OGH 14Os15/96 (14Os16/96)

OGH14Os15/96 (14Os16/96)11.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoran P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 5. Juli 1995, GZ 12 Vr 274/95-49, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Karl Bernhauser zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.

Seiner Berufung wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die bedingte Nachsicht der über den Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Juni 1993, GZ 2 d E Vr 9.133/92-41, verhängten Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten widerrufen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Zoran P***** des Vergehens der Untreue als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter "und dritter" Fall (vgl aber Leukauf-Steininger Komm3 § 28 RN 68), 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A) sowie des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (B/I bis V) schuldig erkannt und nach §§ 28 Abs 1, 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. Juni 1993, GZ 14 U 410/94-9, (Geldstrafe) und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Juni 1993, GZ 2 d E Vr 9.133/92-41, (sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt) zusätzlich zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus dem oberwähnten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Juni 1993 wurde abgesehen (§ 494 a Abs 1 Z 2 StPO).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Zoran P*****

A) als Kreditvermittler den Leiter der Kreditabteilung der Sparkasse

St*****, Josef Z*****, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten mittellosen und verschuldeten Eheleuten Radisa und Verica D***** in Kenntnis deren Rückzahlungsunfähigkeit am 20. November 1991 zur Gewährung eines Kredites über 220.000 S an Radisa und Verica D***** trotz negativen Ergebnisses der Bonitätsprüfung und obwohl diese selbst angaben, sie würden aufgrund der Arbeitslosigkeit des Radisa D***** und der hohen laufenden Kreditrückzahlungsverpflichtungen der Verica D***** bei keiner Bank mehr Kredit erhalten, veranlaßt und ihn weiters bei der Kreditabwicklung unterstützt, sohin zur Ausführung des Verbrechens der Untreue bestimmt und dazu beigetragen, wodurch der Sparkasse St***** ein jedenfalls 25.000 S übersteigender Schaden enstand;

B) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Sparkasse St***** durch die Vorspiegelung, die von ihm an diese Sparkasse vermittelten nachgenannten Kreditwerber seien rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die Sparkasse St***** mit einem Betrag von über 500.000 S am Vermögen schädigten, wobei er, mit Ausnahme des Faktums I, zur Täuschung jeweils inhaltlich unrichtige Gehaltsbestätigungen der Firma G*****, sohin falsche Beweismittel benutzte und er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

I. am 17. Oktober 1991 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Dragica R***** und Jovan B***** zur Auszahlung einer Kreditvaluta von 237.350 S;

II. am 28. Oktober 1991 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Zivka N***** und Marko N***** zur Auszahlung einer Kreditvaluta von 222.000 S;

III. am 30. Jänner 1992 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Marija K*****, Svetlana D***** (damals V*****) und Ljubisa M***** (damals D*****) zur Auszahlung einer Kreditvaluta von 240.000 S;

IV. am 28. Feber 1992 zur Auszahlung einer Kreditvaluta von 250.000 S an Ljiliana K*****;

V. am 5. März 1992 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten Bisera R***** zur Auszahlung einer Kreditvaluta von 250.000 S.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Die Staatsanwaltschaft hinwieder hat gegen den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht Beschwerde erhoben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in keinem Punkte begründet.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge (Z 3) geltend macht, die Verlesung der Strafakten gegen seinen Bruder Zivota P***** (AZ 3 c Vr 5.325/93, Hv 3.728/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) sei unzulässig gewesen, weil dieser weder verstorben, noch unbekannten Aufenthaltes, noch am persönlichen Erscheinen gehindert war (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO), übersieht er, daß diese Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO mit seinem (und des Anklägers) Einverständnis vorgenommen wurde (S 122/V), und daß darüberhinaus jene Aktenteile, die keine Aussagen oder Gutachten enthalten (siehe Eingang § 252 Abs 1 StPO) sogar verlesen werden mußten, weil nicht beide Teile darauf verzichtet haben (§ 252 Abs 2 StPO). Die Verlesung der Akten betreffend Zivota P***** war daher jedenfalls zulässig.

