OGH 14Os15/94 (RS0089665)

OGH14Os15/9417.5.1994

Rechtssatz

1. Bestimmungstäter im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB ist nur derjenige, der einen anderen vorsätzlich dazu veranlaßt, eine strafbare Handlung auszuführen, also die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung unmittelbar vorzunehmen.

2. Die vorsätzliche Veranlassung eines anderen zur Leistung eines sonstigen Tatbeitrages ist dagegen begrifflich keine Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB, kann aber ihrerseits als (indirekter) Tatbeitrag unter der Generalklausel des § 12 dritter Fall StGB erfaßt werden. Sie wird indes - wie jeder sonstige Tatbeitrag auch - erst mit dem Eintritt des unmittelbaren Täters in das Versuchsstadium strafbar.

3. Hat jedoch der unmittelbare Täter selbst den anderen zur Beitragsleistung veranlaßt, ist er deshalb nicht gesondert strafbar; die Anwerbung des Gehilfen ist vielmehr durch die Bestrafung wegen der (zumindest versuchten) Tat mitabgegolten.

Normen

StGB §12 Fall2 Bb
StGB §12 Fall3 Bc

14 Os 15/94OGH17.05.1994
13 Os 56/02OGH26.06.2002

Vgl; nur: Die vorsätzliche Veranlassung eines anderen zur Leistung eines sonstigen Tatbeitrages ist keine Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB. Hat der unmittelbare Täter selbst den anderen zur Beitragsleistung veranlaßt, ist er deshalb nicht gesondert strafbar; die Anwerbung des Gehilfen ist vielmehr durch die Bestrafung wegen der (zumindest versuchten) Tat mitabgegolten. (T1)

17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Vgl

11 Os 70/17dOGH08.08.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940517_OGH0002_0140OS00015_9400000_001

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