Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. September 2008, AZ 10 Bs 403/08b, wurde einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. September 2008, GZ 20 Hr 269/08b-7, mit welchem von der Verhängung der Untersuchungshaft über Christian M***** unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 Z 1 bis 5, 7 und 9 StPO) abgesehen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Verhängung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO bei unveränderter Sachlage aufgetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. September 2008, GZ 13 Hv 146/08h-17, wurde die Festnahme des Christian M***** angeordnet und über ihn mit Beschluss desselben Gerichts vom 1. Oktober 2008, GZ 13 Hv 146/08h-23, die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr (§ 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und d StPO) verhängt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
Der Beschwerdeargumentation zuwider mangelt es dem Ausspruch des Oberlandesgerichts an funktionaler Grundrechtsrelevanz. Ursächlich für die Freiheitsbeschränkung des Christian M***** im Sinn des § 1 Abs 1 GRBG ist nämlich der erwähnte Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Oktober 2008, mit welchem dieses Gericht nach eigenständiger Prüfung der Haftvoraussetzungen über den Genannten die Untersuchungshaft verhängt hat und der seinerseits einer Anfechtung im Instanzenzug unterzogen werden kann.
Dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Oberlandesgerichts bis zur Einbringung der Grundrechtsbeschwerde nach der Aktenlage mangels Zustellung einer entsprechenden Ausfertigung (aktenkundig ist lediglich eine Verständigung des Erstgerichts über den Inhalt der Rechtsmittelentscheidung; ON 16) noch nicht fristauslösend im Sinn des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO bekannt gemacht wurde, steht der Wirksamkeit der Entscheidungsanfechtung im Übrigen nicht entgegen (RIS-Justiz RS0100673).
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