In Ansehung der Verlesung (S 41/V) der Strafakten gegen den als Zeugen zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Helmut St*****, insoweit damit insbesondere auch dessen Aussage (dort als Angeklagter) in das Verfahren eingebracht wurde, sowie des Protokolls über seine kontradiktorische Vernehmung als Zeuge (ON 36/IV), kann zwar ein stillschweigendes Einverständnis des Angeklagten nach der Aktenlage nicht angenommen werden. Dazu reicht nämlich in der Regel das widerspruchslose Hinnehmen einer nach § 252 Abs 1 StPO unzulässigen Verlesung allein (selbst durch einen anwaltlich vertretenen Angeklagten) noch nicht aus, ist doch der Beschwerdeführer - anders als nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO - nach §§ 252 Abs 1, 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht verpflichtet, sich durch ausdrückliche Verwahrung (EvBl 1983/81) gegen die Verlesung erst die formelle Legitimation für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes zu verschaffen. Zwar ist, da § 252 Abs 1 Z 4 StPO - umgekehrt - eine ausdrückliche Einverständniserklärung nicht verlangt, auch eine konkludente Zustimmung zur Verlesung an sich möglich (vgl EvBl 1994/138 und JBl 1995, 537 mit abl Glosse von Bertel), doch ist dazu erforderlich, daß über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die - bei einem unvertretenen Beschuldigten unter der Voraussetzung entsprechender Belehrung (§ 3 StPO) - unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen (für ausdrückliche Zustimmungserklärung Schwaighofer, Der Unmittelbarkeitsgrundsatz beim Zeugenbeweis und seine Ausnahmen, ÖJZ 1996, 131).

Da dies hier nicht der Fall ist, der Verteidiger vielmehr in der Folge sogar die (neuerliche) Ladung des Helmut St***** als Zeugen beantragt hat (S 121/V), war die Verlesung dessen früherer Aussagen nicht zulässig. Es ist allerdings unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).

Aufgrund der Aussagen des Zeugen St***** hat das Erstgericht nur festgestellt (US 30), daß dieser inhaltlich falsche Gehaltsbestätigungen ausschließlich an Zivota P***** (den Bruder des Angeklagten) ausgehändigt und eine direkte Übergabe vom Zeugen St***** an die Kreditwerber niemals stattgefunden hat. Diese Feststellung stimmt mit dem angestrebten Ergebnis der Beweisanträge des Angeklagten (lt S 121/V Pkte 4 und 5) ohnedies überein, ist also unbestritten. Die weitere Feststellung aber, daß der Angeklagte die unrichtigen Gehaltsbestätigungen über seinen Bruder hat besorgen lassen (US 43, 49), er sohin über deren Existenz Bescheid wußte (vgl abermals das Thema der erwähnten Beweisanträge) gründete das Erstgericht nicht auf die Aussage des Zeugen St*****, sondern auf andere Überlegungen (US 42/43), sodaß die Verwertung dessen Aussagen im Urteil den Angeklagten nicht belastet hat.

Als weiteren Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht seine in der Hauptverhandlung vom 5. Juli 1995 gestellten Beweisanträge auf zeugenschaftliche Einvernahme des Friedrich B*****, des Zivota P*****, des Helmut St***** und des Lazar St***** (S 120/V Pkte 1, 4 5 und 6) abgelehnt hat. Auch dieser Einwand versagt:

Den Antrag auf Vernehmung des Friedrich B***** zum Beweis dafür, daß der Sparkasse St***** infolge ständiger Rückzahlungen überhaupt kein (zumindest kein 500.000 S übersteigender) Schaden entstanden ist, hat das Erstgericht mit der - entgegen der Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO erst aus dem Urteil ersichtlichen, jedoch - zutreffenden Begründung abgewiesen, daß die Höhe der erfolgten Rückzahlungen ohnehin den im Akt erliegenden Bankbelegen zu entnehmen ist (US 50). Mangels eines im Beweisantrag behaupteten Anhaltspunktes dafür, daß Friedrich B***** als Vorstandsdirektor hievon abweichende Angaben über die Höhe der Rückzahlungen hätte machen können, sind durch das abweisliche Zwischenerkenntnis keine Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt worden.

