OGH 14Os130/21f

OGH14Os130/21f30.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kolar in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 14. September 2021, GZ 19 Hv 44/21h‑49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00130.21F.1130.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* mehrerer Verbrechen nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er bis zum 9. Juni 2020 in G* sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er an seiner Wohnadresse Gegenstände mit nationalsozialistischem Bezug ansammelte und teilweise zur Schau stellte, nämlich eine Büste des Adolf Hitler auf seinem Schreibtisch (1), einen bronzefarbenen Aschenbecher mit der Einprägung des Kopfes von Adolf Hitler, dem „Reichsadler“ samt einem Hakenkreuz und SS-Runen (2), ein Sonnenrad aus Holz in Form der „Schwarzen Sonne“ als ein das Hakenkreuz ersetzendes Symbol, welches an der Wand im Esszimmer hing (3), ein Emblem mit einem Totenkopf als Zeichen der SS (4) und ein Emblem mit einem „Reichsadler“ und einem Hakenkreuz (5).

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 8 und 11 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

[4] Indem die Instruktionsrüge (Z 8) kritisiert, die Geschworenen seien nicht „über die Bestimmung des Art 49 Abs 3 der Grundrechte-Charta und deren Auswirkung auf die österreichische Rechtsordnung“ belehrt worden, spricht sie kein Defizit in Bezug auf die vom Vorsitzenden nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO zu erteilenden Belehrungen (vgl dazu RIS-Justiz RS0125434) und damit keinen der Inhalte dieses Nichtigkeitsgrundes deutlich und bestimmt an (vgl RIS-Justiz RS0133035, RS0110510).

[5] Weshalb „in Richtung der Grundrechte-Charta im Rahmen einer zweiten Hauptfrage weitergefragt“ hätte werden müssen, wird nicht am Gesetz ausgerichtet (§ 312 Abs 1 StPO) erklärt.

[6] Ebenso wenig legt die Rechtsrüge (Z 11 lit a) dar, warum aus dem Unterbleiben einer Erörterung des Art 49 Abs 3 GRC durch die Geschworenen ein „Rechtsirrtum“ bei der „rechtlichen Beurteilung der im Wahrspruch festgestellten“ Taten resultiere (vgl RIS‑Justiz RS0053859).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung(§§ 285i und 344 StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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