Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Hasan B*****, Everadus R***** und Mustapha Bo***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen Hasan B***** der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 12 dritter Fall, 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (A/2/b) und des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall, 15 StGB, § 28a Abs 1 dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (B/2) sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach §§ 12 dritter Fall, 99 Abs 1 StGB (A/2/a), Everadus R***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (B/1) und Mustapha Bo***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall, 15 StGB, § 28a Abs 1 dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (B/2) schuldig erkannt.
Danach haben
(A) Hasan B***** dadurch, dass er von Everadus R***** einen Pkw und - um mit Leo S***** und Arlindo F***** Kontakt halten zu können - ein Mobiltelefon übernahm und mit Arlindo F***** das Suchtgift nach dessen Abnötigung durch Leo S***** übernehmen sollte,
2/a) dazu beigetragen, dass Leo S***** am 9. Februar 2010 in Stockerau den verdeckten Ermittler „VE 1“ widerrechtlich gefangen hielt oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzog, indem er diesem eine Pistole ansetzte und ihn zwang, sich selbst zu fesseln,
2/b) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung dazu beigetragen, dass Leo S***** am 9. Februar 2010 in Stockerau den verdeckten Ermittler „VE 1“ durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er diesem eine Pistole ansetzte und ihn zwang, sich selbst zu fesseln, zu einer Handlung, nämlich der Veranlassung der Ausfolgung von rund 204 kg Kokain an Leo S*****, zu nötigen versuchte,
(B/1) Everadus R***** dadurch versucht, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar rund 204 kg Kokain (zumindest 138,7 kg Reinsubstanz), aus Österreich auszuführen, dass er - nachdem Leo S***** am 9. Februar 2010 in Stockerau sich des verdeckten Ermittlers „VE 1“ bemächtigt hatte, indem er diesem eine Pistole angesetzt und ihn gezwungen hatte, sich selbst zu fesseln, um den verdeckten Ermittler „VE 2“ zu einer Handlung, nämlich der Ausfolgung von rund 204 kg Kokain an Leo S***** zu nötigen - seinen PKW Hasan B***** überließ und diesen mit einem Mobiltelefon ausstattete, damit Hasan B***** mit Leo S***** und Arlindo F***** Kontakt halten könne, und sich als Chauffeur für den Rücktransport zur Verfügung stellte,
(B 2) Hasan B***** und Mustapha Bo***** dadurch als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zur versuchten vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar von 204 kg Kokain (zumindest 138,7 kg Reinsubstanz), aus Österreich beigetragen, indem Mustapha Bo***** mit dem unter einem rechtskräftig verurteilten Arlindo F***** nach Österreich reiste, über Vermittlung von Ronald D***** mit dem verdeckten Ermittler „VE 1“ in Verhandlungen über den Kauf des Suchtgifts eintrat und Hasan B***** von Everadus R***** ein Mobiltelefon übernahm, um mit Leo S***** und Arlindo F***** Kontakt halten zu können und mit Arlindo F***** das Suchtgift nach dessen Abnötigung durch Leo S***** übernehmen sollte.
Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Hasan B*****, Everadus R***** und Mustapha Bo*****, welche von Hasan B***** auf die Gründe der Z 8, 10a und 12, von Everadus R***** auf die Gründe der Z 6 und 12 und von Mustapha Bo***** auf die Gründe der Z 4, 5, 6, 8, 10a, 11 lit a, 11 lit b, 12 und 13 jeweils des § 345 Abs 1 StPO gestützt werden.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hasan B*****:
Die Rechtsbelehrung ist stets nach ihrem gesamten Inhalt zu prüfen (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 18, Ratz, WK-StPO § 345 Rz 58 jeweils mwN). Indem die Instruktionsrüge (Z 8) mit der Behauptung, die Rechtsbelehrung enthalte keinen Hinweis auf das Erfordernis, dass auch der Beitragstäter vorsätzlich handeln müsse, die Erläuterungen zum bedingten Vorsatz und zur Beitragstäterschaft sowie die wiederholten, hinreichend deutlichen Hinweise auf die Erforderlichkeit eines sich auf sämtliche Tatbildmerkmale beziehenden Vorsatzes (Blg ./A zu ON 221 S 5, 7, 13, 19 und 27) übergeht, gelangt sie somit nicht prozessförmig zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65). Warum es angesichts des Umstands, dass die Verwendung einer Waffe (im Gegensatz zur zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 13 Os 62/92, RZ 1993/31, der eine Anklage wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB zugrunde lag) keine Voraussetzung für eine Subsumtion unter einen der ersichtlich angesprochenen Qualifikationstatbestände des § 106 Abs 1 Z 1 oder Abs 3 StGB darstellt, gesonderter Erläuterungen zum auf den Einsatz einer solchen gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatzes des Beitragstäters bedurft hätte, leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab.
