OGH 14Os15/12f

OGH14Os15/12f16.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in Gegenwart der Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael W***** wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 19 HR 318/11d des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. Jänner 2012, AZ 7 Bs 2/12m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Oberlandesgericht Linz die vom Landesgericht Linz am 22. November 2011 über Michael W***** verhängte (ON 6) und mit Beschlüssen vom 6. Dezember 2011 (ON 21) und vom 27. Dezember 2011 (ON 27) fortgesetzte Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts eines vom Beschwerdegericht als das (richtig: die) Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG beurteilten Verhaltens (Ein- und Ausfuhr von insgesamt etwa 900 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 25 % [etwa 500 Gramm Kokain von Kolumbien via Spanien nach Österreich im April 2010 und etwa 400 Gramm Kokain von Argentinien via Deutschland nach Österreich im Jänner oder Februar 2011] und anschließender gewinnbringender Verkauf des geschmuggelten Suchtgifts sowie von etwa 100 Gramm reinem THC und 100 Stück Ecstasy-Tabletten im März, Mai und Juni 2011 und einer noch nicht feststehenden Menge Heroin ab Oktober 2011 an namentlich unbekannte Abnehmer) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO mit Wirksamkeit bis 5. März 2012 fort (ON 33).

Der Beschuldigte war in der Haftverhandlung vom 6. Dezember 2011 durch den ihm mit Beschluss vom 22. November 2011 nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen (ON 15) Verteidiger vertreten, welchen das Erstgericht mit Verfügung vom 22. November 2011 vom Termin verständigt hatte (ON 1 S 2), und verzichtete nach Verkündung des Beschlusses über die Fortsetzung der Untersuchungshaft auf Rechtsmittel (ON 21). Mit am 25. November 2011 eingelangtem Schriftsatz wurde die Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers bekanntgegeben. Eine - die Ausschreibung der Haftverhandlung für den 6. Dezember 2011 beinhaltende - Kopie des gesamten Akts wurde diesem am 28. November 2011 zugestellt (ON 1 S 4). In der Haftverhandlung vom 27. Dezember 2011 schritt der Wahlverteidiger ein (ON 26).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten verfehlt ihr Ziel.

Indem der Beschwerdeführer sich nämlich durch die Aufrechterhaltung der Haft nach dem 6. Dezember 2011 ausschließlich mit der Begründung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachtet, dass die am 6. Dezember 2011 durchgeführte Haftverhandlung infolge Beiziehung nur des (früheren) Verfahrenshilfeverteidigers, dessen Bestellung durch Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers am 25. November 2011 erloschen sei, in Wahrheit in Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführt wurde, womit innerhalb der ersten Haftfrist (§ 175 Abs 2 Z 1 StPO) keine Haftverhandlung stattgefunden habe, kritisiert er inhaltlich die Art des Zustandekommens des Haftfortsetzungsbeschlusses vom 6. Dezember 2011, die im nunmehrigen Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr releviert werden kann, weil gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben wurde. Damit mangelt es der Grundrechtsbeschwerde an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Ausschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG; vgl auch 15 Os 110/09d, SSt 2009/57).

Im Übrigen ändert das Einschreiten eines unzuständigen (§ 62 Abs 4 StPO) Verteidigers nichts daran, dass der Beschuldigte in der Haftverhandlung vom 6. Dezember 2011 gesetzeskonform durch einen Verteidiger vertreten war (§ 176 Abs 3 StPO). Abgesehen davon, dass der Wahlverteidiger ohnehin durch Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie Kenntnis vom Termin der Haftverhandlung erlangte, kommt es aus den vom Oberlandesgericht zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig angeführten Gründen in diesem Zusammenhang nämlich nur auf die in § 48 Abs 1 Z 4 erster Satzteil StPO definierte Berechtigung zur Verteidigung, nicht aber auf den Akt der Bestellung an, weshalb Mängel bei der Bevollmächtigung oder Bestellung dabei ebenso ohne Bedeutung sind, wie die Behauptung, das Gericht hätte statt des Verfahrenshilfeverteidigers den Wahlverteidiger zulassen müssen (vgl RIS-Justiz RS0098186; RS0125117; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 146 f).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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