OGH 14Os126/95 (RS0089810)

OGH14Os126/953.10.1995

Rechtssatz

Da dem Opfer die Flucht gelungen und demnach zu erwarten war, daß es die Gendarmerie verständigen oder sonst rasch Hilfe herbeiholen werde, war in den äußeren Tatumständen infolge des erhöhten Endeckungsrisikos zum Nachteil des Angeklagten unvorhergesehen eine entscheidende Änderung eingetreten, die autonome Rücktrittsmotive geradezu ausschließt.

Normen

StGB §16 A

14 Os 126/95OGH03.10.1995

Dokumentnummer

JJR_19951003_OGH0002_0140OS00126_9500000_002

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