European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00152.21S.0222.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * K* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 22. Jänner 2020 in B* als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a KFG Ermächtigter, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an deren Recht auf (gemeint [US 10 f; vgl RIS‑Justiz RS0096270 {T32}, RS0096721 {T6, T7}]:) Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er für das Kraftfahrzeug des * G* ein „positives“ (US 5) Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG ausstellte, obwohl das Fahrzeug aufgrund – von ihm erkannter – schwerer Mängel (US 5) nicht den Erfordernissen der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit entsprach.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* verfehlt ihr Ziel.
[4] Das Erstgericht hat ein diversionelles Vorgehen (unter anderem) mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund der Teilnahme eines Fahrzeugs am Straßenverkehr, dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit fälschlicherweise zugesichert wurde, nicht eine bloß geringfügige oder unbedeutende Schädigung der Rechte einerseits des Staats auf Sicherstellung des Ausschlusses nicht verkehrs-, betriebssicherer oder umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr, andererseits der Verkehrsteilnehmer auf Sicherheit, herbeigeführt wurde. Überdies habe der Angeklagte K* nicht „umfassend“ Verantwortung übernommen (US 11).
[5] Indem die Diversionsrüge (Z 10a) behauptet, die Tat habe im Ergebnis keine schweren Folgen nach sich gezogen, weil sie einmalig erfolgt und weder an Personen noch an Vermögen ein Schaden eingetreten sei, argumentiert sie nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (US 11; vgl RIS‑Justiz RS0124801). Im Übrigen erklärt sie nicht, weshalb aus der Erschütterung des Vertrauens der am Straßenverkehr Teilnehmenden auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit der verwendeten Fahrzeuge sowie auf die Verlässlichkeit der öffentlichen Verwaltung dennoch die Annahme bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten folgen soll (vgl zur von § 198 Abs 3 StPO erfassten Schädigung an Rechten Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 6/5 ff; 17 Os 34/14z).
[6] Ebenso wenig an den Urteilsannahmen (US 11) orientiert sich die Behauptung, die für ein diversionelles Vorgehen erforderliche Verantwortungsübernahme sei beim Beschwerdeführer gegeben, weil dieser zwar mehrere Male darauf verwiesen habe, aufgrund zeitlichen Drucks schlampig gearbeitet zu haben, dennoch „mehrfach seine Verantwortungsübernahme bekundet, sein Fehlverhalten eingestanden und Reue gezeigt“ habe. Denn das Erstgericht hat bei ihm das Vorliegen einer (ersichtlich gemeint:) von Unrechtsbewusstsein getragenen Verantwortungsübernahme (vgl dazu RIS‑Justiz RS0116299 [T3]) verneint und im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass das Aussageverhalten des Angeklagten von einer Verharmlosung seines Fehlverhaltens als vermeintliche Folge von Arbeitsüberlastung und Stress geprägt, das stressbedingte Übersehen von Mängeln jedoch als bloße Schutzbehauptung zu werten gewesen sei (US 8).
[7] Angesichts der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801) bedarf das weitere Beschwerdevorbringen nach dem bisher Gesagten keiner Beantwortung.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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