OGH 14Os104/16z

OGH14Os104/16z29.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sasa Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 2016, GZ 022 Hv 9/16a‑74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00104.16Z.1129.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sasa Z***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** Sladana B*****

1./ am 21. Februar 2016 mit Gewalt zur Vornahme und Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an den Haaren riss, am Hals packte und gegen das Sofa drückte, sie am Kinn festhielt und würgte, ihr mehrere Ohrfeigen versetzte, sich auf sie legte und mit den Knien fixierte, dabei äußerte, er werde jetzt mit „Gewalt mit ihr zusammen sein“ und sie dadurch zunächst zwang, Oralverkehr an ihm durchzuführen und danach vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog;

2./ in der Nacht auf den 22. Februar 2016 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mehrmals mit einem Besenstiel auf sie einschlug, wodurch sie Abschürfungen und Rötungen am Rücken erlitt.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 (lit) a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu beiden Schuldsprüchen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Willenskomponente der subjektiven Tatseite. Dabei orientiert sie sich zum einen nicht am im Urteil dazu festgestellten Sachverhalt (US 6 zweiter [arg: „um … zu ...“] und letzter Absatz [arg: „fand sich damit ab“]; RIS‑Justiz RS0099810) und leitet zum anderen nicht methodengerecht (RIS‑Justiz RS0116565) aus dem Gesetz ab, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zu treffen gewesen wären. (RIS‑Justiz RS0088835 [T4], RS0057499; Reindl‑Krauskopf in WK² StGB § 5 Rz 2 f und 31).

Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zeigt mit der bloßen Behauptung, das Erstgericht habe den Milderungsgrund des § 35 StGB nicht angenommen, obwohl sich „aus dem Akt und dem Verhandlungsprotokoll nicht naheliegend oder zwingend“ Gründe für die Vorwerfbarkeit der Berauschung ergeben würden, keine Nichtigkeit auf, sondern erstattet damit bloß ein Berufungsvorbringen (14 Os 109/07x; RIS‑Justiz RS0116960, RS0099869).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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