European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00011.21F.0323.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** M***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 1. und am 2. April 2019 in S***** insgesamt vier Mal den Beischlaf mit der unmündigen ***** P***** unternommen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe in der Hauptverhandlung die Verantwortung auf das Opfer abgeschoben, welches ihn nach seiner Darstellung zum Geschlechtsverkehr gedrängt habe (US 3 iVm ON 62 S 9). Die Behauptung von Begründungsmängeln in Bezug auf ausschließlich für die Diversionsfrage entscheidende (also nicht auch aus Z 9 oder 10 relevante) Feststellungen ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS‑Justiz RS0119092; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 660).
[5] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt das Beschwerdevorbringen, indem es bloß von insgesamt drei (statt wie festgestellt vier [US 2]) Taten ausgeht und nicht darlegt, weshalb trotz der vom Gesetzgeber in der hohen Strafdrohung (von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe [§ 206 Abs 1 StGB iVm § 19 Abs 1 und § 5 Z 4 JGG]) zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts (vgl RIS-Justiz RS0116021 [T8]) bei vierfacher Verwirklichung des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB nicht schwere Schuld im Sinn des § 7 Abs 2 Z 1 iVm § 19 Abs 2 JGG vorliege (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0128235; Schroll/Kert, WK‑StPO § 198 Rz 30).
[6] Die Geltendmachung von Feststellungsmängeln in Bezug auf für diese Diversionsvoraussetzung (nicht schwerer Schuld) relevante Umstände (nämlich dass das Opfer schon vor den inkriminierten Taten Geschlechtsverkehr gehabt und – nach der Verantwortung des Beschwerdeführers – diesen zum Beischlaf gedrängt habe) vernachlässigt die ohnehin dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 3). Die Forderung nach einer Konstatierung, beim Opfer habe es sich um die Freundin des Beschwerdeführers gehandelt (vgl hingegen zur gegenteiligen Verantwortung des Beschwerdeführers ON 62 S 9), rekurriert auf die Gegenäußerung des Verteidigers (§ 244 Abs 3 StPO) und bezieht sich damit prozessordnungswidrig nicht auf (in der Hauptverhandlung vorgekommenes) der Beweiswürdigung zugängliches Beweismaterial (RIS-Justiz RS0118580 [T7], RS0118316 [T12]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 219, 351/1 und 600).
[7] Davon ausgehend erübrigt sich eine Beantwortung des zu den weiteren Diversionsvoraussetzungen erstatteten Vorbringens.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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