European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00110.25W.0217.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I./A./2./) und jeweils eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen:) Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II./), der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB (III./; vgl aber zu § 288 Abs 4 StGB US 8 f und 26; Plöchl in WK2 StGB § 289 Rz 8 iVm § 288 Rz 11 f), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV./) und der Fälschung eines Beweismittels nach (gemeint [US 38]:) §§ 12 zweiter Fall, 293 Abs 1 StGB (V./; zum Verhältnis zu §§ 12 dritter Fall, 293 Abs 2 StGB [US 3 iVm US 10 f und 28 f] vgl aber RIS-Justiz RS0120003; Plöchl in WK2 StGB § 293 Rz 38) schuldig erkannt.
[2] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant hat er
I./A./2./ am 30. November 2024 in G* vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG), nämlich 300 Gramm Kokain beinhaltend 153,5 Gramm Cocain, an * S* gegen ein nicht mehr festzustellendes Entgelt überlassen;
IV./ am 17. August 2024 in W* * C* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht sowie mit der Faust auf den Hinterkopf und die linke Schulter schlug, wodurch sie mehrere Hämatome im Bereich der linken Schulter und am Kopf erlitt;
V./ am 1. Oktober 2024 an einem unbekannten Ort * B* dazu bestimmt, ein falsches Beweismittel herzustellen, indem er ihm ein Foto des Reisepasses des * Sh* mit dem Ersuchen schickte, für diesen eine Einstellungsbestätigung der T* GmbH herzustellen, wobei er wusste, dass das Unternehmen nicht existiert oder faktisch nicht operativ tätig ist und demnach auch keine Mitarbeiter einstellt, und er mit dem Vorsatz handelte, dass das genannte Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren, nämlich im Hauptverfahren des Landesgerichts Eisenstadt zu AZ 15 Hv 34/24m, gebraucht werde, und er die Einstellungsbestätigung an den Verteidiger des Sh* zur Verwendung in dessen Strafverfahren zum Nachweis einer Einstellungszusage schickte und diese tatsächlich im genannten Strafverfahren als Beilage zu einem Enthaftungsantrag vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde desAngeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Voraussetzung für eine erfolgversprechende Verfahrensrüge (Z 4) ist, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist (RIS‑Justiz RS0099250, RS0099112).
[5] Indem sich die gegen den Schuldspruch V./ gerichtete und einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot reklamierende Verfahrensrüge (Z 4) lediglich auf die – nach Ausdehnung der Anklage – erfolgte Äußerung des Verteidigers in der Hauptverhandlung am 20. Mai 2025 stützt, Vorbereitungszeit zu benötigen, um sich „dies alles durch den Kopf gehen“ zu lassen (ON 90.3, 145), bezieht sie sich nicht auf ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren (vgl dazu RIS-Justiz RS0118060) auf Gewährung von Vorbereitungszeit oder Vertagung der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0098367).
[6] Gleichfalls nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag stützt sich die Behauptung, ohne entsprechende Vorbereitungszeit habe auch nicht die Vorlage weiterer Beweise zur „Rechtmäßigkeit“ der T* GmbH und der N* GmbH bewerkstelligt werden können.
[7] Der von der Staatsanwaltschaft gestellte – und überdies danach zurückgezogene – Antrag auf Vernehmung des Zeugen * B* (ON 90.3, 144 f) scheidet als Grundlage der Verfahrensrüge schon deshalb aus, weil sich der Beschwerdeführer diesem Begehren gar nicht angeschlossen hat (RIS-Justiz RS0099244).
[8] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS‑Justiz RS0099547).
[9] Ein solches Fehlzitat zeigt die gegen den Schuldspruch I./A./2./ gerichtete Mängelrüge mit Kritik an der tatrichterlichen Würdigung der Angaben des Zeugen * S* und Hinweisen auf Divergenzen in dessen Angaben vor der Polizei und vor dem Journalrichter nicht auf. Indem sie darauf verweist, dass beim Genannten lediglich gestrecktes Suchtgift sichergestellt worden sei, sodass kein Schluss auf die tatsächlich übernommene Menge gezogen werden könne, und dieser in der Hauptverhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen seine Angaben vor der Polizei „negiert“ habe, wird die Beweiswürdigung lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
[10] Zu I./A./2./ hat das Schöffengericht die Feststellungen zur objektiven Tatseite auf die Angaben des Zeugen S* vor der Polizei, eine das Ein- und Aussteigen des Angeklagten aus dem Fahrzeug des S* dokumentierende Videoaufnahme einer Polizeidrohne und auf eine vom Angeklagten verschickte Chat-Nachricht betreffend Kokain gestützt und die leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachtet (US 19 ff). Warum diese Begründung den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen sollte (vgl dazu RIS-Justiz RS0099413), legt die weitere Rüge (Z 5 vierter Fall) durch die Behauptungen, die Begründung des Erstgerichts „vermag nicht zu überzeugen“, in den Angaben des Zeugen S* bestünden eklatante Abweichungen und die Videoaufnahmen würden „keinen hinreichenden Beweis“ liefern, nicht dar.
[11] Soweit dieses Vorbringen auch aus Z 5a geltend gemacht wird, missachtet der Beschwerdeführer den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus resultierende Erfordernis getrennter Ausführung (RIS‑Justiz RS0115902).
[12] Im Übrigen weckt die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Aussagen des Zeugen S* vor dem Journalrichter und in der Hauptverhandlung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).
[13] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) blieben die zum Schuldspruch IV./ getroffenen Konstatierungen (US 11 f) nicht offenbar unzureichend begründet, sondern wurden einerseits auf einen – vom Angeklagten gelöschten, jedoch rekonstruierten – Chat‑Verlauf des Genannten mit dem Opfer * C* gestützt, in dem Bilder zu den Verletzungen geteilt, die Tatbegehung durch den Angeklagten sowie Aussagemöglichkeiten zur Verschleierung seiner Täterschaft besprochen wurden, und andererseits auf einen damit in Übereinstimmung stehenden ambulanten Patientenbrief gegründet, in welchem die Verletzungen und als deren Grund „häusliche Gewalt“ festgehalten wurde (US 29 ff).
[14] Indem die Beschwerde unter Außerachtlassung dieser Erwägungen darauf hinweist, dass das Opfer keine Anzeige erstattet habe und nicht vernommen worden sei, weswegen die (leugnenden) Angaben des Angeklagten nicht hätten widerlegt werden können, bekämpft sie abermals bloß in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
[15] Die gegen den Schuldspruch zu I./A./2./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die Angaben des Zeugen S* in der Hauptverhandlung würden „Indizien dafür“ liefern, „dass eine Negativfeststellung zur Tatbestandsmäßigkeit des angelasteten Delikts zu treffen gewesen wäre“. Sie vernachlässigt, dass das Erstgericht zur objektiven Tatseite (positive) Feststellungen getroffen hat (US 13), ein Feststellungsmangel aber nur hinsichtlich eines nicht durch Konstatierungen geklärten, durch Ergebnisse des Beweisverfahrens jedoch indizierten Sachverhalts geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0118580 [T24, T25], RS0099730), sodass im Ergebnis erneut bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt wird.
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[17] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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