European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00117.24Y.1216.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier von Bedeutung – je eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I/) und des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II/) sowie eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in N*
I/ am 9. August 2023 * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie trotz ihrer verbalen und physischen Gegenwehr auf das Bett stieß, an ihren Händen festhielt, ihre Oberschenkel auseinander drückte und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang;
II/ am 19. August 2023 eine wehrlose Person, nämlich die schlafende * W*, unter Ausnützung ihres Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornahm, indem er mit zumindest einem Finger in ihre Vagina eindrang;
III/ am 26. Juli 2023 * P* an der Gesundheit geschädigt, indem er sie beim Oralverkehr mit einer durch Chlamydia trachomatis ausgelösten Infektionskrankheit, die eine medizinische Behandlung notwendig machte, ansteckte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, dass der abgewiesene (ON 39, 11) Antrag auf „Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons des * Si* und der Zeugin * B*“ (ON 34, 2) kein Beweisthema nannte (vgl aber RIS‑Justiz RS0099301). Der bloße Verweis auf einen früheren Schriftsatz (ON 29) erfüllt die Antragsvoraussetzungen nicht (RIS-Justiz RS0099511 [T1, T7]).
[5] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt gelassen (vgl US 7, 9 und 11), diese jedoch insbesondere mit Verweis auf als „nachvollziehbar“ und teils als „widerspruchsfrei“ bezeichnete, belastende Aussagen – nämlich zu Punkt I/ der Zeugin B* (US 9), zu Punkt II/ der Zeugen W* und * H* (US 10 f) sowie zu Punkt III/ der Zeuginnen P* und * L* (US 7 f und 11 f) – (implizit) für widerlegt erachtet.
[6] Zu einer Erörterung des vollständigen Inhalts der Angaben des Beschwerdeführers war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).
[7] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) Bedenken bloß aus den Erwägungen der Tatrichter selbst abzuleiten trachtet, verfehlt sie die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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