Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stjepan C***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 25. September 2009 und 20. November 2009 in Wilhering und an anderen Orten Österreichs
(A) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von rund 61.000 Euro durch Einbruch in ein Gebäude
1) wegzunehmen versucht, und zwar einem im Urteilstenor genannten Geschädigten Wertgegenstände;
2) bis 14) weggenommen, nämlich in dreizehn Angriffen im Urteilstenor genannten Geschädigten Schmuck, eine Softgun, Gutscheine, Uhren, Bargeld, Münzen, Taschen und Bekleidung, Mobiltelefone, ein Notebook, Geldbörsen, eine Decke und Kosmetikartikel;
(B) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er drei vinkulierte Sparbücher und eine ÖBB-Identitätskarte des Siegfried B***** sowie einen Führerschein, einen Zulassungsschein und eine E-Card der Sylvia L***** an sich nahm;
(C) unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er eine Bankomatkarte und eine Kreditkarte der Sylvia L***** weg- und an sich nahm.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich eine vom Angeklagten eigenhändig ausgeführte und von dessen Verteidiger lediglich unterfertigte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte steht unter anderem das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde offen (§ 280 StPO), wobei die Nichtigkeitsgründe in der Ausführung oder bei Anmeldung der Beschwerde einzeln und bestimmt zu bezeichnen sind (§ 285 Abs 1 letzter Satz StPO).
Wenngleich auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof der in § 467 Abs 2 zweiter Satz StPO ausdrücklich betonte Grundsatz, wonach es „der Berücksichtigung eines deutlich und bestimmt bezeichneten … Nichtigkeitsgrundes nicht entgegensteht, dass sich der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Benennung vergriffen hat“ (falsa demonstratio non nocet), gilt und der Oberste Gerichtshof demzufolge ein nominell falsch eingeordnetes Beschwerdevorbringen im Sinn seiner inhaltlichen Ausrichtung versteht (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 9), hat der Beschwerdeführer doch einen Sachverhalt nach den Kriterien irgendeines Nichtigkeitsgrundes zu beurteilen. Diese ergeben sich für das schöffengerichtliche Verfahren aus § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 und § 281a StPO. Demnach kommt eine Anfechtung des Urteils zunächst aus prozessualen Nichtigkeitsgründen in Betracht (§ 281 Abs 1 StPO), und zwar wegen nicht gehöriger Besetzung des Gerichts (Z 1), des Fehlens eines Verteidigers in den Fällen notwendiger Verteidigung (Z 1a), der Verlesung eines Protokolls oder anderer amtlicher Schriftstücke über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren (Z 2), der Verletzung oder Missachtung einer Vorschrift in der Hauptverhandlung, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (Z 3), der Verletzung anderer als ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohter verfahrensrechtlicher Vorschriften durch prozessleitende Verfügungen gegen den Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers (Z 4), Begründungsmängeln in Ansehung entscheidender Tatsachen (Z 5), des Bestehens erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit dem Schuldspruch zugrunde liegender entscheidender Tatsachen (Z 5a), des zu Unrecht erfolgten Ausspruchs des Schöffengerichts über seine Unzuständigkeit (Z 6) und der Nichterledigung (Z 7) oder Überschreitung (Z 8) der Anklage. Als materielle Nichtigkeitsgründe nennt § 281 Abs 1 StPO die unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat, von Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen oder der Anklageberechtigung (Z 9 lit a bis lit c), die unrichtige rechtliche Unterstellung der Tat (Subsumtionsrüge Z 10), die Nichtanwendung der Diversion (Z 10a) und die gesetzwidrige Bestimmung der Unrechtsfolgen (Z 11). Schließlich erklärt § 281a StPO den Umstand, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat, als nichtigkeitsbegründend.
Indem der Beschwerdeführer ohne Bezugnahme auf einen der genannten Nichtigkeitsgründe einwendet, dass ihm (persönlich) vor der Hauptverhandlung keine Akteneinsicht gewährt worden, seine „Wiederkennung rechtswidrig“ erfolgt und das „Schuhspurgutachten von einen Polizist gemacht“ worden sei, behauptet er nicht deutlich und bestimmt einen Sachverhalt, der den Prüfungskriterien eines Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10; RIS-Justiz RS0116879), sodass die Rüge nicht prozessförmig zur Darstellung gelangt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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