Spruch:
In der Strafsache AZ 8 E Vr 1078/83 des Landesgerichtes Eisenstadt verletzen das Gesetz
1. das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 10.April 1984, ON 29, in dem den Angeklagten Thomas V*** betreffenden Strafausspruch in der Bestimmung des § 11 JGG;
2. das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 2.Juli 1984, 21 Bs 270/84 (= ON 36), insoweit, als die dem zu 1. bezeichneten Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt infolge Nichtanwendung des § 11 JGG in Ansehung des Angeklagten Thomas V*** anhaftende, ungerügt gebliebene Nichtigkeit zum Nachteil des Genannten nicht aus Anlaß der gegen dieses Urteil ergriffenen Berufung von Amts wegen wahrgenommen wurde, in den Bestimmungen der §§ 477 Abs. 1, 489 Abs. 1 StPO.
Das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 10.April 1984, das im übrigen unberührt bleibt, wird in dem den Angeklagten Thomas V*** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß § 292 StPO im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Thomas V*** wird für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB und des schweren Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach §§ 137, 138 Z 3 StGB, gemäß § 138 StGB unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG und des § 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätzen verurteilt; die Höhe des Tagessatzes wird mit 150 (einhundertfünfzig) S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 120 (einhundertzwanzig) Tagen bestimmt.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 10.April 1984, GZ 8 E Vr 1078/83-29, wurde der am 17.April 1964 geborene Thomas V*** der in der Zeit von Oktober bis Anfang Dezember 1981 begangenen Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB und des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach §§ 137, 138 Z 3 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 37 Abs. 1, 138 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt; der Tagessatz wurde mit 150 S bestimmt. Seiner dagegen erhobenen (vollen) Berufung wurde vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 1984, AZ 21 Bs 270/84 (= ON 36 des Aktes des Landesgerichtes Eisenstadt) nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt verletzt insofern das Gesetz in der Bestimmung des § 11 Z 1 JGG, als die Strafbemessung nicht nach dem durch jene Sondervorschrift - hier in der Obergrenze von drei Jahren - auf die Hälfte reduzierten Strafrahmen des § 138 StGB erfolgte, obwohl sie Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG) betraf; hiedurch wurden ungeachtet dessen, daß die konkret verhängte (Ersatzfreiheits-)Strafe auch bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zulässig gewesen wäre (vgl. ÖJZ-LSK 1977/357;
EvBl. 1977/36 ua), die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes überschritten (§§ 281 Abs. 1 Z 11, 468 Abs. 1 Z 4, 489 Abs. 1 StPO;
vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 17 zu § 281 Z 11). Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht hinwieder verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 477 Abs. 1, 489 Abs. 1 StPO, weil die zum Nachteil des Angeklagten ausschlagende, von ihm jedoch ungerügt gebliebene (materiellrechtliche) Nichtigkeit aus Anlaß des von ihm ergriffenen Rechtsmittels vom Berufungsgericht nicht von Amts wegen wahrgenommen wurde.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen und gemäß § 292 letzter Satz StPO (nach Aufhebung des gesetzwidrigen Strafausspruches) mit Strafneubemessung zu beheben. Dabei konnte der Oberste Gerichtshof von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen ausgehen; im Hinblick auf das Vorliegen einer Jugendstraftat hat jedoch das vom Erstgericht als besonderer Milderungsgrund gewertete "Alter unter 21 Jahren" (§ 34 Z 1 StGB), zu entfallen. Unter Bedachtnahme hierauf und auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erschien die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten angemessen wie auch seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
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