OGH 14Os163/92 (RS0089946)

OGH14Os163/922.3.1993

Rechtssatz

Mittäterschaft und die dieser rechtlich gleichwertige Beitragstäterschaft setzen nicht voraus, daß sämtliche Täter an der gesamten Tat zusammenwirken oder sich daran beteiligen. Vielmehr genügt es, wenn sich der unmittelbare Täter in der Ausführungsphase (sei es auch erst in der Endphase) unmittelbar an der Tat beteiligt oder der Beitragstäter seine Beitragshandlung vor oder während der Ausführung der Tat leistet.

Normen

StGB §12 Ac
StGB §12 Bc

14 Os 163/92OGH02.03.1993
15 Os 141/93OGH28.10.1993

Vgl auch; Beisatz: Für die strafrechtliche Haftung als Mittäter genügt eine unmittelbare Tatbeteiligung in der Endphase. (T1)

12 Os 133/17aOGH19.04.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930302_OGH0002_0140OS00163_9200000_003

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