OGH 14Os12/24g

OGH14Os12/24g18.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen *W* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 17. November 2023, GZ 19 Hv 55/23t‑95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00012.24G.0318.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde *W* des Verbrechens des Mordes nach (richtig:) §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGBschuldig erkannt.

[2] Danach hat er im Zeitraum von 15. Mai bis 30. Juni 2021 in Pi* eine unbekannte Person zur Tötung der * C* zu bestimmen versucht, indem er im Darknet auf einer „Murder‑for‑Hire“‑Website unter dem Benutzernamen „*“ mit dieser Person Kontakt aufnahm, die Tötung der C* gegen Bezahlung eines Entgelts in Auftrag gab und in mehreren Tranchen insgesamt 5.900 Euro an diesePerson zur Auszahlung brachte.

[3] Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB bejaht und die nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 2 StGB) gestellte Zusatzfrage verneint.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[5] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen die ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigung in unerträglicher Weise vorgenommen haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16 und T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS‑Justiz RS0119583 [T5]).

[6] Die Tatsachenrüge (Z 10a) verweist einerseits auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 94, 7 f, 10 und 14), wonach dieser den Mordauftrag einen Tag nach der Beauftragung widerrufen und das bezahlte Entgelt zurückverlangt habe. Nachdem er sein Geld nicht erhalten habe und seine Kontaktperson für ihn nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe er erkannt, dass es sich um ein betrügerisches Angebot gehandelt haben müsse, weshalb er auch keine weiteren Maßnahmen zur Verhinderung des Mordes ergriffen habe. Andererseits weist die Rüge auf eine Information des FBI hin, wonach es sich bei den aktenkundigen Aufzeichnungen der tatgegenständlichen Kommunikation im Darknet lediglich um Ausschnitte handle (ON 2.3), sowie auf die Angaben des Zeugen * F* über die Schwierigkeiten der Auswertung von sichergestellten Datenträgern bei Benutzung eines (auf Verschlüsselung und Datenschutz ausgerichteten) TOR-Browsers und der auch im vorliegenden Fall ergebnislos verlaufenen polizeilichen Sichtungen im Jahr 2023 (ON 94, 16 ff).

[7] Damit gelingt es ihr aber nicht, erhebliche Bedenken im oben dargestellten Sinn gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden (Negativ-)Feststellungen zu einem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch iSd § 16 Abs 2 StGB zu wecken.

[8] Mit eigenständiger Würdigung des Akteninhalts, der Verantwortung des Angeklagten, dessenVerhaltens zwischen der Beauftragung des Mordes und seiner Betretung sowie des Umstands, dass dieser einen Widerruf des Mordauftrags in seiner polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt hat, verlässt die Beschwerde den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte