European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00111.16D.1220.000
Spruch:
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
Christian G***** wurde mit Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Juli 2016, GZ 39 Hv 82/16g‑116, jeweils eines Verbrechens des schweren, mit Waffen und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 2, 130 Abs 1 und 2, 15, 12 dritter Fall StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB, sowie der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und nach § 50 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Seiner dagegen gerichteten Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 8. November 2016, AZ 11 Bs 292/16b, keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO zu wertende Eingabe des Verurteilten, in welcher dieser die „Verletzung von Grundrechten“ reklamiert, war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (14 Os 115/14i ua).
Bleibt anzumerken, dass das Vorbringen, soweit es sich erkennbar auch auf ein weiteres Strafverfahren gegen Christian G***** (AZ 38 Hv 86/16p des Landesgerichts Innsbruck) bezieht, keine (endgültige [vgl RIS‑Justiz RS0124739]) Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts anspricht.
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