Bei der begehrten Einvernahme des Zeugen Zivota P***** zum Beweis für die angeblich von diesem ohne Wissen des Angeklagten vorgenommene Aushändigung der unrichtigen Gehaltsbestätigungen an die im Urteilstenor zum Faktenkomplex B aufgezählten Kreditwerber (S 49 f, 121/V) handelt es sich tatsächlich um ein "nicht präsentes" (vgl S 53/V, US 50) Beweismittel, weil der Genannte nach der Aktenlage (s insb S 9, 37, 51/II) unsteten - zumeist ausländischen - Aufenthaltes ist und die zum Teil widersprüchlichen Angaben des Angeklagten (S 49 f, 121/V) und dessen Ehegattin (S 58/V) über die Erreichbarkeit des Zeugen ersichtlich auf Vermutungen beruhen. Mag auch der Rechtshilfeverkehr zwischen der Republik Österreich und dem ehemaligen Jugoslawien in den letzten Jahren lediglich eingeschränkt gewesen sein, so war doch die Aussicht auf die Durchführbarkeit der Zeugeneinvernahme - sei es unmittelbar, sei es im Rechtshilfewege - in absehbarer Zeit nicht gegeben.

Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der neuerlichen Ladung des für die Polizei (lt S 1 k/I und 201/V) nicht auffindbaren Zeugen Lazar St*****. Zudem läßt der nur "vorsichtshalber" gestellte (S 121/V Pkt 6) Antrag des Angeklagten jede Begründung dafür vermissen, weshalb dieser Zeuge von der in seiner polizeilichen Niederschrift (S 375 f/IV) unerwähnt gebliebenen eigenmächtigen Übergabe der Arbeitsbestätigung durch Zivota P***** an die Darlehenswerberin Bisera R***** Kenntnis haben sollte.

Einer solchen besonderen Begründung hätte auch der Antrag des Angeklagten auf Ladung des (zum selben Beweisthema wie der Zeuge Zivota P***** zu vernehmenden) Zeugen St***** bedurft, dessen aktenkundigen Angaben bei der Polizei (S 147 ff/I) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 36/IV) keine Hinweise zu entnehmen sind, welche die vom Antragsteller erhofften Aufschlüsse erwarten ließen.

Hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrages auf Beischaffung der dem Milos M***** vorgehaltenen Fotos genügt der Hinweis, daß sich der Antrag auf das (lt S 122/V) gemäß § 57 StPO ausgeschiedene Anklagefaktum D/I bezogen hat.

Soweit der Angeklagte in seiner Mängelrüge (Z 5) als "Aktenwidrigkeit" (richtig: unzureichende Begründung) die Bezugnahme des Gerichtes auf nicht vorgenommene Verlesungen einwendet, fehlt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Aktenstücke, die darnach zu Unrecht in den Entscheidungsgründen verwertet worden wären, weshalb auf dieses Vorbringen keine Rücksicht zu nehmen war (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).

Weiters macht der Angeklagte als Begründungsmangel geltend, das Erstgericht habe sich nicht ausreichend mit den jeglichen Betrugsvorsatz bestreitenden und auf ihr monatliches Einkommen im Juni 1995 hinweisenden Aussagen der Dragica R***** in der Hauptverhandlung (S 88 ff/V) sowie damit auseinandergesetzt, daß auch die Zeugin Ljiliana K***** nunmehr Rückzahlungen leistet und überdies vom Betrugsvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist.

Der Angeklagte übersieht, daß das Erstgericht nicht nur die Vermögens- und familiären Verhältnisse der Zeugin Dragica R***** zum Tatzeitpunkt erörtert (US 18), sondern sich auch mit der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung über ihr derzeitiges Einkommen und ihre nunmehrigen (angeblichen) Rückzahlungen auseinandergesetzt hat (US 21), die allerdings so unzulänglich sind, daß der zum Urteilszeitpunkt aushaftende Saldo das Kapital bereits um 120.000 S überstieg und die Forderung seitens der Sparkasse St***** als uneinbringlich eingestuft wurde (US 21). Mit Recht hat daher der Schöffensenat der Darstellung der Zeugin R***** keine den Angeklagten entlastende Bedeutung beigemessen.

In Ansehung des Faktums B/IV (Ljiliana K*****) läßt der Angeklagte außer acht, daß das Erstgericht in diesem Punkt ohnedies keinen Betrugsvorsatz dieser Kreditwerberin angenommen hat. Im Hinblick auf die festgestellte Verzögerung bei der Kreditrückzahlung (US 28), wonach zwei Jahre nach Zuzählung des Darlehens an Ljiliana K***** noch kaum der Kapitalrückfluß eingesetzt hat, haben aber die Tatrichter den von der Zeugin nunmehr geleisteten (bescheidenen) Ratenzahlungen keine entscheidende Bedeutung zuerkannt und angenommen, daß eine Rückzahlung erst zu einem so späten Zeitpunkt erfolgen könnte, der vom Kreditinstitut aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen von vornherein nicht in Betracht gezogen worden ist (US 54). Der Umstand, daß Ljiliana K***** mangels sicheren Nachweises der subjektiven Tatseite freigesprochen worden ist, steht aber nicht der Annahme entgegen, daß der Angeklagte anläßlich der Vermittlung dieser Kreditwerberin eine derartige für das betroffene Kreditinstitut nachteilige Entwicklung vorausgesehen und sich damit abgefunden hat (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO).

