Normen
StPO §292
15 Os 63/88 | OGH | 28.06.1988 |
Veröff: EvBl 1989/10 S 26 |
13 Os 107/08x | OGH | 27.08.2008 |
nur: Bei gesetzwidriger (weil ohne Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung erfolgter) Beschlusszustellung bedarf es dann keiner Erneuerung der Zustellung, wenn ein Rechtsmittel ohnehin - wenngleich mit Bezug auf jene Bekanntmachung zwar verspätet, richtig gesehen aber vorzeitig (und damit jedenfalls fristgerecht) - eingebracht wurde. (T1) |
14 Os 153/08v | OGH | 14.10.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit welcher dem Erstgericht die Verhängung der Untersuchungshaft aufgetragen wurde, bis zur Einbringung der Grundrechtsbeschwerde nach der Aktenlage mangels Zustellung einer entsprechenden Ausfertigung noch nicht fristauslösend im Sinn des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO bekannt gemacht wurde, steht der Wirksamkeit der Entscheidungsanfechtung nicht entgegen. (T2) |
13 Os 67/09s | OGH | 19.11.2009 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0150OS00063_8800000_004
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