Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner S***** des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. Juli 2006 in Saalfelden eine fremde bewegliche Sache, nämlich 12.680 Euro Bargeld, Verfügungsberechtigten der O***** mit dem Vorsatz „weggenommen", sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch heftige ruckartige Körperbewegungen und unkontrollierte Armbewegungen sowie durch ruckartige Oberkörperbewegungen und Spreizen der Beine gegenüber den ihn Anhaltenden Michael M***** und Herwig G***** Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu „behalten", „wobei es beim Versuch geblieben ist".
Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Gewaltanwendung, um sich die Beute zu erhalten, wurde vom Angeklagten geleugnet, was aber - der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider - im Urteil keineswegs unerörtert blieb (US 3 f).
Die Tatrichter legten in der Beweiswürdigung dar, weshalb sie der bestreitenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkten. Sie waren bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) daher nicht gehalten, sich mit allen Einzelheiten seiner Aussage auseinanderzusetzen.
Da die Urteilsfeststellungen (auch) den Angaben des Zeugen Michael M***** entsprechen, mussten sich die Tatrichter mit seinen Angaben entgegen der Mängelrüge nicht eingehender befassen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 424).
Schläge und Tritte gegen die ihn Anhaltenden wurden dem Angeklagten gar nicht angelastet; daher waren auch die ein derartiges Vorgehen verneinenden Angaben des Zeugen M***** nicht erörterungsbedürftig. Dass der Angeklagte dem Urteil zufolge durch die konstatierte Anwendung von Körperkraft gegen Michael M***** und Herwig G***** Gewalt „zu üben versuchte" (US 3), bringt, wie sich im Zusammenhalt mit dem zur Verdeutlichung der Feststellungen heranzuziehenden Spruch ergibt, nur die Erfolglosigkeit der Tätlichkeiten zum Ausdruck; ein Hinweis auf ihr Unterbleiben ist darin nicht zu erblicken. Der in der Beschwerde eingewendete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) liegt daher nicht vor.
Entgegen dem nicht an der Gesamtheit der Urteilserwägungen orientierten Einwand offenbar unzureichender Erörterung der Verantwortung des Angeklagten wurden dessen vom Schöffengericht als nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich gewertete Aussagen als Schutzbehauptung erachtet. Dass er Fragen zum Teil nicht beantwortete, wurde im Urteil bloß illustrativ angeführt (US 4). Von einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) kann dabei keine Rede sein. Eine solche läge dann vor, wenn zu einer entscheidenden Feststellung keine oder den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Erwägungen in der Beweiswürdigung vorlägen. Dies trifft hier nicht zu.
Die gegen die rechtliche Annahme einer Qualifikationsverwirklichung nach § 131 erster Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt mangels der bei Darlegung materiellrechtlicher Nichtigkeit erforderlichen Zugrundelegung sämtlicher Urteilsfeststellungen die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht:
Nach ständiger Rechtsprechung ist Gewalt (im Sinn des auch der Bestimmung des § 131 StGB zu Grunde liegenden Gesetzesbegriffes) die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands (zB Leukauf/Steininger Komm3 § 105 RN 4 mwN). Für die Beurteilung, ob der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, sind außer den gegen diesen Kraftaufwand gerichteten Körperbewegungen des Täters unter anderem die Art und Intensität des ihn treffenden Zugriffs wesentlich (RIS-Justiz RS0093571). Die Verwirklichung des Gewaltbegriffes erfordert weder die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft noch deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers oder die tatsächliche Wirksamkeit seines Krafteinsatzes (Jerabek in WK2 § 74 Rz 35).
Nach den vom Angeklagten bei seiner Argumentation gegen die Heranziehung des § 131 StGB außer Acht gelassenen Urteilsannahmen hat er sich durch von den Tatrichtern näher beschriebene Aufwendung von Körperkraft, etwa heftige ruckartige Körperbewegungen, gegen seine Arretierung im „Schwitzkasten" durch Herwig G***** und gegen sein Festhalten durch Verdrehung eines Armes durch Michael M***** - somit gegen massiven Widerstand - zur Wehr gesetzt, wobei sich diese Auseinandersetzung ins Innere (des Schalterraumes der Bank) verlagerte (US 2 f iVm 4).
Die mit dieser Geschehensbeschreibung im Urteil ausgedrückte Intensität des - vom Beschwerdeführer unter Vernachlässigung wesentlicher Sachverhaltskomponenten verkürzt wiedergegebenen - Tatverhaltens verwirklicht den beschriebenen Gewaltbegriff. Der Einwand eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zum Vorsatz auf Anwendung von Gewalt lässt die dazu getroffenen, bereits bei Erörterung der Mängelrüge angesprochenen Konstatierungen unberücksichtigt (US 3).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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