OGH 14Os115/03

OGH14Os115/039.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Waltraud A***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 16. Juli 2003, AZ 7 Bs 174, 180/03 (= GZ 7 Ur 131/03h-25 des Landesgerichtes Wels), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Waltraud A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen die am 25. Dezember 1964 geborene Waltraud A*****, die sich seit 27. Juni 2003 in Untersuchungshaft befindet, wird die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB geführt. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz ihrer Beschwerde gegen die Beschlüsse des Untersuchungsrichters vom 27. Juni 2003 (ON 8) auf Verhängung und vom 9. Juli 2003 (ON 20) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft nach § 180 Abs 7 StPO mit Wirksamkeit bis 16. September 2003 fort.

Danach besteht gegen die Beschuldigte der dringende Verdacht, sie habe am 25. Juni 2003 in Aschach/Donau nach vorangegangenem Streit mit ihrem Lebensgefährten Georg E***** mit dem Vorsatz, ihn zu töten, einen an das Lichtnetz angeschlossenen Fön in die Badewanne, in welcher ihr Lebensgefährte gerade ein Bad nahm, geworfen, wobei die Tat wegen des Kurzschlusses bzw Fallens des Schutzschalters beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten, in der sie einerseits den dringenden Tatverdacht bekämpft, andererseits - den Annahmen des Oberlandesgerichtes zuwider - behauptet, es lasse sich der Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr ausschließen, sodass die Voraussetzungen nach § 180 Abs 7 StGB nicht vorlägen, ist nicht berechtigt.

Zum dringenden Tatverdacht macht die Beschwerdeführerin zu Unrecht das Fehlen konkreter Beweisergebnisse - insbesondere in Richtung eines Tötungsvorsatzes - geltend und wendet (der Sache nach die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit iSd § 11 StGB ausschließende) massive Bewusstseinstrübung ein. Dabei verkennt sie, dass die endgültige Lösung der aufgeworfenen Beweisfragen nicht im Haftverfahren zu erfolgen hat, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - durch das in der Hauptverhandlung erkennende Gericht. Zu der hier essentiellen Beurteilung des Tatverdachtes als dringend vermag die Beschwerde weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Gerichtshof zweiter Instanz seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände oder gravierende Mängel in der Ermittlung der materiellen Wahrheit aufzuzeigen (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO; vgl 13 Os 56/99, 13 Os 135/99, 13 Os 157/99 uva).

Die Annahme wiederum, dass - selbst bei Anwendung gelinderer Mittel - nicht auszuschließen ist, Waltraud A***** könnte auf freiem Fuß erneut versuchen, ihren Lebensgefährten auf gleiche oder ähnliche Weise zu töten (§ 180 Abs 7 iVm Abs 3 lit a und d StPO), gründete das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei auf die dieser Prognose zugrundeliegenden bestimmten Tatsachen, nämlich die aktenkonform angenommenen Tatmodalitäten, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zur Tatzeit und die "bisher diagnostizierten Persönlichkeitsdefizite" (bei Mitberücksichtigung des ungetrübten Vorlebens "mit bestem Leumund", des festen Wohnsitzes und des bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie der vollkommenen sozialen Integration und der Anhängigkeit des Verfahrens; vgl WK- StPO § 281 Rz 718).

Demzufolge wurde die Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Ihre Beschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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