Die Tatsachenrüge (Z 10a), die im Übrigen entgegen der gesetzlichen Anordnung bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe (§§ 344, 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) die Bezeichnung der Fundstellen „aus den Akten“ vermissen lässt (RIS-Justiz RS0124172), vermag mit einer isolierten Betrachtung einzelner für den Beschwerdeführer günstiger Beweisergebnisse keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auszulösen. Mit der Behauptung mangelnder Motivlage des Nichtigkeitswerbers wendet sich die Rüge nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen.
Die (nominell auf Z 12 gestützte) Rechtsrüge (Z 11 lit a) behauptet das Vorliegen eines Feststellungsmangels zum Schuldspruch B/2 (richtig: eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 611) dahingehend, dass - neben der festgestellten in Aussicht genommenen Übernahme des Suchgifts durch den Beschwerdeführer nach der Abnötigung durch den Angeklagten Leo S***** hinaus - keine „konkreten“ Konstatierungen zu dem von ihm geleisteten Tatbeitrag getroffen worden seien. Sie legt allerdings prozessordnungswidrig nicht dar, welche über diese und die weiters im Wahrspruch zur Hauptfrage D/2 getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer vom Angeklagten Everadus R***** den (zur Ausfuhr bestimmten) Pkw sowie - zur Ermöglichung des Kontakthaltens mit den Angeklagten Leo S***** und Arlindo F***** - ein Mobiltelefon übernahm, hinausgehenden Konstatierungen erforderlich gewesen sein sollten. Weshalb es - ungeachtet der gesetzlichen Subintellegierung des Vorsatzes in § 7 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0089093) - der ausdrücklichen Anführung desselben bedurft hätte, erklärt die Beschwerde nicht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Everadus R*****:
Die Fragenrüge (Z 6) verfehlt mangels Orientierung an den den Geschworenen vorgelegten Fragen die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0100865), weil die (unter dem Gesichtspunkt des § 312 Abs 1 StPO vom Beschwerdeführer vermisste) Frage nach dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall, 15 StGB, § 28a Abs 1 dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG den Geschworenen ohnehin gestellt (aber stimmeneinhellig verneint) wurde (Hauptfrage E/2, Blg ./D zu ON 221 S 39 f).
Die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 12 setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten (siehe § 351 zweiter Satz StPO) Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus (RIS-Justiz RS0101476). Diese Anfechtungskriterien verlässt die eine rechtliche Beurteilung als Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall, 15 StGB, § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG reklamierende Beschwerde mit dem Einwand, die dem Angeklagten angelastete versuchte Ausfuhr von Suchgift sei mangels Ausführungsnähe noch nicht in das Versuchsstadium getreten (§ 15 Abs 2 StGB). Denn aus den im Wahrspruch der Geschworenen (zur Eventualfrage E/2/a, Blg ./D zu ON 221 S 41 f) getroffenen Feststellungen ergibt sich - der Beschwerde zuwider - keineswegs eine (der rechtlichen Annahme der in § 15 Abs 2 StGB geforderten Ausführungsnähe zuwiderlaufende) „Vielzahl von Zwischenakten“ zwischen der Übergabe des Pkws des Nichtigkeitswerbers an den Angeklagten Hasan B***** und der intendierten Ausfuhr des Suchtgifts (US 19).
Weshalb es - ungeachtet der gesetzlichen Subintellegierung des Vorsatzes in § 7 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0089093) - der ausdrücklichen Anführung desselben bedurft hätte, legt die Beschwerde nicht dar.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mustapha Bo*****:
Mit dem Hinweis der Verfahrensrüge (Z 4), die Zeugen verdeckter Ermittler 1 und verdeckter Ermittler 2 seien ohne Belehrung über ein (vermeintliches) Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO in der Hauptverhandlung vernommen worden, wird keine Verletzung oder Missachtung einer Bestimmung in der Hauptverhandlung bezeichnet, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. Denn das Zeugnisverweigerungsrecht bei Selbstbezichtigungsgefahr ist im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz BGBl I 2004/19 (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO aF) mit Blick auf den Schutzzweck gezielt nicht unter die Nichtigkeitsfolge des § 159 Abs 3 StPO gestellt (Kirchbacher, WK-StPO § 159 Rz 24).
