OGH 14Os150/02 (RS0118182)

OGH14Os150/023.11.2020

Rechtssatz

Waren beide Taten gegen das selbe Rechtsgut gerichtet und hat die nachfolgende keinen über die Haupttat hinausgehenden Schaden bewirkt, so wird sie von der vorausgegangenen unter dem Scheinkonkurrenztyp einer straflosen Nachtat verdrängt.

Normen

StGB §28 Cb

14 Os 150/02OGH09.09.2003
15 Os 130/06sOGH29.03.2007

Beisatz: Hier: § 165 Abs 1 und Abs 2 StGB. (T1)

14 Os 76/08wOGH05.08.2008

Auch; Beisatz: Von strafloser Nachtat spricht man, wenn ein Delikt einem anderen nachfolgt und den Erfolg dieser Haupttat verwertet oder den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. Straflos ist sie nur, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet und keinen über die Haupttat hinausreichenden Schaden bewirkt. (T2); Bem: Siehe auch RS0124023. (T3)

13 Os 91/15dOGH23.09.2015
11 Os 109/15mOGH27.10.2015

Auch

14 Os 102/20mOGH03.11.2020

Vgl; Beisatz: Keine Konsumtion des späteren Urkundendelikts, wenn der Betrugstäter eine (andere als die beim vorangegangenen Urkundenbetrug zur Täuschung benützte) Urkunde nach Eintritt des Betrugsschadens zur Unterstützung einer weiteren Täuschung fälscht oder gebraucht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20030909_OGH0002_0140OS00150_0200000_002

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