Soweit der Angeklagte schließlich - und zwar auch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO - bemängelt, das Erstgericht hätte im Hinblick auf die Absonderlichkeit der äußeren Umstände der Kreditgewährung (Schreiben der Kreditverträge in einer Privatwohnung; Aushändigung des Geldes in Kaffeehäusern, in Stiegenhäusern oder auf andere ungewöhnliche Art und Weise) sowie aufgrund der gelegentlichen Führung von Kreditvorgesprächen und des Umstandes, daß Josef Z***** nach den Zeugenaussagen vom Angeklagten als "Chef" bezeichnet wurde und auch selbst einen Anteil an den "Vermittlungsprovisionen" erhalten hat, zu einer anderen, nicht von einer Täuschung des Zeugen Z***** ausgehenden Würdigung der Beweise gelangen müssen, vermag er keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5 a), aber auch keinen formellen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen.

In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Faktum A (Untreue) vermißt der Angeklagte die erforderlichen Feststellungen über seine Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) in Ansehung des Befugnismißbrauchs seitens des unmittelbaren Täters Josef Z***** sowie darüber, daß er (der Angeklagte) als Kreditnehmer fungierte, während Radisa und Verica D***** nur als Bürgen aufschienen.

Entgegen diesem Vorbringen kommt in der vom Erstgericht gewählten Formulierung (US 16), dem Angeklagten sei "bewußt" gewesen, daß Josef Z***** diese Kredite nur unter Verletzung von Bankvorschriften auszahlen könne, deutlich genug die Annahme der im Untreuetatbestand geforderten qualifizierten Vorsatzform auf seiten des Angeklagten zum Ausdruck. Die übrigen von ihm vermißten Feststellungen über seine eigene gleichzeitige Kreditaufnahme sind im Urteil ebenfalls getroffen worden (US 13/14), und betreffen übrigens keine entscheidende Tatsache.

Seiner weiteren Rechtsrüge zum Schuldspruchfaktum B/I, es habe im Hinblick auf die steten Zahlungsbemühungen der Zeugin Dragica R***** kein Grund für die Annahme eines strafbaren Verhaltens ihrerseits gegeben, weshalb - infolge "Akzessorietät der Beitragstäterschaft" - auch der Angeklagte nicht strafbar sei, genügt es zu erwidern, daß der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter verurteilt wurde, weil er mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz die genannte, zumindest objektiv zahlungsunfähige Kreditwerberin der Bank vermittelt hat.

Auch daß - wie schon im Rahmen der Mängelrüge eingewendet - Ljiliana K***** (Faktum B/IV) vom Vorwurf des Betruges rechtskräftig freigesprochen worden ist, enthebt den Angeklagten nicht seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit als unmittelbarer Alleintäter, gründet sich doch der Schuldspruch auch in diesem Faktum darauf, daß er selbst mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz Täuschungshandlungen gesetzt hat, indem er durch die Berufung auf inhaltlich falsche Lohnbestätigungen den Josef Z***** über die Bonität der diesem präsentierten Kreditwerberin in Irrtum führte.

Die Rechtsrüge betreffend die Fakten N***** (B/II), K***** ua (B/III) und R***** (B/V) erschöpft sich in dem Hinweis, daß das Schöffengericht ungeachtet der rechtskräftigen Verurteilung der genannten Darlehensnehmer in gesondert geführten Strafverfahren den Sachverhalt eigenständig einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen hatte. Mangels prozeßordnungsgemäßer Behauptung eines insofern unterlaufenen rechtlichen Fehlers muß auf dieses, vom Urteilssachverhalt unter Anstellung beweiswürdigender Überlegungen abweichende Vorbringen des Angeklagten nicht näher eingegangen werden.

Im Rahmen der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten Rechtsrüge zu den Fakten B/I (Dragica R***** ua) und B/IV (Ljiliana K*****) behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen tätiger Reue sowohl bei der Zeugin Dragica R***** als auch bei der Zeugin Ljiliana K*****, die "im Hinblick auf die Akzessorietät der Beitragstäterschaft" auch ihm zugute kommen müsse.