Der auf Z 5 gestützten weiteren Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung (ON 221 S 199 f) der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf
„Bestellung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SV aus den Fachgebieten 66.30 Telefonie, Fernschreiben und 68.62 forensische Datensicherung, Datenrekonstruktion, Datenauswertung und dessen Beauftragung mit der Auswertung und schriftlichen Übertragung sämtlicher auf den beim Sechstangeklagten sichergestellten Handys Nokia 1661 und Nokia 1680c sowie auf den mit den bezeichneten Handys sichergestellten SIM-Karten, PIN 0004 (Band IV, ON 121, S 11, Ergebnis Bo*****, Unterpunkte 1 und 2) sowie auf einer weiteren sichergestellten SIM-Karte des Providers Y***** (Band IV, ON 155, S 23), jeweils im Zeitraum von 17. 1. 2010, 0.00 Uhr bis 21. 1. 2010, 24.00 Uhr empfangenen SMS-Nachrichten“ (ON 221 S 195 f), und auf
„Abfertigung von Rechtshilfeersuchen nach Spanien bzw Belgien zwecks Ausforschung und Sicherstellung sämtlicher Daten betreffend den Zeitraum von 17. 1. 2010, 0.00 Uhr bis 21. 1. 2010, 24.00 Uhr empfangene SMS-Nachrichten, welche von den nachstehenden Anbietern aufgezeichnet wurden: Xfera M***** S.A. (Y*****) … K***** nv/sa (BASE) ... Be***** … und die Beauftragung des zu bestellenden allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten SV aus den Fachgebieten 66.30 Telefonie, Fernschreiben und 68.62 forensische Datensicherung, Datenrekonstruktion, Datenauswertung mit der Auswertung und schriftlichen Übertragung dieser Daten“ (ON 221 S 196 f),
jeweils „zum Beweis dafür, dass der Sechstangeklagte im genannten Zeitraum Drohungen Dritter durch SMS erhielt, welche ihn dazu bewogen haben, am 25. 1. 2010 nach Wien zu reisen“, Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.
Denn abgesehen davon, dass mit der bloßen Thematisierung von „Drohungen“ nach Art eines unzulässigen Erkundungsbeweises nicht klargestellt wird, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller erwartete Ergebnis bzw welches konkrete Ergebnis sie überhaupt erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330), entbehrt die Antragstellung auch der - mangels Offensichtlichkeit erforderlichen - Darlegung, inwieweit das bezeichnete Beweisthema für die Schuld- und die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll (§ 55 Abs 1 und 2 StPO; RIS-Justiz RS0118444). Das bloße Vorbringen des Nichtigkeitswerbers, wonach „das vom Antragsteller behauptete Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung“ sei, „weil Aufschluss über die Anwendbarkeit der §§ 8, 10 und 34 Abs 1 Z 4 und 11 StGB auf den vorliegenden Fall zu erwarten sei“ (ON 221 S 196 und 198), reicht dafür nicht hin.
Die Bezugnahme auf einen an das Oberlandesgericht gerichteten Fristsetzungsantrag (§ 91 GOG) geht schon im Ansatz fehl, weil der Nichtigkeitsgrund der Z 5 die Befassung des Schwurgerichtshofs (durch den Beschwerdeführer) voraussetzt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 304).
Die Interrogationsrüge (Z 6) verfehlt zur Gänze die Ausrichtung am Verfahrensrecht:
Die Reklamierung wortgleicher Übereinstimmung der Textierung von Anklagetenor (ON 156, B/II) und (den Nichtigkeitswerber betreffend) der Hauptfrage F/2 lässt nicht erkennen, weshalb § 312 Abs 1 StPO den Schwurgerichtshof - entgegen ständiger Judikatur (RIS-Justiz RS0123131) - verpflichten soll, den Anklagetenor wortgetreu in der Fragestellung zu reproduzieren. Des Weiteren übergeht die Beschwerde, dass die (qualifikationsbegründende, § 28a Abs 2 Z 2 SMG) Tatmodalität der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zwar nicht im Anklagetenor, wohl aber in der damit eine Einheit bildenden Anklagebegründung (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 47 mwN) genannt ist (ON 156 S 13).
