European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00117.21V.1116.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteilwurde – soweit hier von Relevanz – die Unterbringung der ***** W*****in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat sie am 29. April 2021 in I*****unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Dr. ***** N***** und Dr. ***** R***** durch die Äußerung, „Du Geisteskranker, ich bring euch alle um und zerstückel euch“, sowie Dr. N***** durch die weitere Äußerung, „Du Geisteskranker, bist schneller tot als du schauen kannst, ich bring dich um“, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 11 erster Fall StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht im Recht.
[4] Indem die Rechtsrüge (mit Blick auf das in der Abweisung des Unterbringungsantrags gelegene Ziel nur Z 9 lit a [vgl 13 Os 57/14b; Murschetz, WK‑StPO § 433 Rz 13], nominell auch Z 10 und Z 11 erster Fall) das Vorliegen von nicht tatbestandsmäßigen Drohungen mit Misshandlungen oder (an anderer Stelle der Beschwerde) solche im Sinne des § 107 Abs 1 StGB behauptet, entfernt sie sich prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Ankündigung der Tötung Bedeutungsgehalt der Äußerungen der Betroffenen war (US 5).
[5] Weiters leitet die Rechtsrüge den Einwand, die begründete Besorgniseignung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) setze zwingend (hier nicht gegebene) begleitende Verhaltensweisen voraus, wie das Vorhalten eines Messers oder einer Waffe, mit selektiven Hinweisen auf jeweils einzelfallbezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und eine Kommentarstelle nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS‑Justiz RS0116565, RS0116962, RS0118429; vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 33mit Beispielen relevanter Tatumstände; RIS‑Justiz RS0092255, RS0092413). Es sei daher lediglich aus Gründen der Vollständigkeit festgehalten, dass die Folgerung der rechtlichen Annahme (RIS‑Justiz RS0092160; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 34) einer solchen Eignung aus dem Wortlaut der Drohungen und dem Verhalten der Betroffenen bei der Tat im Zusammenhalt mit ihrem – eingehend festgestellten (US 4 f) – psychotischen und zu Anfällen geneigten, Fremdgefährlichkeit bedingenden Zustand unter gebotener Anlegung eines objektiv‑individuellen Maßstabs nicht zu beanstanden ist.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
zur Entscheidung über die Berufung der Betroffenen folgt (§ 285i StPO).
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