Rechtssatz
Mittäterschaft und die dieser rechtlich gleichwertige Beitragstäterschaft setzen nicht voraus, daß sämtliche Täter an der gesamten Tat zusammenwirken oder sich daran beteiligen. Vielmehr genügt es, wenn sich der unmittelbare Täter in der Ausführungsphase (sei es auch erst in der Endphase) unmittelbar an der Tat beteiligt oder der Beitragstäter seine Beitragshandlung vor oder während der Ausführung der Tat leistet.
15 Os 141/93 | OGH | 28.10.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Für die strafrechtliche Haftung als Mittäter genügt eine unmittelbare Tatbeteiligung in der Endphase. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930302_OGH0002_0140OS00163_9200000_003
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