Warum die Anführung des Deliktsmerkmals der Grenzmenge (§ 28a Abs 1 sowie Abs 4 Z 3 SMG) in der Hauptfrage gegen die - dies vorschreibende - Bestimmung des § 312 (Abs 1 zweiter Satz) StPO verstoßen soll, bleibt unerfindlich. Weshalb es einer Erläuterung (der Sache nach Z 8) der - den Begriff der „Grenzmenge“ bloß als Grundlage einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung (siehe die Suchtgift-Grenzmengenverordnung BGBl II 1997/377 in der geltenden Fassung) legal definierenden - Bestimmung des § 28b SMG zur Vermeidung einer Irreführung der - indes ausdrücklich über die mit der Suchtgift-Grenzmengenverordnung festgelegte Grenzmenge für Kokain (15 Gramm) belehrten (Blg ./A zu ON 221 S 21) - Geschworenen bedurft hätte, legt der Nichtigkeitswerber nicht dar.
Die Rüge unterbliebener Zusatzfragen (§ 313 StPO) nach irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Notstands (§ 8 StGB) sowie nach irrtümlicher Annahme eines entschuldigenden Notstands (s § 10 StGB) weist mit der Bezugnahme auf die bloße Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, wonach er - ohne Verknüpfung mit der Forderung künftiger Tatbeteiligung - wegen des Fehlschlagens bisheriger Versuche zur Wiedererlangung des Suchtgifts durch Mitbeteiligte „bedroht worden“ sei, auf keine einen unmittelbar drohenden bedeutsamen (konkreten), nur durch die dem Nichtigkeitswerber angelastete Delinquenz abwendbaren bzw abzuwendenden Nachteil indizierende Verfahrensergebnisse hin.
Weshalb schließlich der (die Hauptfrage F/2 betreffende und daher sachfremd als Verstoß gegen § 314 Abs 1 StPO gerügte) Umstand der Fragestellung danach, ob der Beschwerdeführer schuldig sei, „dazu beigetragen zu haben“, dass der Mitangeklagte Leo S***** in näher beschriebener Weise näher bezeichnete Mengen an Kokain aus Österreich auszuführen versuchte, anstelle einer vom Nichtigkeitswerber reklamierten Frage danach, „sonst zu ihrer Ausführung beigetragen zu haben“, dem Gebot, alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen (§ 312 Abs 1 zweiter Satz StPO) zuwiderlaufen soll, bleibt unerfindlich.
Auch die Instruktionsrüge (Z 8) verfehlt die Ausrichtung am Verfahrensrecht:
Mit dem Vorbringen, die Rechtsbelehrung sei entgegen § 321 Abs 1 zweiter Satz StPO dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht angeschlossen worden, spricht sie keine Nichtigkeit an (RIS-Justiz RS0100816). Im Übrigen entspricht es nicht dem Akteninhalt (siehe Blg ./A und B zum Protokoll der Hauptverhandlung ON 221).
Mit dem isolierten, die den gesetzlich geforderten Bezugspunkt des Vorsatzes unmissverständlich klarstellenden Erläuterungen zum bedingten Vorsatz (S 3 der Rechtsbelehrung Blg ./A zu ON 221) entgegen der Prozessordnung (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65) vernachlässigenden Hinweis auf die vom Normtext des § 5 Abs 1 StGB abweichende Erläuterung („... handelt vorsätzlich, wer eine Sache [anstatt einen Sachverhalt] verwirklichen will ...“) weist der Nichtigkeitswerber bloß auf eine unter semantischen Gesichtspunkten irrelevante Unschärfe in der Rechtsbelehrung hin.
Mit dem Verweis auf die pauschale Bezeichnung jener strafbaren Handlungen, auf die eine kriminelle Vereinigung definitionsgemäß ausgerichtet ist (Blg. /A zu ON 221 S 25), anstatt deren konkrete Benennung gemäß § 278 Abs 2 StGB macht der Beschwerdeführer nicht klar, weshalb sich die kritisierte Belehrungspassage - ungeachtet des Umstands, dass in Ansehung des Nichtgkeitswerbers ohnedies nur ein Verbrechen (§§ 12 dritter Fall, 15 StGB, § 28a Abs 1 dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG) in Rede steht - für dessen Standpunkt nachteilig auf die Entscheidung ausgewirkt haben soll (RIS-Justiz RS0122334; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 62).
