OGH 14Os113/98

OGH14Os113/9815.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz G***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 6 E Vr 1.928/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 12. Jänner 1998 (ON 28), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Jänner 1998, GZ 6 E Vr 1.928/93-28, womit die dem Verurteilten Franz G***** gnadenweise gewährte bedingte Strafrestnachsicht für endgültig erklärt wurde, obwohl infolge der gemeinsam mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 11. August 1997, GZ 18 U 613/97t-4, ausgesprochenen Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre noch nicht feststand, daß die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird, verletzt das Gesetz in dem sich aus § 43 Abs 2 StGB iVm §§ 53 und 56 StGB ergebenden Gebot, die endgültige Strafnachsicht erst nach Ablauf der Probezeit auszusprechen.

Text

Gründe:

Franz G***** wurde nach teilweiser Verbüßung der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. Mai 1994, GZ 6 E Vr 1.928/93-23, über ihn verhängten Freiheitsstrafe am 15. Dezember 1994 gemäß Entschließung des Bundespräsidenten ("Weihnachtsbegnadigung 1994") "mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB)" unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit entlassen (S 75 b).

In der Folge wurde der Genannte wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung mit (rechtskräftiger) Strafverfügung des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 11. August 1997, GZ 18 U 613/97t-4, zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 (und Abs 6) StPO den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der gnadenweise gewährten bedingten Nachsicht in bezug auf die eingangs angeführte Strafe und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre. Erst im Rahmen der am 25. September 1997 erlassenen Endverfügung (statt unverzüglich § 494a Abs 7 StPO) ordnete das Bezirksgericht Feldkirch die Übermittlung einer Kopie der Strafverfügung zum Akt AZ 6 E Vr 1.928/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz an (S 29 des U-Aktes).

Mit rechtskräftigem Beschluß vom 12. Jänner 1998, GZ 6 E Vr 1.928/93-28, sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz - mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - unter Außerachtlassung der erwähnten Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und damit noch vor deren Ablauf aus, daß die (gnadenweise) bedingte Nachsicht des Strafrestes von einem Monat und 19 Tagen zum Urteil dieses Gerichtes vom 5. Mai 1994 endgültig nachgesehen sei, obwohl die Verlängerung der Probezeit aus der vor der Entscheidung eingeholten (wenngleich nachträglich einjournalisierten) aktuellen Strafregisterauskunft vom 19. Dezember 1997 (eingelangt am 29. Dezember 1997 - ON 29) ersichtlich war.

Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Denn die Bestimmung des § 43 Abs 2 StGB über die endgültige Strafnachsicht setzt das Unterbleiben eines Widerrufs mangels Setzung eines Widerrufsgrundes in der Probezeit (§ 48 Abs 3 StGB) voraus. Diese Bedingung war aber zum Zeitpunkt der Beschlußfassung zufolge rechtswirksamer Verlängerung der Probezeit noch nicht eingetreten.

Da sich die gesetzwidrige Endgültigerklärung der Strafnachsicht durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vor Ablauf der (verlängerten) Probezeit zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt hat, muß es insoweit mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben (s ua 12 Os 190, 191/94; 13 Os 151, 152/96; 13 Os 183/96; zuletzt 14 Os 77, 78/98; gegenteilig 11 Os 104, 105/97). Denn anders als bei "endgültiger Strafnachsicht" nach (wenn auch nicht rechtskräftigem) Widerruf der bedingten Strafnachsicht (vgl 14 Os 97-99/97) wurde vorliegend über den Entscheidungsgegenstand noch nicht in unvereinbarer Weise abgesprochen.

Sohin bleibt der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Jänner 1998 auf endgültige Strafnachsicht rechtswirksam, womit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch auf Verlängerung der Probezeit - nachträglich - ein Teil seiner zeitlichen Wirksamkeit entzogen worden ist. Diesem Bezirksgericht wird es obliegen, das Strafregisteramt davon in Kenntnis zu setzen, daß die Verlängerung der Probezeit zufolge zwischenzeitig (wenn auch irrtümlich) erfolgter Endgültigerklärung der Strafnachsicht gegenstandslos ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte