Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Isidor B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 30. April 2013 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Sabine S***** Bargeld und Wertgegenstände durch Einbruch in die Gaststätte S***** wegzunehmen versucht, indem er die Türe zum Gastgarten und anschließend die Hintertüre des Lokals aufbrach, wobei die Alarmanlage anschlug und es deshalb beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen (nominell) aus den Gründen der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Mit der - auf Z 5 gestützten - Kritik, dem Urteil lasse sich eine tragfähige Begründung für die Strafhöhe und dazu, weshalb der Widerruf bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten war, nicht entnehmen, wird Nichtigkeit nicht angesprochen, sondern bloß ein Berufungs- und Beschwerdevorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0117723; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 681, 729).
Gleiches gilt für den Einwand der Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall), das Erstgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass § 39 StGB nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten und nicht schon bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen angewendet werden soll (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Im Übrigen wurde vorliegend vom erweiterten Strafrahmen bei Bemessung der dreijährigen Freiheitsstrafe gar nicht Gebrauch gemacht.
Dass das Schöffengericht aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung des § 39 StGB verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen ist (Z 11 erster Fall, RIS-Justiz RS0125294), wird - zu Recht (vgl US 4, 6) - nicht behauptet, deren rechtsrichtige Annahme vielmehr eingeräumt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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