Die Behauptung einer unrichtigen Definition der Beteiligung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung schließlich vernachlässigt gänzlich den den entsprechenden Normtext des § 278 Abs 3 StGB wortgetreu wiedergebenden Inhalt der Rechtsbelehrung (Blg ./A zu ON 221 S 25, 27).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) greift ihrem Wesen nach nur dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch gerade nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im geschworenengerichtlichen Verfahren bleibt den Geschworenen vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen Verhandlung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit sind in der Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Mit dem Hinweis auf einzelne für den Nichtigkeitswerber günstige Verfahrensdetails gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes hervorzurufen.
Soweit die Rüge moniert, einzelne Beweisergebnisse seien von den Geschworenen in deren Niederschrift nicht erwogen worden, übersieht sie, dass Nichtigkeit aus Z 10a gerade nicht aus den dort festgehaltenen Erwägungen der Laienrichter (§ 331 Abs 3 StPO) abgeleitet werden kann, weil diese eine Begründung für die Beweiswürdigung der Geschworenen darstellen und solcherart nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden (Philipp, WK-StPO § 331 Rz 10; RIS-Justiz RS0115549).
Die einen mangels Ausführungsnähe straflosen Beitragsversuch reklamierende Rechtsrüge (Z 11 lit a) legt zunächst nicht dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), weshalb es zur Verwirklichung der Strafbarkeit des Versuchs (§ 15 Abs 2 StGB) im hier vorliegenden Fall eines dem Beschwerdeführer angelasteten Beitrags (§ 12 dritter Fall StGB) zum Versuch - entgegen § 15 Abs 2 StGB - erforderlich sein soll, dass dessen Tatbeitrag der Tatausführung unmittelbar vorangehe. Soweit die Beschwerde im Übrigen eine zur Bejahung strafbaren Versuchs fehlende Ausführungsnähe der indentierten Suchtgiftausfuhr behauptet, verfehlt sie mangels Orientierung am Wahrspruch in seiner Gesamtheit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (US 23 f).
Weshalb schließlich eine (auch aus Z 11 lit b reklamierte) behauptete Tatprovokation durch die verdeckten Ermittler entgegen der ständigen (sich auch mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinandersetzenden) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0119618) einen materiellen Straflosigkeitsgrund oder ein Verfolgungshindernis verwirklichen soll, legt der Nichtigkeitswerber nicht dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).
Die Subsumtionsrüge (Z 12) verfehlt mit dem Einwand des Fehlens von Feststellungen zur Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 28a Abs 2 Z 2 SMG) durch wissentliche Förderung der Vereinigung oder deren strafbarer Handlungen die gebotene Orientierung am Wahrspruch der Geschworenen in seiner Gesamtheit (neuerlich RIS-Justiz RS0101476). Der Nichtigkeitswerber legt nämlich nicht dar, weshalb es der von ihm vermissten Feststellungen zur Beteiligungsvariante nach § 278 Abs 3 zweiter Fall StGB ungeachtet der vom Wahrspruch (US 23 f) erfassten Beteiligungsvariante des § 278 Abs 3 erster Fall StGB - Beteiligung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung - bedurft hätte.
Selbst die gänzliche Unterlassung der - nach § 323 Abs 2 StPO erfolgenden - Belehrung über die Möglichkeit der Geschworenen, eine Frage nur teilweise zu beantworten, begründet keine Nichtigkeit (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 27 und § 330 Rz 4 mwN), sodass der entsprechende Einwand des Fehlens einer solchen Belehrung fehlgeht. Im Übrigen wurden die Laienrichter in der allgemeinen Belehrung an die Geschworenen (Blg ./B zu ON 221 S 2) ohnehin ausdrücklich dementsprechend unterrichtet.
Der Sanktionsrüge (Z 13) zuwider verstößt die erschwerende Wertung des - die Strafdrohung (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) nicht bestimmenden (§ 32 Abs 2 StGB) - vielfachen Überschreitens der Übermenge nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0088028).
Weshalb die erschwerende Wertung des Zusammentreffens der Qualifikationen nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG und nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG (US 37) gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen soll, bleibt unerfindlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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