OGH 14Os156/94 (RS0095744)

OGH14Os156/9431.1.1995

Rechtssatz

Ohne Täuschung über die Identität des Ausstellers ist die Herstellung einer daher echten, bloß inhaltlich unrichtigen Urkunde (sogenannten Lugurkunde) für sich allein nur unter dem Aspekt der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB strafbar, wozu jedoch die vorgesehene Verwendung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren erforderlich ist.

Normen

StGB §223 Abs1
StGB §293

14 Os 156/94OGH31.01.1995
11 Os 112/95OGH22.08.1995
15 Os 135/13mOGH19.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: „Ausgedruckte“ „elektronische Kontoauszüge“. (T1)

17 Os 49/14fOGH21.01.2015

Vgl auch; Beisatz: Auch so genannte verkürzte Urkunden, also Schriftstücke, bei denen die Erkennbarkeit des Ausstellers oder die Erklärung (hier: die Bescheinigung der pauschalen Entrichtung einer Parkometerabgabe durch den Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4 iVm § 43 Abs 2a Z 1 StVO [vgl § 4 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 lit a PauschalierungsVO]) reduziert (dargestellt) ist, sind vom Regelungsbereich der §§ 223 f StGB erfasst. (T2)

17 Os 53/14vOGH09.04.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0140OS00156_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)