Rechtssatz
Die Strafbarkeit der Anwerbung von Mittätern als Bestimmungsversuch ist auf eindeutig faßbare Bestimmungshandlungen beschränkt. Keinesfalls darf schon jedes innerhalb einer Deliktsverabredung feststellbare gegenseitige Anstacheln und Unterstützen als Bestimmung interpretiert werden, besteht doch sonst die Gefahr, daß bei Nicht-Komplottdelikten unter dem Prätext einer Bestimmungshandlung für den initiativeren Teil einer Tätergruppe ein Verhalten als strafbar beurteilt wird, das vom Gesetz nur bei ganz bestimmten Verbrechen für strafbar erklärt wurde.
14 Os 111/13z | OGH | 05.11.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Urteilssachverhalt enthält eine eindeutig fassbare ‑ über ein bloßes gegenseitiges Anstacheln und Unterstützen innerhalb einer Deliktsverabredung ohnehin bereits tatgeneigter Personen hinausgehende ‑ Bestimmungshandlung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00015_9400000_002
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