Rechtssatz
Eine durch Sachwalterbestellung in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkte Person ist dies im Strafverfahren nur insoweit, als das Strafverfahrensrecht als lex specialis, welche allgemeinen Normen derogiert, keine besonderen Anordnungen trifft. § 282 Abs 1 erster Satz (§ 283 Abs 2 erster Satz) StPO sieht für die Rechtsmittelbefugnis gegen Urteile im Strafverfahren ausdrücklich eine Sonderregelung vor. Indem die Vorschrift des § 282 Abs 1 StPO neben dem Angeklagten zusätzlich noch dessen Sachwalter die Rechtsmittelbefugnis zugesteht, kann sie dieser dem Angeklagten folgerichtig nicht nehmen. In Hinsicht auf Beschwerden des Strafgefangenen oder Untergebrachten gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nach § 17 Abs 4 erster Satz StVG kann kein anderer Maßstab gelten.
| 14 Os 119/16f | OGH | 24.01.2017 |
Vgl; Beisatz: Dem Sachwalter kommt keine Befugnis zu, eine Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dessen Willen zurückzuziehen (§ 10 GRBG iVm § 282 Abs 1 StPO). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20030211_OGH0002_0140OS00017_0300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)