OGH 14Os122/87 (RS0092066)

OGH14Os122/8721.10.1987

Rechtssatz

Tatort beim Betrug ist nach § 67 Abs 2 StGB auch jener Ort, an welchem es zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz kommt, den ein Dritter als spezifische Folge des deliktischen Geschehens erleidet. Im Fall der Verwendung einer österreichischen Kreditkarte oder Scheckkarte im Ausland trifft der Schaden nicht den Getäuschten, sondern unmittelbar jene inländische (Kreditkartenfirma) Firma und jenes inländische Kreditinstitut, das die Kreditkarte bzw die Scheckkarte ausgegeben hat und dem Berechtigten die Honorierung garantiert.

Normen

StGB §62
StGB §67 Abs2
StGB §146 C3

14 Os 122/87OGH21.10.1987

Veröff: JBl 1988,659

15 Os 106/11vOGH20.12.2011

Auch; Beisatz: Bei Vollendung eines unmittelbaren Vermögensschadens im Ausland tritt bei Schadensüberwälzung ins Inland ein dem Tatbild des Betrugs entsprechender Erfolg auch im Inland ein. (T1)

15 Os 36/15fOGH29.04.2015

Auch; nur: Beim Kreditkartenbetrug entsteht der Schaden nicht unmittelbar beim berechtigten Kreditkarteninhaber, sondern beim Kreditkartenunternehmen. (T2)

12 Os 46/18hOGH21.06.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_0140OS00122_8700000_003

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