgericht sei säumig gewesen und habe dadurch das im § 2 Abs. 2 GRBG normierte allgemeine Schleunigkeitsgebot (§ 193 Abs. 1 StPO) verletzt. Der Oberste Gerichtshof konnte sich nach sorgfältiger Prüfung des Aktes (s. dazu die einleitende Darstellung des hiefür maßgebenden Verfahrensablaufs) davon überzeugen, daß dem Gerichtshof zweiter Instanz (und auch dem Erstgericht) kein "Untätigbleiben durch viereinhalb Wochen" und keine Verzögerungen oder Sorgfaltswidrigkeiten zum Vorwurf gemacht werden können. Zum Zweck einer sachlich richtigen und fundiert begründeten Entscheidung in einer ungewöhnlich schwierigen, verschiedene Vermögenstatkomplexe einer Mehrzahl von Beschuldigten umfassenden, umfangreichen Strafsache war der Gerichtshof zweiter Instanz geradezu verpflichtet, (über Antrag der Oberstaatsanwaltschaft) zunächst die Haftfrage auf der Basis der inzwischen erweiterten Beweislage vom Erstgericht überprüfen zu lassen und erst auf Grund der ergänzten, aktuellen Verfahrensergebnisse zu entscheiden. Dies lag im Hinblick auf ein bis dahin möglicherweise hervorgekommenes günstigeres Entscheidungssubstrat auch im Interesse des Verhafteten selbst. Daß hiefür trotz konzentrierter und expeditiver Aktenbearbeitung der beteiligten Personen ein gewisser Zeitaufwand erforderlich war, liegt in der Natur der Sache.
Die Unrichtigkeit der Behauptung, das Oberlandesgericht habe für die in Rede stehende Entscheidung insgesamt "sechs Wochen" gebraucht, ergibt sich schon aus dem oben dargestellten Verfahrensablauf.
Zu II.:
Bezüglich der (in der vorliegenden Beschwerde erneut) behaupteten "Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der Waffengleichheit", weil dem Beschwerdeführer die Verlängerungsanträge der Untersuchungsrichterin und des Staatsanwaltes nicht zugestellt wurden, genügt der Hinweis auf die Ausführungen im Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis vom 30.August 1993, GZ 14 Os 137/93-6, daß ein Anhörungsrecht des Beschuldigten zu einem Antrag nach § 193 Abs. 4 StPO weder in der Strafprozeßordnung vorgesehen ist, noch sich ein solches aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den Artikeln 5 und 6 EMRK ableiten läßt.
Zu III.:
Die Beschwerde versagt schließlich auch mit ihren Einwänden gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, indem einerseits lediglich unter Zitierung des Passus: "... des Beschuldigten, der keine Schuldeinsicht erkennen läßt, ..." ein Verstoß gegen die im Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung releviert, andererseits auf die (gemeint: tatabhaltende) Wirkung der bisherigen Untersuchungshaft sowie auf das aus (dem mit der Bank A***** am 10. Februar 1992 geschlossenen Vergleich abgeleitete) Bemühen des Beschuldigten um Schadensgutmachung hingewiesen wird.
Indem der Beschwerdeführer bloß einen einzigen Nebensatz isoliert aus dem Zusammenhang herausgreift, übergeht er alle sonstigen wesentlichen Ausführungen des bekämpften Beschlusses, die - in ihrem Zusammenhang gesehen - deutlich und unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß der Beschuldigte (nur) im "dringenden Verdacht" steht, die untersuchungsgegenständlichen Betrugstaten begangen zu haben; er läßt auch jene entscheidenden Prämissen (spezifisch einschlägige Vorstrafe vom 26.September 1989 ua wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zum AZ 26 Vr 1353/82 des Landesgerichtes Linz; nunmehr gegebener Verdacht, während eines längeren Zeitraumes eine Mehrzahl von Betrugshandlungen zum Nachteil verschiedener Geldinstitute mit jeweils beträchlichen Schadenssummen verübt zu haben) außer acht, die in Richtung einer derart eminenten kriminellen Energie deuten, daß im Einklang mit dem Oberlandesgericht mit Grund zu befürchten ist, der Beschuldigte werde trotz der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft und ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens - auf freiem Fuß - abermals gleichartige Vermögensdelikte mit schweren bzw. zumindest mit nicht bloß leichten Folgen begehen.
Der in Rede stehende Haftgrund gemäß § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a und b StPO ist bei der gegebenen Sachlage auch nicht durch gelindere Mittel im Sinne des § 180 Abs. 5 StPO substituierbar.
Da mithin der Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - spruchgemäß zu erkennen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.
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