Dieser Einwand ist ebenfalls verfehlt. Nicht nur, daß der Angeklagte in beiden Fällen als unmittelbarer (Mit-)Täter und nicht als Beitragstäter verurteilt worden ist, sodaß die reklamierte Strafbarkeitsbeschränkung schon deshalb auf ihn nicht zutreffen kann; selbst dann würde ein Tatbeitrag aber nur bis zum Eintritt des unmittelbaren Täters in das Versuchsstadium straflos sein (§ 15 Abs 2 StGB), während hier der Betrug jeweils vollendet wurde, was übrigens Voraussetzung dafür ist, daß tätige Reue überhaupt geübt werden kann. Schadensgutmachung durch an der Tat Mitwirkende kommt aber nur dann anderen Tatbeteiligten zugute, wenn sich diese selbst ernstlich darum bemüht haben (§ 167 Abs 4 StGB). Letzteres ist ebenso urteilsfremd wie schon die Behauptung rechtzeitiger, freiwilliger und vollständiger Schadensgutmachung durch die genannten Kreditwerberinnen oder eier dieser gleichwertigen vertraglichen Verpflichtung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht "die insgesamt vier bzw die eine einschlägige Vorverurteilung" als erschwerend und keinen Umstand als mildernd. Es verhängte - wie bereits eingangs erwähnt - zwei Jahre Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe.

Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die bedingte Nachsicht wenigstens eines Teiles der Freiheitsstrafe (§ 43 Abs 1 bzw § 43 a Abs 3 StGB) anstrebt, ist unbegründet.

Von den vier Vorverurteilungen wurden die beiden ersten (wegen § 125 bzw § 127 StGB), die im Verhältnis des § 31 StGB stehen, dem Angeklagten ohnedies nur als eine einschlägige Vorverurteilung angelastet (§ 33 Z 2 StGB), während die beiden anderen, auf die nunmehr bei der Strafbemessung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde, mit Recht als zusammentreffende strafbare Handlungen verschiedener Art (§ 88 Abs 1 und Abs 4 bzw § 288 Abs 1 StGB) berücksichtigt wurden (§ 33 Abs 1 StGB). Von einer ins Gewicht fallenden nachträglichen Schadensgutmachung seitens der Kreditnehmer kann bei Darlehensbetrügereien gegenüber einer Bank keine Rede sein, wenn die geleisteten Teilrückzahlungen insgesamt nicht einmal annähernd ausreichen, die inzwischen aufgelaufenen Zinsen abzudecken. Auch die auffallende Sorglosigkeit des Bankbeamten Josef Z***** kann nicht als Milderungsgrund (§ 34 Z 9 StGB) herangezogen werden, weil ein ansonsten rechtstreuer Mensch selbst unter den gegebenen Umständen sich nicht zu solchen massiven Kreditbetrügereien hätte hinreißen lassen. Im übrigen hat das Erstgericht übersehen, daß dem Angeklagten das Zusammentreffen von Untreue und Betrug, die mehreren betrügerischen Angriffe, die zusätzlichen Betrugsqualifikationen (§§ 147 Abs 1 Z 1 und 148 zweiter Fall StGB) und die wucherische Ausbeutung (vgl US 14, 20, 21, 24, 27, 30) der von ihm vermittelten (wenngleich zum Teil ihrerseits wegen Betruges verurteilten) Kreditwerber zusätzlich zur Last zu legen gewesen wären. Insgesamt erhellt aus den solcherart beschwerten strafbaren Handlungen des Angeklagten, die noch keineswegs im Sinne des § 34 Z 18 StGB längere Zeit zurückliegen, seine gegenüber dem rechtlich geschützten Wert des fremden Vermögens eindeutig ablehnende Einstellung, weshalb weder eine Ermäßigung der Strafe noch deren gänzliche oder teilweise bedingte Nachsicht in Betracht gezogen werden konnte.

Im Recht ist vielmehr die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, denn bei gemeinsamer Aburteilung des mit dem gegenständlichen Urteilsfaktum B/V in engem Sachzusammenhang stehenden Vergehens der falschen Beweisaussage wäre eine bedingte Strafnachsicht nicht zu gewähren gewesen (§ 55 Abs 1 StGB).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte