OGH 14Os103/17d

OGH14Os103/17d12.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamad M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohamad M***** sowie die Berufungen dieses Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Saad H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. August 2017, GZ 24 Hv 42/17s‑126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00103.17D.1212.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Mohamad M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung –Mohamad M***** der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I) und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG (IV/B/III) schuldig erkannt.

Danach hat Mohamad M*****

I/ am 22. Februar 2017 in I***** Adil E***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er diesen mit einem Springmesser mit fixierbarer Klinge (von etwa 7 cm Länge) in den linken Rippenbereich stach, wodurch dieser eine etwa 2 cm lange und etwa 1 cm tiefe Schnittwunde erlitt;

IV/B/III/ Ende Jänner/Anfang Februar 2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich fünf Kilogramm Cannabis (Reinsubstanz 430 Gramm Delta‑9‑THC) einem Unbekannten überlassen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der zum Schuldspruch IV/B/III ausgeführten Mängelrüge zuwider ist die Begründung der dazu getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer habe fünf Kilogramm Cannabis nach deren Übernahme von Saad H***** einem Unbekannten überlassen, nicht unvollständig (Z 5 zweiter Fall). Das Erstgericht stützt sich auf die ausführlich erörterte, für glaubhaft befundene Aussage dieses Mitangeklagten (US 23 ff). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten aus dessen Angaben waren die Tatrichter schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0106642). Dass der Mitangeklagte unter anderem deponierte, der Beschwerdeführer sei bei der Übergabe des Suchtgifts in Begleitung einer unbekannten Person erschienen, steht diesen Konstatierungen nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646), zumal Saad H***** betonte, der Beschwerdeführer habe das Suchtgift persönlich übernommen (ON 104 S 11 und 14). Solcherart ist die ins Treffen geführte Aussagepassage kein Indiz für die (spekulative) Annahme der Mängelrüge, dieser Unbekannte sei mit dem vom Schuldspruch erfassten unbekannten Abnehmer (des Beschwerdeführers) ident und habe bereits bei der Übergabe durch Saad H***** tatbestandsausschließenden (vgl RIS‑Justiz RS0088010) Mitgewahrsam am Suchtgift begründet.

Dass die Tatrichter die Feststellung zum auf Überlassen eines das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Suchgiftquantums gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers auf eine „lebensnahe Betrachtung des Sachverhalts“ stützten (US 27), begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882). Nach den Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen habe der Beschwerdeführer nämlich das „eher hochwertige“, direkt aus Turin nach Österreich geschmuggelte Cannabis in einer die Qualifikationsgrenze (des § 28a Abs 2 Z 3 SMG) weit übersteigenden Menge (fünf Kilogramm brutto beinhaltend 430 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC) gegen ein Entgelt, welches ihm (in dieser Höhe) „niemals zur Verfügung gestanden wäre“, übernommen und (als Bote) einem unbekannten Auftraggeber weitergegeben (US 16 iVm US 26).

Gleiches gilt für die kritisierte Ableitung der auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht (Schuldspruch I) aus dem objektiven Tatgeschehen (US 21). Nach den Überlegungen des Erstgerichts hätten sich Herz und Lunge des Opfers – vom Beschwerdeführer er-kannt – im unmittelbaren Gefahrenbereich der Einstichstelle befunden; eine schwerere Verletzung sei lediglich auf Grund des glücklichen Zufalls, dass die Stichbewegung durch eine Rippe gestoppt worden sei, verhindert worden. Die– Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende (US 15) – starke Berauschung sei der Bildung des qualifizierten Vorsatzes nicht entgegengestanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte