Rechtssatz
Das unbefristete Tätigkeitsverbot nach § 220b Abs 2 StGB stellt eine vorbeugende Maßnahme dar, die zunächst voraussetzt, dass der Angeklagte eine nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB strafbare Handlung zum Nachteil einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine in § 220b Abs 1 StGB genannte Tätigkeit ausgeübt hat (Anlasstat). Besteht darüber hinaus die Gefahr, dass er bei Ausübung einer derartigen Tätigkeit strafbare Handlungen (mindestens zwei) der genannten Art (also solcher gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Minderjähriger) mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetaten), so ist das Tätigkeitsverbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen. Da der Begriff „Gefahr“ nichts anderes meint als „Befürchtung“ im Sinn der §§ 21 bis 23 StGB, erfordert die Gefährlichkeitsprognose auch hier ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Tatwiederholung.
14 Os 107/12k | OGH | 05.03.2013 |
Beisatz: Die Feststellung, es sei ‑ bloß ‑ „nicht auszuschließen“, dass der Angeklagte unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit „eine weitere Straftat mit schweren Folgen“ begehen werde, vermag somit den Ausspruch eines Tätigkeitsverbots nach § 220b Abs 2 StGB nicht zu tragen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20130305_OGH0002_0140OS00107_12K0000_001
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