OGH 14Os129/19f (RS0133112)

OGH14Os129/19f2.6.2022

Rechtssatz

Eine Person, die zuvor zwar nicht als Organ der Kriminalpolizei, aber für diese (oder die Staatsanwaltschaft) aufgrund eines dienstlichen Naheverhältnisses in deren Auftrag ‑ etwa durch Abgabe einer Expertise im Rahmen einer besonderen Einrichtung (Tätigkeit von Bediensteten der Sicherheitsbehörden etwa im Rahmen kriminaltechnischer Untersuchungen) oder als bei einer Strafverfolgungsbehörde dauernd angestellte Person im Sinn des § 126 Abs 1 StPO ‑ (ohne Bestellung zum Sachverständigen nach § 126 Abs 3 StPO, somit ohne Beteiligungsmöglichkeit des Beschuldigten [§ 126 Abs 3 und 5 StPO]) im Ermittlungsverfahren tätig wurde, ist in der Regel, insbesondere, wenn sich die Anklage auf ihre Arbeit stützt, für die Funktion eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung befangen iSd § 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO.

Normen

StPO §47 Abs1 Z3
StPO §126 Abs4
StPO §281 Abs1 Z4

14 Os 129/19fOGH31.03.2020

Beisatz: Dies kann vom Angeklagten durch rechtzeitige Antragstellung (oder begründeten Widerspruch) sowie gegebenenfalls aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden. (T1)

12 Os 128/21xOGH02.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20200331_OGH0002_0140OS00129_19F0000_002

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